Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
Sehr
<< Antragsteller:in >>
wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail.
Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html.
Ihr Antrag kann in der vorliegenden Form jedoch nicht weiterbearbeitet werden.
Der Zugangsanspruch nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG setzt einen Antrag voraus (§ 7 Absatz 1 Satz 1 IFG), der erkennen lässt, zu welchen Informationen der Zugang gewünscht wird. Das Antragserfordernis fordert mithin eine inhaltliche Begrenzung des Verfahrensgegenstands, mit dem der Rahmen der behördlichen Entscheidungsbefugnis abgesteckt wird (VG Berlin, Urteil vom 26. Mai 2020 – 2 K 218.17). Ein Antrag auf Informationszugang erweist sich als zu unbestimmt, wenn er einen Bezug zu näher bezeichneten Informationen oder Unterlagen nicht hinreichend konkret erkennen oder eine inhaltliche Begrenzung des Verfahrensgegenstandes gegebenenfalls unter Bezugnahme auf einen konkreten Lebenssachverhalt vermissen lässt. Eine Behörde ist nicht der Lage, nicht näher bestimmte Anträge zu bearbeiten (VG Berlin, Urteil vom 26. Mai 2020-2 K 218.17). Ausgehend von Ihrem derzeitigen Antrag, kann nicht beurteilt werden, worauf sich dieser sinnvollerweise beziehen soll. Eine Bearbeitung Ihres Antrags ist insoweit nicht möglich. Ich gebe Ihnen entsprechend den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen die Möglichkeit, Ihren Antragsgegenstand einzugrenzen und näher zu präzisieren.
Bitte nehmen Sie eine sachlich-thematisch konkretisierende Eingrenzung vor, insbesondere hinsichtlich der Frage, welche "Therapieplätze" Sie meinen.
Mit freundlichen Grüßen