Thüringen: Wahl des neuen Landesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit

Anfrage an: Thüringer Landtag

In Thüringen wird diesem Jahr auch durch den Thüringer Landtag der neue Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gewählt.

1.) Wird es eine bundesweite öffentliche Ausschreibung geben?

2.) Welches "neutrale" Gremium bestimmt --- neutral --- die Kompetenz der neuen Kandidaten nach der DS-GVO, bevor es zu einem Vorschlag im Thüringer Landtag kommt?

3.) Ist dabei gewährleistet, dass nicht bestehende Strukturen, wie der Datenschutzbeirat oder der jetzige Landesbeauftragte Einfluss (vom Landtag gewählt) nehmen können ?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    3. Januar 2024
  • Frist
    7. Februar 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In Thüringen wird diesem Jahr…
An Thüringer Landtag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Thüringen: Wahl des neuen Landesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit [#296135]
Datum
5. Januar 2024 10:52
An
Thüringer Landtag
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In Thüringen wird diesem Jahr auch durch den Thüringer Landtag der neue Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gewählt. 1.) Wird es eine bundesweite öffentliche Ausschreibung geben? 2.) Welches "neutrale" Gremium bestimmt --- neutral --- die Kompetenz der neuen Kandidaten nach der DS-GVO, bevor es zu einem Vorschlag im Thüringer Landtag kommt? 3.) Ist dabei gewährleistet, dass nicht bestehende Strukturen, wie der Datenschutzbeirat oder der jetzige Landesbeauftragte Einfluss (vom Landtag gewählt) nehmen können ?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 10 Abs. 3 ThürTG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 296135 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296135/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Thüringer Landtag
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Suhler Straße 23 99092 Erfurt Ihr Antrag #2…
Von
Thüringer Landtag
Betreff
AW: Thüringen: Wahl des neuen Landesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit [#296135]
Datum
11. Januar 2024 12:37
Status
Anfrage abgeschlossen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Suhler Straße 23 99092 Erfurt Ihr Antrag #296135 vom 5. Januar 2024 Sehr << Antragsteller:in >> mit Bezug auf Ihren oben genannten Antrag, dessen Eingang ich Ihnen hiermit bestätige, darf ich darauf hinweisen, dass der Thüringer Landtag aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Stellung nicht dem Anwendungsbereich des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) unterfällt, soweit er spezifisch parlamentarische Aufgaben wahrnimmt. § 2 Abs. 1 ThürTG beschränkt die Transparenzpflicht des Landtags auf Verwaltungsaufgaben. Da die vom Landtag vorzunehmende Wahl einer bzw. eines Landesbeauftragten für den Datenschutz zur parlamentarischen Aufgabenwahrnehmung des Landtags zu zählen ist (vgl. Artikel 69 der Verfassung des Freistaats Thüringen, § 3 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Datenschutzgesetzes), besteht auf Grundlage des Thüringer Transparenzgesetzes kein Auskunftsanspruch. Ferner handelt es sich bei den erfragten Auskünften weder um Umwelt- noch um Verbraucherinformationen. Mit freundlichen Grüßen