Testungen und Erkenntnisse zu Corona im Landkreis
Mit der Bitte um Stellungnahme in Bezug auf Ihren Verantwortungsbereich (Landkreis Starnberg):
o Weist ein PCR-Test eine Erkrankung gemäß dem Infektionsschutzgesetz nach?
o Welche PCR-Tests mit welchen Ct-Werten werden bei als „Corona positiv“ registrierten Testungen eingesetzt?
o Bis zu welchem Ct-Wert wird ein positiv Getesteter als Infizierter registriert?
o Wie hoch ist die Sensitivität und die Spezifität der eingesetzten PCR-Tests?
o Wie hoch ist die Anzahl der untersuchten Sequenzen bei als „Corona positiv“ registrierten Testungen?
o Wird bei jedem „Corona positiv“ Getesteten ein 2. Test durchgeführt?
o Wird bei jedem „Corona positiv“ Getesteten vor der Registrierung als Infizierter eine klinische (also ärztliche) Begutachtung durchgeführt?
o Erfolgt eine Mehrfachzählung, sofern der gleiche Mensch mehrfach positiv getestet wurde?
o Wie wird eine Erkrankung im Sinnes des Infektionsschutzgesetzes festgestellt?
o Bitte stellen Sie tabellarisch, je Kalenderwoche seit Beginn der erklärten pandemischen Lage zur Verfügung:
die Anzahl der durchgeführten Tests, differenziert nach:
i. den verwendeten PCR-Tests (mit Sensitivität und Spezifität)
ii. den zur Feststellung einer Infektion verwendeten Ct-Werten
iii. die Anzahl der zur Feststellung einer Infektion verwendeten Sequenzen
iv. die Anzahl der erfolgten 2. Testungen, sofern der 1. Test positiv war
v. die Anzahl der erfolgten klinischen Begutachtungen mit der Feststellung einer Erkrankung
die Anzahl der festgestellten Erkrankungen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes
o Bitte nehmen Sie Stellung, ob und falls existent wie hoch die durchschnittliche Falsch-Positiv-Quote bei als infiziert Registrierten in ihrem Verantwortungsbereich ist bzw. anzunehmen ist.
o Bitte nehmen Sie Stellung zu der Tatsache, dass sowohl das Ärzteblatt, die WHO, das Medizinjournal The Lancet, als auch eine Antwort auf eine kleine Anfrage aussagen, dass ein PCR-Test kein Nachweis einer Infektion ist.
o Bitte nehmen Sie Stellung zum medizinischen Nachweis der Unbedenklichkeit der angeordneten Mund-Nasen Bedeckung bei Erwachsenen und Kindern.
o Bitte nennen Sie die von Ihnen getroffene Risiko-Nutzen-Abwägung zur Maskenpflicht, ersatzweise die von Ihnen hierzu herangezogene Abwägung.
o Bitte nennen Sie die Stelle, wo der medizinische Nachweis zur Existenz des Corona-Virus nachzulesen ist, entsprechend der seit 1998 durch die DFG festgelegten Regeln für wissenschaftliches Arbeiten (lege artis)
Zu meiner Betroffenheit: Im Rahmen der von der Bundesregierung im März 2020 verkündeten und bis dato aufrecht erhalten epidemischen Lage, wurden Rechte/Grundrechte außer Kraft gesetzt, mindestens jedoch in ihrem Wesensgehalt tangiert. Mindestens gesundheitlich relevant sind dabei die Abstandspflicht, soziale Distanzierungen/Einschränkungen, Maskenpflicht, schulische Lüftungen egal bei welchem Wetter, Tests und ggfs. sogar Impfungen - kurzum, ich bin ganz sicher betroffen.
Mit bestem Dank im Voraus zur Veröffentlichung der Ihnen vorliegenden Erkenntnisse.
Anfrage abgelehnt
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Datum6. April 2021
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8. Mai 2021
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