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Thema Umgang mit Beiständen

Anfrage an: Jobcenter Prignitz

Zusammenfassung der Anfrage
Zusammenfassung der Anfrage
gem. § 13 SGB X ist Beiständen die Begleitung zu Behördenterminen ausdrücklich gestattet. Dabei ist dem Beistand vom Gesetzgeber ein eigenes Rederecht ausdrücklich eingeräumt worden.

„(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.“

Seit Monaten kommt unserer Verein dem Wunsch der Geschäftsführung des Jobcenters weit entgegen und stattet die Vereinsmitglieder mit eigenen Mitgliedsausweisen aus, um einen reibungslose und konstruktive Kooperation, sowie die bestmögliche Unterstützung der eigenen Vereinsmitglieder sicherzustellen.

Trotzdem kommt es immer wieder zu kuriosen Vorfällen.

Sachbearbeiter kritisieren die Form der Ausweise, manche notieren die Mitgliedsnummer, andere machen sogar Kopien des Ausweises und nehmen dies zur Akte. Einer kritisiert ein fehlendes Foto, der Bereichsleiter „Operativ“ hat keine Kenntnis der Dienstanweisungen und muss erst telefonieren, ob er den Ausweis anerkennen darf. Mehrere Mitarbeiter versuchen entgegen der klaren Rechtslage des § 13 SGB X (4) dem Beistand das Wort zu verbieten. Dann wieder wird trotz Vorlage des Ausweises mit Gesprächsabbruch gedroht, weil der Ausweis in der vorgelegten Form nicht akzeptiert werden soll. Ja, selbst der Zeitpunkt der Ausstellung eines Ausweises in den Räumen des Jobcenters wird gerügt.

Die Sachbearbeiter berufen sich dabei nie auf gesetzliche Vorgaben, sondern immer auf verschiedene interne Weisungen, und alle Jobcentermitarbeiter verweigern aber übereinstimmend die Herausgabe einer Kopie der Weisungen. Mal kommt die Weisung angeblich vom Sachgebietleiter, mal von der Geschäftsführung, dann wieder von dem ehemaligen Leiter der Widerspruchstelle. Mal liegt eine Weisung in Papierform vor, mal nur im Intranet als Mail.

Noch im Verfahren 7 K 2/13 im Januar/Februar 2013 vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg leugnete das Jobcenter Märkischer Kreis die Existenz solcher interner Dienstanweisungen. Angeblich seien in acht Jahren lediglich vier eigene Weisungen erlassen worden. Angefragt waren ausnahmslos alle.
http://www.beispielklagen.de/IFG017/2...

Es wird der Antrag gestellt,

1. sämtliche Dienstanweisungen an die Mitarbeiter des Jobcenters zum Umgang mit Beiständen zu übersenden. (Besonders die Weisungen auf die die Mitarbeiter die oben geschilderten Vorgehensweisen stützen.)
2. Es sind die Rechtsgrundlagen zu benennen, auf die sich die Geschäftsführung des Jobcenters beruft, wenn Sie Vorschriften für die Form und Inhalte von Mitgliedsausweisen selbstständiger Vereine einfordert.
3. Außerdem sind die Rechtsgrundlagen vorzulegen, auf die die Geschäftsführung ihre Forderung zur Nachweispflicht einer Mitgliedschaft in Sozialvereinen stützt.
4. Die Niederschrift von Mitgliedsnummern, das Kopieren von Mitgliedsausweisen und auch das zur Akte nehmen solcher Kopien stellt möglicherweise eine Datenschutzverletzung dar. Auch hier sind die Rechtsgrundlagen zu benennen.

Mehr dazu
http://www.beispielklagen.de/klage037...

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    27. Juni 2014
  • Frist
    29. Juli 2014
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Zusammenfassung …
An Jobcenter Prignitz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Thema Umgang mit Beiständen [#6638]
Datum
27. Juni 2014 13:26
An
Jobcenter Prignitz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Zusammenfassung der Anfrage Zusammenfassung der Anfrage gem. § 13 SGB X ist Beiständen die Begleitung zu Behördenterminen ausdrücklich gestattet. Dabei ist dem Beistand vom Gesetzgeber ein eigenes Rederecht ausdrücklich eingeräumt worden. „(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.“ Seit Monaten kommt unserer Verein dem Wunsch der Geschäftsführung des Jobcenters weit entgegen und stattet die Vereinsmitglieder mit eigenen Mitgliedsausweisen aus, um einen reibungslose und konstruktive Kooperation, sowie die bestmögliche Unterstützung der eigenen Vereinsmitglieder sicherzustellen. Trotzdem kommt es immer wieder zu kuriosen Vorfällen. Sachbearbeiter kritisieren die Form der Ausweise, manche notieren die Mitgliedsnummer, andere machen sogar Kopien des Ausweises und nehmen dies zur Akte. Einer kritisiert ein fehlendes Foto, der Bereichsleiter „Operativ“ hat keine Kenntnis der Dienstanweisungen und muss erst telefonieren, ob er den Ausweis anerkennen darf. Mehrere Mitarbeiter versuchen entgegen der klaren Rechtslage des § 13 SGB X (4) dem Beistand das Wort zu verbieten. Dann wieder wird trotz Vorlage des Ausweises mit Gesprächsabbruch gedroht, weil der Ausweis in der vorgelegten Form nicht akzeptiert werden soll. Ja, selbst der Zeitpunkt der Ausstellung eines Ausweises in den Räumen des Jobcenters wird gerügt. Die Sachbearbeiter berufen sich dabei nie auf gesetzliche Vorgaben, sondern immer auf verschiedene interne Weisungen, und alle Jobcentermitarbeiter verweigern aber übereinstimmend die Herausgabe einer Kopie der Weisungen. Mal kommt die Weisung angeblich vom Sachgebietleiter, mal von der Geschäftsführung, dann wieder von dem ehemaligen Leiter der Widerspruchstelle. Mal liegt eine Weisung in Papierform vor, mal nur im Intranet als Mail. Noch im Verfahren 7 K 2/13 im Januar/Februar 2013 vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg leugnete das Jobcenter Märkischer Kreis die Existenz solcher interner Dienstanweisungen. Angeblich seien in acht Jahren lediglich vier eigene Weisungen erlassen worden. Angefragt waren ausnahmslos alle. http://www.beispielklagen.de/IFG017/2... Es wird der Antrag gestellt, 1. sämtliche Dienstanweisungen an die Mitarbeiter des Jobcenters zum Umgang mit Beiständen zu übersenden. (Besonders die Weisungen auf die die Mitarbeiter die oben geschilderten Vorgehensweisen stützen.) 2. Es sind die Rechtsgrundlagen zu benennen, auf die sich die Geschäftsführung des Jobcenters beruft, wenn Sie Vorschriften für die Form und Inhalte von Mitgliedsausweisen selbstständiger Vereine einfordert. 3. Außerdem sind die Rechtsgrundlagen vorzulegen, auf die die Geschäftsführung ihre Forderung zur Nachweispflicht einer Mitgliedschaft in Sozialvereinen stützt. 4. Die Niederschrift von Mitgliedsnummern, das Kopieren von Mitgliedsausweisen und auch das zur Akte nehmen solcher Kopien stellt möglicherweise eine Datenschutzverletzung dar. Auch hier sind die Rechtsgrundlagen zu benennen. Mehr dazu http://www.beispielklagen.de/klage037...
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Jobcenter Prignitz
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr <Information-entfernt> Ihre Anfragen kann ich Ihnen wie folgt beantworten:…
Von
Jobcenter Prignitz
Betreff
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Datum
2. Juli 2014 11:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr <Information-entfernt> Ihre Anfragen kann ich Ihnen wie folgt beantworten: 1. sämtliche Dienstanweisungen an die Mitarbeiter des Jobcenters zum Umgang mit Beiständen zu übersenden. (Besonders die Weisungen auf die die Mitarbeiter die oben geschilderten Vorgehensweisen stützen.) Das Jobcenter Prignitz hat hierzu keine Dienstanweisung oder dgl. erlassen. 2. Es sind die Rechtsgrundlagen zu benennen, auf die sich die Geschäftsführung des Jobcenters beruft, wenn Sie Vorschriften für die Form und Inhalte von Mitgliedsausweisen selbstständiger Vereine einfordert. Es werden keine Dienstausweise verlangt, insofern kann ich Ihnen auch keine Vorschriften benennen. 3. Außerdem sind die Rechtsgrundlagen vorzulegen, auf die die Geschäftsführung ihre Forderung zur Nachweispflicht einer Mitgliedschaft in Sozialvereinen stützt. Es wird keine Nachweispflicht einer Mitgliedschaft erwartet. 4. Die Niederschrift von Mitgliedsnummern, das Kopieren von Mitgliedsausweisen und auch das zur Akte nehmen solcher Kopien stellt möglicherweise eine Datenschutzverletzung dar. Auch hier sind die Rechtsgrundlagen zu benennen. Entfällt aus den o.g. Gründen. Zum besseren Verständnis: Wenn sich Personen in ihren Anliegen im Jobcenter Prignitz vertreten lassen wollen, ist dies ihr Recht und bedarf außer ihrer eigenen Legitimation keiner weiteren. Insofern sind Privatpersonen wie Mitglieder von diesbezüglich tätigen Vereinen (z.B. Obmänner / -frauen des hiesigen Vereins) stets von der Legitimation derjenigen/desjenigen abhängig, die/den sie vertreten wollen. Aber darüber hinaus gibt es keine Beschränkung. Daher hat das Jobcenter Prignitz auch keine weiterführenden Regelungen erlassen. Beratungen in unserer Behörde in Anwesenheit von Beiständen oder dgl. laufen regelmäßig problemlos. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft dienen. Mit freundlichem Gruß Thomas Puth Geschäftsführer Telefon: +493876 790-400 Telefax: +493876 790-285425 Mobil: +49151 15376174 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> Jobcenter Prignitz Berliner Weg 8 19348 Perleberg Gesendet: Freitag, 27. Juni 2014 13:27 An: <Information-entfernt> Betreff: Thema Umgang mit Beiständen [#6638] Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Zusammenfassung der Anfrage Zusammenfassung der Anfrage gem. § 13 SGB X ist Beiständen die Begleitung zu Behördenterminen ausdrücklich gestattet. Dabei ist dem Beistand vom Gesetzgeber ein eigenes Rederecht ausdrücklich eingeräumt worden. "(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht." Seit Monaten kommt unserer Verein dem Wunsch der Geschäftsführung des Jobcenters weit entgegen und stattet die Vereinsmitglieder mit eigenen Mitgliedsausweisen aus, um einen reibungslose und konstruktive Kooperation, sowie die bestmögliche Unterstützung der eigenen Vereinsmitglieder sicherzustellen. Trotzdem kommt es immer wieder zu kuriosen Vorfällen. Sachbearbeiter kritisieren die Form der Ausweise, manche notieren die Mitgliedsnummer, andere machen sogar Kopien des Ausweises und nehmen dies zur Akte. Einer kritisiert ein fehlendes Foto, der Bereichsleiter "Operativ" hat keine Kenntnis der Dienstanweisungen und muss erst telefonieren, ob er den Ausweis anerkennen darf. Mehrere Mitarbeiter versuchen entgegen der klaren Rechtslage des § 13 SGB X (4) dem Beistand das Wort zu verbieten. Dann wieder wird trotz Vorlage des Ausweises mit Gesprächsabbruch gedroht, weil der Ausweis in der vorgelegten Form nicht akzeptiert werden soll. Ja, selbst der Zeitpunkt der Ausstellung eines Ausweises in den Räumen des Jobcenters wird gerügt. Die Sachbearbeiter berufen sich dabei nie auf gesetzliche Vorgaben, sondern immer auf verschiedene interne Weisungen, und alle Jobcentermitarbeiter verweigern aber übereinstimmend die Herausgabe einer Kopie der Weisungen. Mal kommt die Weisung angeblich vom Sachgebietleiter, mal von der Geschäftsführung, dann wieder von dem ehemaligen Leiter der Widerspruchstelle. Mal liegt eine Weisung in Papierform vor, mal nur im Intranet als Mail. Noch im Verfahren 7 K 2/13 im Januar/Februar 2013 vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg leugnete das Jobcenter Märkischer Kreis die Existenz solcher interner Dienstanweisungen. Angeblich seien in acht Jahren lediglich vier eigene Weisungen erlassen worden. Angefragt waren ausnahmslos alle. http://www.beispielklagen.de/IFG017/2... Es wird der Antrag gestellt, 1. sämtliche Dienstanweisungen an die Mitarbeiter des Jobcenters zum Umgang mit Beiständen zu übersenden. (Besonders die Weisungen auf die die Mitarbeiter die oben geschilderten Vorgehensweisen stützen.) 2. Es sind die Rechtsgrundlagen zu benennen, auf die sich die Geschäftsführung des Jobcenters beruft, wenn Sie Vorschriften für die Form und Inhalte von Mitgliedsausweisen selbstständiger Vereine einfordert. 3. Außerdem sind die Rechtsgrundlagen vorzulegen, auf die die Geschäftsführung ihre Forderung zur Nachweispflicht einer Mitgliedschaft in Sozialvereinen stützt. 4. Die Niederschrift von Mitgliedsnummern, das Kopieren von Mitgliedsausweisen und auch das zur Akte nehmen solcher Kopien stellt möglicherweise eine Datenschutzverletzung dar. Auch hier sind die Rechtsgrundlagen zu benennen. Mehr dazu http://www.beispielklagen.de/klage037... Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.