Tetrahydrocannabinol

da empirischen Studien einem Verbot von Tetrahydrocannabinol entgegenstehen, die Justiz, Polizei & Wissenschaft sich für eine Legalisierung von Tetrahydrocannabinol aussprechen, bitte ich um Zugang zu sämtlichen Informationen, welche direkt oder indirekt mit Tetrahydrocannabinol in Verbindung stehen.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    21. Juni 2020
  • Frist
    24. Juli 2020
  • Kosten dieser Information:
    500,00 Euro
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: da empirischen Stud…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Tetrahydrocannabinol [#189487]
Datum
21. Juni 2020 14:37
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
da empirischen Studien einem Verbot von Tetrahydrocannabinol entgegenstehen, die Justiz, Polizei & Wissenschaft sich für eine Legalisierung von Tetrahydrocannabinol aussprechen, bitte ich um Zugang zu sämtlichen Informationen, welche direkt oder indirekt mit Tetrahydrocannabinol in Verbindung stehen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189487 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189487/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Tetrahydrocannabinol [#189487]
Datum
25. Juni 2020 10:53
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in ich komme zurück auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 21.…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Tetrahydrocannabinol [#189487]
Datum
29. Juni 2020 11:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in ich komme zurück auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 21. Juni 2020, zu dem wir zunächst weitere Klärung anregen. Nach hiesigem Verständnis ist Ihr Auskunftsbegehren bislang sowohl im Hinblick auf seine inhaltliche als auch seine zeitliche Dimension noch nicht hinreichend bestimmt. So ist in Bezug auf den Aspekt "Zugang zu sämtlichen Informationen welche sich direkt oder indirekt mit Tetrahydrocannabiol in Verbindung stehen von Ihnen keine zeitliche Eingrenzung vorgesehen. Ein solches - potentiell auf eine allumfassende Auskunft zum Thema " Tetrahydrocannabinol " gerichtetes - Begehren würde dazu führen, dass aufgrund der damit entsprechend ausgelösten zeitlichen und auch inhaltlichen Verfahrensdimension eine Vielzahl verschiedener Aktenbestände auf dieses Thema überprüft und daraus entsprechende Zusammenstellungen erfolgen müssten. Ausschließlich zu Tetrahydrocannabiol liegen dem BMG keine Informationen vor. Alle Informationen zu Tetrahydrocannabiol umfassen auch Informationen zu anderen Cannabinoiden und zu Cannabis allgemein. Vor diesem Hintergrund wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie Ihren Antrag sowohl in seiner inhaltlichen als auch in seiner zeitlichen Dimension konkretisieren und/oder klarer bestimmte Teilaspekte benennen könnten. Dem Bundesministerium für Gesundheit wäre es dann möglich, die zu Ihrem Antrag erforderlichen Arbeiten zielführender aufzunehmen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Anfrage ist extra „offen formuliert“, da ich mir ein umfassendes Bild der aktu…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Tetrahydrocannabinol [#189487]
Datum
3. Juli 2020 23:07
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Anfrage ist extra „offen formuliert“, da ich mir ein umfassendes Bild der aktuellen Lage machen möchte und dies nur möglich ist, wenn ich ALLE Informationen, welche direkt oder indirekt mit Tetrahydrocannabinol in Verbindung stehen, zur Verfügung gestellt bekomme. Daher habe ich extra keine zeitliche Eingrenzung vorgenommen. Doch dies hole ich jetzt gern nach und lege mich auf den Zeitraum 1949-2020 fest. Evtl. anfallende Kosten sind irrelevant. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189487 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189487/
Bundesministerium für Gesundheit
Z15-53-01/007 #198 Sehr geehrteAntragsteller/in der von Ihnen gewünschte Informationszugang wird gebührenpflich…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Tetrahydrocannabinol [#189487]
Datum
14. Juli 2020 06:54
Status
Z15-53-01/007 #198 Sehr geehrteAntragsteller/in der von Ihnen gewünschte Informationszugang wird gebührenpflichtig sein. Maßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 €, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 € und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 €. Im vorliegenden Fall werden für die Bearbeitung voraussichtlich mindestens 20 Stunden für Mitarbeiter des höheren Dienstes, 27 Std. für Beschäftigte des gehobenen Dienstes und 7 Std. für den mittleren Dienst erforderlich sein. Rein rechnerisch würde damit der Gebührenrahmen von 30 bis 500 Euro überschritten. Es entstehen daher voraussichtlich Gebühren in Höhe von 500 Euro. Die endgültige Gebührenhöhe richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie unter diesen Umständen an dem Antrag festhalten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Sehr geehrteAntragsteller/in "Sie haben die Möglichkeit, sich mit der Unkenntli…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Tetrahydrocannabinol [#189487]
Datum
13. September 2020 19:41
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Sehr geehrteAntragsteller/in "Sie haben die Möglichkeit, sich mit der Unkenntlichmachung personenbezogener Daten einverstanden zu erklären, um auf diese Weise eine schnellere und gegebenenfalls kostengünstigere Antragsbearbeitung herbeizuführen." Da am Ende für mich als Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. keine Kosten entstehen können, bitte ich um Bearbeitung meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189487 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189487/

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in die Erhebung von Gebühren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren und Aus…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Tetrahydrocannabinol [#189487]
Datum
15. September 2020 13:39
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in die Erhebung von Gebühren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV). Wie bereits dargestellt ist in Ihrem Fall der Gebührentatbestand "Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelass ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht" erfüllt. Auf Nachfrage wurde eine inhaltliche und zeitliche Eingrenzung des Antrages von Ihrer Seite aus abgelehnt. Es wären daher zahlreiche Organisationseinheiten innerhalb des Bundesministeriums für Gesundheit einzubeziehen und viele Mitarbeiter müssen eine riesige Aktenmenge sichten. Der geschätzte Aufwand für die Bearbeitung Ihres Antrages ergibt rechnerisch eine weit über dem gesetzlich vorgegebenen Höchstsatz von 500 € liegende Gebühr. Aus Gründen der Billigkeit kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden. In besonderen Fällen kann von der Gebühr abgesehen werden. Hierzu ist jedoch eine Einzelfallprüfung notwendig, die voraussetzt, dass die Gründe, die ggf. für eine Ermäßigung oder den Erlass von Gebühren sprechen, offengelegt werden. Die von Ihnen dargelegte Begründung reicht hier nicht aus. Sofern Sie an dem Antrag festhalten wollen, bitte ich sie daher mir Gründe darzulegen, warum in Ihrem speziellen Einzelfall von einer Gebührenerhebung abgesehen werden soll. Insbesondere bitte ich Sie mit mitzuteilen, worin Ihr Interesse an der Information besteht. Mit freundlichen Grüßen