Tetrahydrocannabinol

da empirischen Studien einem Verbot von Tetrahydrocannabinol entgegenstehen, die Justiz, Polizei & Wissenschaft sich für eine Legalisierung von Tetrahydrocannabinol aussprechen, bitte ich um Zugang zu sämtlichen Informationen, welche direkt oder indirekt mit Tetrahydrocannabinol in Verbindung stehen.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    21. Juni 2020
  • Frist
    24. Juli 2020
  • Kosten dieser Information:
    500,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: da empirischen Stud…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Tetrahydrocannabinol [#189489]
Datum
21. Juni 2020 14:39
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
da empirischen Studien einem Verbot von Tetrahydrocannabinol entgegenstehen, die Justiz, Polizei & Wissenschaft sich für eine Legalisierung von Tetrahydrocannabinol aussprechen, bitte ich um Zugang zu sämtlichen Informationen, welche direkt oder indirekt mit Tetrahydrocannabinol in Verbindung stehen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189489 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189489/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Berlin, 3. Juli 2020 Betreff: Ihr Antra…
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
WG: Tetrahydrocannabinol [#189489]
Datum
3. Juli 2020 12:14
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Berlin, 3. Juli 2020 Betreff: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 21. Juni 2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Leider ist Ihr Antrag derart offen formuliert, dass eine Eingrenzung bis auf weiteres nicht möglich erscheint. Eine erste, kontextlose Auswertung der Stichworte „Tetrahydrocannabinol“, „Cannabis“ sowie „Haschisch“ hat ergeben, dass im Bundesministerium für Bildung und Forschung zahlreiche Organisationseinheiten von Ihrem Antrag betroffen sein könnten. Ob und inwieweit die Begriffe dabei etwa im unmittelbaren Zusammenhang mit der Legalisierungsdebatte über Cannabis stehen, kann derzeit nicht abgeschätzt werden. Vor diesem Hintergrund dürfte mit der weiteren Bearbeitung Ihres Antrages ein erheblicher Verwaltungsaufwand verbunden sein, für den Gebühren zu erheben wären. In Abhängigkeit vom konkreten Antrag gehe ich davon aus, dass mindestens Gebühren im dreistelligen EUR-Bereich anfallen dürften. Die Informationsgebührenverordnung sieht Gebühren von bis zu EUR 500,00 vor. Sie haben die Möglichkeit, Ihren Antrag zu präzisieren (etwa thematisch oder nach bestimmten Informationsarten wie Studien usw.) und damit unter Umständen zu einer geringeren Gebührenhöhe für die Antragsbearbeitung beizutragen. Sofern ich bis zum 24. Juli 2020 keine Rückmeldung von Ihnen erhalte, gehe ich davon aus, dass Sie an Ihrem Antrag nicht länger festhalten wollen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Anfrage ist extra „offen formuliert“, da ich mir ein umfassendes Bild der aktu…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Tetrahydrocannabinol [#189489]
Datum
3. Juli 2020 22:57
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Anfrage ist extra „offen formuliert“, da ich mir ein umfassendes Bild der aktuellen Lage machen möchte und dies nur möglich ist, wenn ich ALLE Informationen, welche direkt oder indirekt mit Tetrahydrocannabinol in Verbindung stehen, zur Verfügung gestellt bekomme. Evtl. anfallende Kosten sind irrelevant. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189489 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189489/
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az.: Z24-18501/80(2020) Berlin, 7. Juli …
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
WG: WG: Tetrahydrocannabinol [#189489]
Datum
7. Juli 2020 16:03
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az.: Z24-18501/80(2020) Berlin, 7. Juli 2020 Betreff: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 21. Juni 2020 Sehr geehrteAntragsteller/in im Zuge der weiteren Antragsbearbeitung hat sich herausgestellt, dass die betreffenden amtlichen Informationen vielfach auch personenbezogene Daten enthalten. Das IFG sieht in diesem Fall vor, dass den betroffenen Dritten schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats gegeben werden muss (§ 8 Absatz 1 IFG). Die Durchführung der notwendigen Drittbeteiligungsverfahren führt bereits durch die gesetzliche Stellungnahmefrist von einem Monat zu einer verlängerten Bearbeitungsfrist. Darüber hinaus entsteht durch die Durchführung der Drittbeteiligungsverfahren ein erhöhter Verwaltungsaufwand, der sich regelmäßig auch in höheren Gebühren niederschlägt. Sie haben die Möglichkeit, sich mit der Unkenntlichmachung personenbezogener Daten einverstanden zu erklären, um auf diese Weise eine schnellere und gegebenenfalls kostengünstigere Antragsbearbeitung herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie bis zum 17. Juli 2020 um Mitteilung, ob Sie mit der Unkenntlichmachung der personenbezogenen Daten einverstanden sind. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az.: Z24-18501/80(2020) Berlin, 20. Juli…
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
WG: WG: Tetrahydrocannabinol [#189489]
Datum
20. Juli 2020 15:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az.: Z24-18501/80(2020) Berlin, 20. Juli 2020 Betreff: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 21. Juni 2020 Sehr geehrteAntragsteller/in mit meiner E-Mail vom 7. Juli 2020 habe ich Sie darauf hingewiesen, dass Ihnen die Möglichkeit offensteht, sich mit der Unkenntlichmachung personenbezogener Daten einverstanden zu erklären. Eine Rückmeldung hierzu ist bis heute nicht erfolgt. Ohne ein Einverständnis des Antragstellers mit der Unkenntlichmachung von Daten Dritter sind entsprechende Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen. In diesem Fall ist der Antrag nach § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG darüber hinaus zu begründen. Mithin fordere ich Sie auf, mir bis zum 3. August 2020 eine Begründung Ihres Antrags zukommen zu lassen. Der guten Ordnung halber weise ich Sie ebenfalls darauf hin, dass eine Bearbeitung Ihres Antrags bereits aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Drittbeteiligungsverfahren innerhalb der Frist aus § 7 Absatz 5 Satz 2 IFG nicht möglich ist. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in "Sie haben die Möglichkeit, sich mit der Unkenntlichmachung personenbezogener D…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: WG: Tetrahydrocannabinol [#189489]
Datum
13. September 2020 19:39
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in "Sie haben die Möglichkeit, sich mit der Unkenntlichmachung personenbezogener Daten einverstanden zu erklären, um auf diese Weise eine schnellere und gegebenenfalls kostengünstigere Antragsbearbeitung herbeizuführen." Da am Ende für mich als Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. keine Kosten entstehen können, bin ich mit einer Unkenntlichmachung personenbezogener Daten nicht einverstanden. Auch wenn Kosten entstehen würden, wäre ich damit nicht einverstanden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189489 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189489/
Bundesministerium für Bildung und Forschung
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Bundesministerium für Bildung und Forschung
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az.: Z24-18501/80(2020) Berlin, 15. Sept…
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
AW: WG: WG: Tetrahydrocannabinol [#189489]
Datum
15. September 2020 11:23
Status
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az.: Z24-18501/80(2020) Berlin, 15. September 2020 Betreff: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 21. Juni 2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 13. September 2020. Wie ich Ihnen mit Zwischennachricht vom 3. Juli 2020 mitgeteilt habe, führt die Bearbeitung Ihres Antrages im Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand. Da jedenfalls mittelbar 39 Organisationseinheiten des BMBF von Ihrem Antrag betroffen sind, ist nunmehr davon auszugehen, dass der von der Informationsgebührenverordnung vorgegebene Rahmen von bis zu 500,00 EUR vollständig auszuschöpfen ist. Ich weise Sie vorsorglich darauf hin, dass die Sicherung Ihres Lebensunterhalts durch Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) für die Gebührenfestsetzung grundsätzlich unerheblich ist. Die Frage der persönlichen Lebensverhältnisse und einer etwaigen Bedürftigkeit des Antragstellers sind für die Inanspruchnahme der vorliegenden Verwaltungsleistung ohne Belang. Um den durch Ihren Antrag entstehenden Verwaltungsaufwand und die daraus resultierenden Gebühren zu reduzieren, habe ich Sie um eine inhaltliche Eingrenzung Ihres Antrages sowie Ihr Einverständnis mit der Unkenntlichmachung personenbezogener Daten gebeten. Beides haben Sie abgelehnt. Derzeit befindet sich ein (erster) Zwischenbescheid mit amtlichen Informationen, für die keine Drittbeteiligungsverfahren notwendig waren, in der Vorbereitung. Der Großteil dieser sowie der sonstigen im BMBF vorhandenen amtlichen Informationen zum Thema Tetrahydrocannabinol stehen in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der betreffenden Legalisierungsdebatte. Sofern Sie Ihren Antrag zurückziehen sollten, würden für den bisherigen Verwaltungsaufwand keine Gebühren entstehen. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie um Mitteilung bis zum 30. September 2020, ob Sie weiterhin an Ihrem Antrag festhalten. Sollte dies der Fall sein, werde ich den ersten Zwischenbescheid auf den Weg bringen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az.: Z24-18501/80(2020) Berlin, 15. Okto…
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
WG: WG: WG: Tetrahydrocannabinol [#189489]
Datum
15. Oktober 2020 09:53
Status
geschwärzt
8,0 MB
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az.: Z24-18501/80(2020) Berlin, 15. Oktober 2020 Betreff: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 21. Juni 2020 Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Kenntnisnahme des beigefügten Schreibens. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Bildung und Forschung
[BSCW] Einladung zur Registrierung (https://bscw.bund.de) Dies ist eine automatisch erstellte Nachricht des ITZBun…
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
[BSCW] Einladung zur Registrierung (https://bscw.bund.de)
Datum
15. Oktober 2020 09:56
Status
Dies ist eine automatisch erstellte Nachricht des ITZBund BSCW-Servers https://bscw.bund.de Kommentar von [geschwärzt] <[geschwärzt]>: Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az.: Z24-18501/80(2020) Berlin, 15. Oktober 2020 Betreff: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 21. Juni 2020 Sehr [geschwärzt], hiermit erhalten Sie die in meinem Bescheid vom heutigen Tage angekündigte Einladung zum Abruf der betreffenden Informationen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]?[geschwärzt]=[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] <[geschwärzt]>[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt] [geschwärzt])[geschwärzt]