Testkits an Schulen nicht zum Selbsttest zugelassen

Uns ist aufgefallen, dass die an Schulen in Baden-Württemberg verwendeten Testkits als Selbsttest für Kinder überhaupt nicht zugelassen sind.

Die Beipackzettel weisen in unterschiedlichsten Testkits aus, dass der Test "von einem Erwachsenen" oder "nur durch geschultes Personal" oder "von einem Erziehungsberechtigten" durchzuführen ist.
Meine Fragen:

-Wer verantwortet den hunderttausendfachen Einsatz

-Wer haftet, wenn etwas passiert (zB wenn ein Kind die Pufferlösung trinkt oder einem anderen Kind das Teststäbchen in die Nase rammt. Die Kinder sollen sich bereits im Alter von 6 Jahren selbst testen)?

-Was ist der Grund, dass diese Tests diese Einschränkung ausweisen?

-Wie stellt das Kultusministerium sicher, dass nur zugelassene Tests unter Einhaltung des "bestimmungsmäßen Gebrauchs" verwendet werden?

Ergebnis der Anfrage

Ich habe keine informationen erhalten zu den Fragen, die ich gestellt habe.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    27. Januar 2022
  • Frist
    1. März 2022
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Josef Fröhle
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Uns ist aufgef…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
Josef Fröhle
Betreff
Testkits an Schulen nicht zum Selbsttest zugelassen [#238983]
Datum
27. Januar 2022 11:17
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Uns ist aufgefallen, dass die an Schulen in Baden-Württemberg verwendeten Testkits als Selbsttest für Kinder überhaupt nicht zugelassen sind. Die Beipackzettel weisen in unterschiedlichsten Testkits aus, dass der Test "von einem Erwachsenen" oder "nur durch geschultes Personal" oder "von einem Erziehungsberechtigten" durchzuführen ist. Meine Fragen: -Wer verantwortet den hunderttausendfachen Einsatz -Wer haftet, wenn etwas passiert (zB wenn ein Kind die Pufferlösung trinkt oder einem anderen Kind das Teststäbchen in die Nase rammt. Die Kinder sollen sich bereits im Alter von 6 Jahren selbst testen)? -Was ist der Grund, dass diese Tests diese Einschränkung ausweisen? -Wie stellt das Kultusministerium sicher, dass nur zugelassene Tests unter Einhaltung des "bestimmungsmäßen Gebrauchs" verwendet werden?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Josef Fröhle Anfragenr: 238983 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238983/ Postanschrift Josef Fröhle << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Josef Fröhle
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Ihre Anfrage Sehr geehrter Herr Fröhle, mit Ihrer oben genannten E-Mail haben Sie sich über das Internetportal &q…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Ihre Anfrage
Datum
22. Februar 2022 11:17
Status
Warte auf Antwort
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7,6 KB


Sehr geehrter Herr Fröhle, mit Ihrer oben genannten E-Mail haben Sie sich über das Internetportal "fragdenstaat" mit einem Aktenauskunftsbegehren an das Kultusministerium gewandt. Unter Berufung auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz, das Umweltverwaltungsgesetz bzw. Verbraucherinformationsgesetz bitten Sie um die Beantwortung der nachfolgend zitierten Fragen zum Thema "Testungen an Schulen" bzw. zu den dort eingesetzten Testkits: 1. Wer verantwortet den hunderttausendfachen Einsatz? 2. Wer haftet, wenn etwas passiert (z.B. wenn ein Kind die Pufferlösung trinkt oder einem anderen Kind das Teststäbchen in die Nase rammt. Die Kinder sollen sich bereits im Alter von 6 Jahren selbst testen)? 3. Was ist der Grund, dass diese Tests diese Einschränkung ausweisen? 4. Wie stellt das Kultusministerium sicher, dass nur zugelassene Tests unter Einhaltung des "bestimmungsmäßen Gebrauchs" verwendet werden? Zu den einzelnen von Ihnen angeführten Rechtsgrundlagen wird Folgendes ausgeführt: a) Umweltverwaltungsgesetz/Umweltinformationsgesetz Gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) hat jede Person nach Maßgabe des UVwG Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 23 Abs. 1 UVwG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die von Ihnen begehrten Daten unterfallen nicht dem Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG. Das Umweltinformationsgesetz gilt bereits nicht für Stellen des Landes Baden-Württemberg (vgl. ebd. § 1 Abs. 2). b) Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) Die von Ihnen begehrten Daten sind keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 VIG. c) Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) gewährt Antragsberechtigten gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (§ 1 Abs. 2 LIFG). Gemäß § 3 Nummer 3 LIFG sind amtliche Informationen im Sinne des LIFG bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Aufzeichnungen in diesem Sinne sind nach der Gesetzesbegründung alle Formen von festgehaltenen und gespeicherten Informationen, die auf einem Träger bei der informationspflichtigen Stelle gespeichert sind. Zu den Fragen 1 und 2: Bei der von Ihnen gewünschten Auskunft handelt es sich nicht um amtliche Informationen im Sinne des § 3 Nummer 3 LIFG. Vielmehr bitten Sie um Beantwortung von konkreten Rechtsfragen. Derartige Auskünfte können nicht über ein Auskunftsersuchen gemäß § 1 Abs. 2 LIFG erlangt werden. Zu Frage 3 liegen dem Kultusministerium keine amtlichen Informationen vor. Zu Frage 4: Hierzu darf ich auf folgende Internetseite verweisen: Kultusministerium - Teststrategie an Schulen und Kitas (km-bw.de)<https://km-bw.de/,Len/startseite/sonderseiten/teststrategie-schulen-kitas-ab-april-2021> Hier finden Sie die Handreichung "Umsetzung der Teststrategie an den Schulen in Baden-Württemberg" sowie die darin genannten Anlagen zum Download. Abschießend darf ich darauf hinweisen, dass die Teststrategie an den Schulen federführend vom Sozialministerium Baden-Württemberg verantwortet wird. Der Gesundheitsschutz ist eine Querschnittsaufgabe der Gesundheitspolitik des Landes. Als oberste Gesundheitsbehörde hat das Sozialministerium die Aufgabe, die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg zu fördern und zu schützen. Wir empfehlen Ihnen, sich mit Ihren grundlegenden Fragen zur Gesundheitsprävention direkt an das Sozialministerium zu wenden. Mit freundlichen Grüßen
Josef Fröhle
AW: Ihre Anfrage [#238983] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Testkits an Schulen…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
Josef Fröhle
Betreff
AW: Ihre Anfrage [#238983]
Datum
22. August 2022 22:09
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Testkits an Schulen nicht zum Selbsttest zugelassen“ vom 27.01.2022 (#238983) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 175 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Josef Fröhle
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Betreff versteckt
Datum
22. August 2022 22:10
Status
Anfrage abgeschlossen

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Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
AW: EXTERN AW: Ihre Anfrage [#238983] Sehr geehrter Herr Fröhle, für Ihre Anfrage vom 22. August 2022 danke ich.…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN AW: Ihre Anfrage [#238983]
Datum
6. September 2022 17:46
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
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Sehr geehrter Herr Fröhle, für Ihre Anfrage vom 22. August 2022 danke ich. In der Anlage überlasse ich Ihnen nochmals unsere an Sie gerichtete E-Mail vom 22. Februar 2022. Mit freundlichen Grüßen