Textliche Festsetzung zur Bekämpfung des Riesen-Bärenklaus (Heracleum mantegazzianum) im Landschaftsplan

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bin Masterstudent und wissenschaftlicher Mitarbeiter des Studiengangs Landschaftsarchitektur und Umweltplanung an der Technischen Hochschule Ostwestfalen-Lippe und beschäftige mich im Zuge meiner Masterthesis mit dem invasiven Neophyten Riesen-Bärenklau (Heracleum mantegazzianum) auf (Groß)baustellen. Bereits in meiner Bachelorthesis, habe ich mich diesem Thema, in Kooperation mit Straßen.NRW, gewidmet.

Gem. textlicher Festsetzung des Landschaftsplans zum gesetzlich geschützten Biotop nach §62 LG Nr. P 34 ist die regelmäßige Entfernung des Riesen-Bärenklaus (Heracleum mantegazzianum) zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung und Erhaltung der Artenvielfalt vorgesehen. Gem. §27 LNatSchG können Grundstückseigentümern und -besitzern entsprechend festgesetzte Maßnahmen eines Landschaftsplans aufgegeben werden.

Ich bitte um Auskunft darüber, ob im vorliegenden Fall behördlicherseits den Eigentümern und/oder Besitzern die Durchführung dieser Maßnahme aufgegeben wurde und in welcher Form dies geschehen ist bzw. wie durch die Stadt Siegen sichergestellt wird, dass die Durchführung der im Landschaftsplan festgesetzten Maßnahme erfolgt.

Ich bitte außerdem um Auskunft darüber, ob entsprechende Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden oder beabsichtigt sind. Sofern bereits durchgeführte Maßnahmen dokumentiert worden sind, bitte ich um die Zusendung dieser Dokumentation.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. Mai 2020
  • Frist
    4. Juli 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in Ich bin Masterstudent…
An Kreis Siegen-Wittgenstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Textliche Festsetzung zur Bekämpfung des Riesen-Bärenklaus (Heracleum mantegazzianum) im Landschaftsplan [#187638]
Datum
30. Mai 2020 18:48
An
Kreis Siegen-Wittgenstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in Ich bin Masterstudent und wissenschaftlicher Mitarbeiter des Studiengangs Landschaftsarchitektur und Umweltplanung an der Technischen Hochschule Ostwestfalen-Lippe und beschäftige mich im Zuge meiner Masterthesis mit dem invasiven Neophyten Riesen-Bärenklau (Heracleum mantegazzianum) auf (Groß)baustellen. Bereits in meiner Bachelorthesis, habe ich mich diesem Thema, in Kooperation mit Straßen.NRW, gewidmet. Gem. textlicher Festsetzung des Landschaftsplans zum gesetzlich geschützten Biotop nach §62 LG Nr. P 34 ist die regelmäßige Entfernung des Riesen-Bärenklaus (Heracleum mantegazzianum) zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung und Erhaltung der Artenvielfalt vorgesehen. Gem. §27 LNatSchG können Grundstückseigentümern und -besitzern entsprechend festgesetzte Maßnahmen eines Landschaftsplans aufgegeben werden. Ich bitte um Auskunft darüber, ob im vorliegenden Fall behördlicherseits den Eigentümern und/oder Besitzern die Durchführung dieser Maßnahme aufgegeben wurde und in welcher Form dies geschehen ist bzw. wie durch die Stadt Siegen sichergestellt wird, dass die Durchführung der im Landschaftsplan festgesetzten Maßnahme erfolgt. Ich bitte außerdem um Auskunft darüber, ob entsprechende Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden oder beabsichtigt sind. Sofern bereits durchgeführte Maßnahmen dokumentiert worden sind, bitte ich um die Zusendung dieser Dokumentation. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187638 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187638 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Kreis Siegen-Wittgenstein
Bekämpfung des Riesen-Bärenklaus Sehr geehrteAntragsteller/in herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Riesen-B…
Von
Kreis Siegen-Wittgenstein
Betreff
Bekämpfung des Riesen-Bärenklaus
Datum
4. Juni 2020 14:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Riesen-Bärenklau (Heracleum mantegazzianum) bei der Unteren Naturschutzbehörde. Sie greifen in Ihrer Masterthesis zur Ausbreitung von Neophyten auf Baustellen eine Thematik auf, die auch die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein bereits seit Jahrzehnten kreisweit beschäftigt, da auch in diesem Naturraum das Vorkommen des Riesen-Bärenklaus sowie weiterer invasiver Neophyten (u.a. Drüsiges Springkraut, Japan- und Sachalin-Knöterich, Vielblättrige Lupine) dokumentiert wird. In Ihrem Anschreiben nehmen Sie u.a. Bezug auf eine Festsetzung im Landschaftsplan Siegen (rechtskräftig seit dem 16.12.2008) zur Bekämpfung des Riesen-Bärenklaus im Heckebachtal bei Siegen-Eisern. Hierzu ist auf die nachfolgende, grundsätzlich bewährte Vorgehensweise der Unteren Naturschutzbehörde zu verweisen: Die Umsetzung der in den Landschaftsplänen im Kreis Siegen-Wittgenstein festgesetzten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen erfolgt grundsätzlich erst nach Verhandlungen und nach dem Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und dem Kreis Siegen-Wittgenstein. Nur wenn der Eigentümer bereit ist, den Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zuzustimmen, kann mit der Realisierung begonnen werden. Eine zwangsweise Umsetzung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Rahmen der Landschaftsplanung des Kreises Siegen-Wittgenstein ist nicht vorgesehen. Der § 28 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) sieht zwar eine gesetzliche Möglichkeit für eine hoheitliche Verpflichtung der Eigentümer vor. So könnte der Kreis Siegen-Wittgenstein bei der Bezirksregierung Arnsberg beantragen, zur Umsetzung einer Pflege- und Entwicklungsmaßnahme ein besonderes Duldungsverhältnis festzusetzen, wenn vertragliche Verhandlungen nicht zu einem Ziel geführt hätten. Von dieser gesetzlichen Handlungsmöglichkeit will der Kreis Siegen-Wittgenstein jedoch keinen Gebrauch machen. Vielmehr setzt der Kreis auf ein partnerschaftliches Verhältnis mit den Eigentümern, um die für die Entwicklung von Natur und Landschaft erforderlichen Maßnahmen im Einverständnis mit allen Beteiligten umzusetzen. Im Rahmen vielfältiger Berichterstattung und Presseberichte besteht hinsichtlich der ökologischen Auswirkungen und Gesundheitsrisiken des Riesen-Bärenklaus für den Menschen bereits eine hohe Sensibilisierung in der breiten Öffentlichkeit. Zum Management des Riesen-Bärenklaus erfolgt seit vielen Jahren, auch unter Berücksichtigung des erst im Jahre 2010 eingeführten § 40 im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dessen Artikel-Änderungen im Jahre 2017, eine kreisweite, strategische Beseitigung im Bereich von Fließgewässern und fließgewässernahen Grundstücken auf einer Fließgewässerstrecke von etwa 220km. Aus aktuellem Anlass habe ich Ihnen einen Zeitungsartikel aus der Siegener Zeitung vom 04.06.2020 beigefügt, aus der Sie auch die erfolgreiche Kooperation der Maßnahmendurchführung zwischen dem Kreis Siegen-Wittgenstein und der Stadt Siegen entnehmen können. Wie Ihnen bekannt ist, erfolgt die Verbreitung von Neophyten sehr häufig, neben dem natürlichen Ausbreitungsmedium Wasser, auch über menschliche Aktivitäten. Im Rahmen der sehr wichtigen Vorbeugung wurde durch die Untere Naturschutzbehörde die beiliegende Informationsbroschüre entwickelt, die z.B. interessierten Personen und Bauträgern zur Verfügung gestellt wird, und einen Beitrag dazu leisten soll, die unbeabsichtigte Ausbreitung problematischer Neophyten über menschliche Aktivitäten zu reduzieren. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen unter der unten angegebenen Telefonnummer gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen