THC-Grenzwert im Straßenverkehr

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die interdisziplinäre Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr hat einen sehr konservativen Grenzwert von 3,5ng/ml THC im Blutserum empfohlen, der auf eine Konsumentengruppe zugeschnitten ist, die einmal wöchentlich konsumiert. Dieser empfohlene Grenzwert wird mit einem Alkoholwert von 0,2 Promille verglichen. Gleichzeitig wird in der Empfehlung an mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass es bei einem Wert kleiner 7ng/ml THC im Blutserum kein erhöhtes Risiko gibt, einen Unfall zu verursachen.

Die von der Expertengruppe avisierte Konsumentengruppe, die einmal wöchentlich konsumiert, entspricht nicht den Lebensrealitäten. Wie ein Feierabendbier ist ein Feierabendjoint eher verbreitet.

Die Expertengruppe schreibt zu dieser intensiver konsumierenden Gruppe, die Mitglieder „würden bei diesem Vorgehen (Grenzwert von 3,5ng/ml THC im Blutserum) durchgängig als "beim Führen eines Kfz im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss stehend" betrachtet werden.

Der Research Report „Developing limits for driving under cannabis“ (https://norml.org.nz/downloads/Grotenhermen_2007.pdf) kommt als Schluss zu folgender Empfehlung: „Der vorgeschlagene Grenzwert im Bereich von 7-10 ng/ml verhindert sicher eine falsche Einstufung von Fahrern, die THC-Rückstände von früherem Cannabiskonsum aufweisen.“ und das ohne das erhöhte Risiko einen Unfall zu verursachen.

Fragen:

1. Wenn es einen Grenzwert für Alkohol von 0,5 Promille gibt, sollte es dann nicht auch einen vergleichbaren Grenzwert für THC geben, um eine Diskriminierung von Cannabiskonsumenten zu vermeiden?

2. Wenn es wissenschaftlich erwiesen ist, dass ein THC-Grenzwert im Bereich von 7-10 ng/ml sicher eine falsche Einstufung von Fahrern verhindert, sollte ein solcher Grenzwert nicht entsprechend gesetzlich verankert werden, anstatt eines zu geringen Grenzwertes?

3. Deutschland ist ein mobiles Land der Pendler und Autofahrer, die täglich zur Arbeit fahren müssen und auf ihr Auto angewiesen sind. Können wir es uns als Gesellschaft leisten, dass mit einem unangemessen niedrig festgelegten Grenzwert diese Bürger bewusst aus dem Verkehr gezogen werden, in der Folge den Führerschein verlieren und wahrscheinlich ihre Arbeit, obwohl sie nicht verkehrsgefährdend unterwegs waren?

Warte auf Antwort

  • Datum
    8. April 2024
  • Frist
    11. Mai 2024
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Antwort erbeten. Sehr << …
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
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Betreff
THC-Grenzwert im Straßenverkehr [#305422]
Datum
8. April 2024 22:55
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Antwort erbeten. Sehr << Antragsteller:in >> die interdisziplinäre Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr hat einen sehr konservativen Grenzwert von 3,5ng/ml THC im Blutserum empfohlen, der auf eine Konsumentengruppe zugeschnitten ist, die einmal wöchentlich konsumiert. Dieser empfohlene Grenzwert wird mit einem Alkoholwert von 0,2 Promille verglichen. Gleichzeitig wird in der Empfehlung an mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass es bei einem Wert kleiner 7ng/ml THC im Blutserum kein erhöhtes Risiko gibt, einen Unfall zu verursachen. Die von der Expertengruppe avisierte Konsumentengruppe, die einmal wöchentlich konsumiert, entspricht nicht den Lebensrealitäten. Wie ein Feierabendbier ist ein Feierabendjoint eher verbreitet. Die Expertengruppe schreibt zu dieser intensiver konsumierenden Gruppe, die Mitglieder „würden bei diesem Vorgehen (Grenzwert von 3,5ng/ml THC im Blutserum) durchgängig als "beim Führen eines Kfz im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss stehend" betrachtet werden. Der Research Report „Developing limits for driving under cannabis“ (https://norml.org.nz/downloads/Grotenhermen_2007.pdf) kommt als Schluss zu folgender Empfehlung: „Der vorgeschlagene Grenzwert im Bereich von 7-10 ng/ml verhindert sicher eine falsche Einstufung von Fahrern, die THC-Rückstände von früherem Cannabiskonsum aufweisen.“ und das ohne das erhöhte Risiko einen Unfall zu verursachen. Fragen: 1. Wenn es einen Grenzwert für Alkohol von 0,5 Promille gibt, sollte es dann nicht auch einen vergleichbaren Grenzwert für THC geben, um eine Diskriminierung von Cannabiskonsumenten zu vermeiden? 2. Wenn es wissenschaftlich erwiesen ist, dass ein THC-Grenzwert im Bereich von 7-10 ng/ml sicher eine falsche Einstufung von Fahrern verhindert, sollte ein solcher Grenzwert nicht entsprechend gesetzlich verankert werden, anstatt eines zu geringen Grenzwertes? 3. Deutschland ist ein mobiles Land der Pendler und Autofahrer, die täglich zur Arbeit fahren müssen und auf ihr Auto angewiesen sind. Können wir es uns als Gesellschaft leisten, dass mit einem unangemessen niedrig festgelegten Grenzwert diese Bürger bewusst aus dem Verkehr gezogen werden, in der Folge den Führerschein verlieren und wahrscheinlich ihre Arbeit, obwohl sie nicht verkehrsgefährdend unterwegs waren?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 305422 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/305422/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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