Sehr Antragsteller/in
ihre Anfrage möchte ich zunächst damit beantworten, dass ich Ihnen nachfolgend die entsprechenden Vorschrift aus dem Infektionsschutzkonzept sowie der Thüringer Coronaschutzverordnung (ThürSARS CoV 2 IfS MaßnV0) darstelle.
Zu beachten ist dabei, dass Bundesrecht (IfSG) das Landesrecht (ThürSARS CoV 2 IfS MaßnV0) bricht, soweit das Landesrecht weniger starke Einschränkungen vorschreibt. Sollte das Landesrecht jedoch stärkere Einschränkungen vorschreiben, gelten diese weiterhin.
Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen:
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die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt; wobei Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege jeweils mit der Maßgabe ausgenommen sind, dass von den Beteiligten unbeschadet der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und, soweit die Art der Leistung es zulässt, Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind und vor der Wahrnehmung von Dienstleistungen eines Friseurbetriebs oder der Fußpflege durch die Kundin oder den Kunden ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen ist (Vgl. § Gemäß § 28b Abs. 1 Nr. 8 IfSG).
Gemäß § 23 Abs. 1 ThürSARS CoV 2 IfS MaßnV0 sind körpernahe Dienstleistungen, wie z.B. Massagestudios zulässig, soweit die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt. Für die Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Dienstleistungen und Angebote haben Kunden ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen, sofern eine qualifizierte Gesichtsmaske nicht oder nicht durchgängig getragen werden kann (Vgl. § 25 Abs. 2 der ThürSARS CoV 2 IfS MaßnV0).
Soweit in dieser Verordnung ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zutritt zu einem Geschäft, einer Einrichtung, einer Veranstaltung oder einer Zusammenkunft oder für die Inanspruchnahme einer insbesondere körpernahen Dienstleistung bestimmt ist, muss im Fall der Durchführung eines Selbsttests dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Geschäften, Einrichtungen, Veranstaltern oder Dienstleistern durchgeführt werden (Vgl. § 10 Abs. 1 . ThürSARS CoV 2 IfS MaßnV0).
Als Folge dieser ganzen Vorschriften muss jeder Patient vor Beginn der Behandlung entweder eine Bescheinigung über ein negatives Testergebnisses, welches nicht älter als 24 Stunden alt ist, einen Selbsttest nach der Maßgabe des § 10 ThürSARS CoV 2 IfS MaßnV0 durchführen oder eine FFP 2 (oder vergleichbare Maske) während der Behandlung tragen.
Die Frage der Umsetzung der Vorschrift in Ihrer Praxis kann ich Ihnen leider nicht beantworten. Entsprechend den vorgenannten Ausführungen dürfte sich jedoch durch die Änderung des IfSG in Bezug auf medizinisch/therapeutisch notwendige Behandlungen keine Änderung ergeben haben.
Mit freundlichen Grüßen