Testzentren an Schulen in Baden-Württemberg ab dem 08.03.2021 für "eigene" Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler

Sehr geehrte Damen und Herren,

gem. § 16 der Coronavirus-Testverordnung in den jeweils gültigen Fassungen vom 08.03.21, 29.03.21 und 03.05.21 sollten Sie über die nötigen Informationen verfügen, um mir die unten aufgeführten Fragen zu beantworten.
In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass ich diesbezüglich bereits bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg und beim Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration des Landes Baden-Württemberg nachgefragt habe.
Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg wies mich darauf hin, dass "die Kassenärztlichen Vereinigungen ausdrücklich von Informationspflichten nach dem Informationsfreiheitsgesetz ausgenommen" seien.
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration des Landes Baden-Württemberg hingegen leitete meine Anfrage an das "fachlich zuständige Kultusministerium" weiter, welches mir eine vollkommen abwegige Antwort zukommen ließ.

Mir liegt eine Vielzahl von schriftlichen Aussagen einer Schulleitung einer Schule in Baden-Württemberg vor, aus denen hervorgeht, das diese Schulleitung auf eine angeblichen Anfrage der Stadt, in welcher sich die Schule befand bzw. befindet, ab Mitte März 2021, ein Testzentrum an seiner Schule einrichtete. Dort wurden durch die Schulleitung ausschließlich "eigene" Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler mittles Antigen-Schnelltests getestet. Dabei handelte es sich ausdrücklich nicht um die (angeleiteten) Selbsttests, welche jedoch später selbstverständlich ebenfalls durchgeführt wurden.
Ferner organisierte bzw. plante diese Schulleitung regelmäßige Testtermine und informierte die "entsprechenden Schüler und Kollegen". Die Testungen fanden vormittags, z. T. auch während den Unterrichtszeiten, statt.

1. An wie vielen Schulen in Baden-Württemberg wurden ab dem 08.03.2021 Testzentren eingerichtet, die Testungen mittels PoC-Antigentest ausschließlich an den „eigenen“ Lehrkräften und Schülerinnen und Schüler durchführten?

2.Welche Behörde versorgte diese Testzentren mit den entsprechenden Testkits und Geräten?

3. An wie vielen dieser Testzentren wurden die Tests durch die Schulleitung selbst oder den Lehrkräften durchgeführt?

4. Wer führte die Aufsicht über diese Testzentren und wie und mit wem wurden die dort erbrachten Leistungen und Sachkosten abgerechnet? Da scheinbar weder die Kassenärztliche Vereinigung noch das Landesgesundheitsamt darüber Kenntnis haben.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    5. November 2023
  • Frist
    8. Dezember 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte Damen und Herren, gem. …
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Testzentren an Schulen in Baden-Württemberg ab dem 08.03.2021 für "eigene" Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler [#291693]
Datum
5. November 2023 21:12
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren, gem. § 16 der Coronavirus-Testverordnung in den jeweils gültigen Fassungen vom 08.03.21, 29.03.21 und 03.05.21 sollten Sie über die nötigen Informationen verfügen, um mir die unten aufgeführten Fragen zu beantworten. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass ich diesbezüglich bereits bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg und beim Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration des Landes Baden-Württemberg nachgefragt habe. Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg wies mich darauf hin, dass "die Kassenärztlichen Vereinigungen ausdrücklich von Informationspflichten nach dem Informationsfreiheitsgesetz ausgenommen" seien. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration des Landes Baden-Württemberg hingegen leitete meine Anfrage an das "fachlich zuständige Kultusministerium" weiter, welches mir eine vollkommen abwegige Antwort zukommen ließ. Mir liegt eine Vielzahl von schriftlichen Aussagen einer Schulleitung einer Schule in Baden-Württemberg vor, aus denen hervorgeht, das diese Schulleitung auf eine angeblichen Anfrage der Stadt, in welcher sich die Schule befand bzw. befindet, ab Mitte März 2021, ein Testzentrum an seiner Schule einrichtete. Dort wurden durch die Schulleitung ausschließlich "eigene" Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler mittles Antigen-Schnelltests getestet. Dabei handelte es sich ausdrücklich nicht um die (angeleiteten) Selbsttests, welche jedoch später selbstverständlich ebenfalls durchgeführt wurden. Ferner organisierte bzw. plante diese Schulleitung regelmäßige Testtermine und informierte die "entsprechenden Schüler und Kollegen". Die Testungen fanden vormittags, z. T. auch während den Unterrichtszeiten, statt. 1. An wie vielen Schulen in Baden-Württemberg wurden ab dem 08.03.2021 Testzentren eingerichtet, die Testungen mittels PoC-Antigentest ausschließlich an den „eigenen“ Lehrkräften und Schülerinnen und Schüler durchführten? 2.Welche Behörde versorgte diese Testzentren mit den entsprechenden Testkits und Geräten? 3. An wie vielen dieser Testzentren wurden die Tests durch die Schulleitung selbst oder den Lehrkräften durchgeführt? 4. Wer führte die Aufsicht über diese Testzentren und wie und mit wem wurden die dort erbrachten Leistungen und Sachkosten abgerechnet? Da scheinbar weder die Kassenärztliche Vereinigung noch das Landesgesundheitsamt darüber Kenntnis haben.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291693 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291693/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Eingangsbestätigung, Testzentren an Schulen in Baden-Württemberg ab dem 08_03_2021 für _eigene_ Lehrkräfte und Sch…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, Testzentren an Schulen in Baden-Württemberg ab dem 08_03_2021 für _eigene_ Lehrkräfte und Schülerin... [#291693]
Datum
7. November 2023 16:23
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihren unten stehenden Antrag nach dem Informationsfr…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Testzentren an Schulen in Baden-Württemberg ab dem 08.03.2021 für "eigene" Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler [#291693]
Datum
8. November 2023 15:47
Status
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2,0 KB


Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihren unten stehenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) vom 5. November 2023 und teile Ihnen Folgendes mit. Die von Ihnen beantragten Informationen sind im Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht vorhanden. Mit freundlichen Grüßen