Sehr geehrter Herr Fröhle,
mit Ihrer oben genannten E-Mail haben Sie sich über das Internetportal "fragdenstaat" mit einem Aktenauskunftsbegehren an das Kultusministerium gewandt. Unter Berufung auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz, das Umweltverwaltungsgesetz bzw. Verbraucherinformationsgesetz bitten Sie um die Beantwortung der nachfolgend zitierten Fragen zum Thema "Testungen an Schulen" bzw. zu den dort eingesetzten Testkits:
1. Wer verantwortet den hunderttausendfachen Einsatz?
2. Wer haftet, wenn etwas passiert (z.B. wenn ein Kind die Pufferlösung trinkt oder einem anderen Kind das Teststäbchen in die Nase rammt. Die Kinder sollen sich bereits im Alter von 6 Jahren selbst testen)?
3. Was ist der Grund, dass diese Tests diese Einschränkung ausweisen?
4. Wie stellt das Kultusministerium sicher, dass nur zugelassene Tests unter Einhaltung des "bestimmungsmäßen Gebrauchs" verwendet werden?
Zu den einzelnen von Ihnen angeführten Rechtsgrundlagen wird Folgendes ausgeführt:
a) Umweltverwaltungsgesetz/Umweltinformationsgesetz
Gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) hat jede Person nach Maßgabe des UVwG Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 23 Abs. 1 UVwG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die von Ihnen begehrten Daten unterfallen nicht dem Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG.
Das Umweltinformationsgesetz gilt bereits nicht für Stellen des Landes Baden-Württemberg (vgl. ebd. § 1 Abs. 2).
b) Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG)
Die von Ihnen begehrten Daten sind keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 VIG.
c) Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)
Das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) gewährt Antragsberechtigten gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (§ 1 Abs. 2 LIFG). Gemäß § 3 Nummer 3 LIFG sind amtliche Informationen im Sinne des LIFG bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Aufzeichnungen in diesem Sinne sind nach der Gesetzesbegründung alle Formen von festgehaltenen und gespeicherten Informationen, die auf einem Träger bei der informationspflichtigen Stelle gespeichert sind.
Zu den Fragen 1 und 2:
Bei der von Ihnen gewünschten Auskunft handelt es sich nicht um amtliche Informationen im Sinne des § 3 Nummer 3 LIFG. Vielmehr bitten Sie um Beantwortung von konkreten Rechtsfragen. Derartige Auskünfte können nicht über ein Auskunftsersuchen gemäß § 1 Abs. 2 LIFG erlangt werden.
Zu Frage 3 liegen dem Kultusministerium keine amtlichen Informationen vor.
Zu Frage 4:
Hierzu darf ich auf folgende Internetseite verweisen:
Kultusministerium - Teststrategie an Schulen und Kitas (
km-bw.de)<
https://km-bw.de/,Len/startseite/sonderseiten/teststrategie-schulen-kitas-ab-april-2021>
Hier finden Sie die Handreichung "Umsetzung der Teststrategie an den Schulen in Baden-Württemberg" sowie die darin genannten Anlagen zum Download.
Abschießend darf ich darauf hinweisen, dass die Teststrategie an den Schulen federführend vom Sozialministerium Baden-Württemberg verantwortet wird. Der Gesundheitsschutz ist eine Querschnittsaufgabe der Gesundheitspolitik des Landes. Als oberste Gesundheitsbehörde hat das Sozialministerium die Aufgabe, die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg zu fördern und zu schützen. Wir empfehlen Ihnen, sich mit Ihren grundlegenden Fragen zur Gesundheitsprävention direkt an das Sozialministerium zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen