Testen nach Corona-Impfung

Weshalb muss ich mich als in einem ambulanten Pflegedienst tätige Pflegehilfskraft nach der zweiten Corona-Impfung mit BionTech weiterhin dreimal wöchentlich testen lassen?
Am Ostersonntag bekomme ich nämlich die zweite Impfung, und heute habe ich von der Testperson meines Arbeitgebers erfahren, dass ich danach wie gewohnt dreimal pro Woche weitergetestet werde. Reicht da nicht einmal pro Woche?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    19. März 2021
  • Frist
    21. April 2021
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Daniele Roßdeutsch
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Weshalb muss i…
An Landratsamt Schweinfurt - Gesundheitsamt Details
Von
Daniele Roßdeutsch
Betreff
Testen nach Corona-Impfung [#216012]
Datum
19. März 2021 13:39
An
Landratsamt Schweinfurt - Gesundheitsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Weshalb muss ich mich als in einem ambulanten Pflegedienst tätige Pflegehilfskraft nach der zweiten Corona-Impfung mit BionTech weiterhin dreimal wöchentlich testen lassen? Am Ostersonntag bekomme ich nämlich die zweite Impfung, und heute habe ich von der Testperson meines Arbeitgebers erfahren, dass ich danach wie gewohnt dreimal pro Woche weitergetestet werde. Reicht da nicht einmal pro Woche?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Daniele Roßdeutsch Anfragenr: 216012 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216012/ Postanschrift Daniele Roßdeutsch << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Daniele Roßdeutsch

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