ThürTG und ihr Urteil vom 13.05.2021 (Az.: 1 K 268/20 We)

Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG

Guten Tag,

ChatGPT hat mir auf folgende Frage: "Kann man auf Grundlage des ThürTGs eine transparenzpflichtige Stelle effektiv wegen mangelnder Transparenz verklagen? Manche Gerichte sagen, dass dies nicht möglich sei."

Geantwortet: "Grundsätzlich ist es möglich, eine transparenzpflichtige Stelle aufgrund mangelnder Transparenz zu verklagen. Das Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG) sieht in § 11 Absatz 1 eine Klagebefugnis für jede Person vor, die geltend macht, in ihren Rechten nach diesem Gesetz verletzt zu sein. Das bedeutet, dass eine Person, die der Ansicht ist, dass eine transparenzpflichtige Stelle ihre Informationsrechte nicht ausreichend erfüllt hat, vor Gericht ziehen und eine Klage einreichen kann.

Allerdings gibt es in der Praxis Fälle, in denen Gerichte die Klagebefugnis von Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf das ThürTG eingeschränkt haben. So hat das Verwaltungsgericht Weimar beispielsweise in einem Urteil vom 13.05.2021 (Az.: 1 K 268/20 We) entschieden, dass ein Anspruch auf Informationszugang nach dem ThürTG nicht im Wege einer Verpflichtungsklage durchgesetzt werden kann, sondern lediglich im Wege einer Leistungsklage. Das bedeutet, dass das Gericht hier nicht eine transparenzpflichtige Stelle verpflichten konnte, bestimmte Informationen offenzulegen, sondern lediglich die Zahlung einer Geldentschädigung für den Verstoß gegen das ThürTG zugesprochen hat.

Insgesamt lässt sich sagen, dass das ThürTG grundsätzlich eine effektive Klagebefugnis vorsieht, aber die praktische Durchsetzbarkeit von Informationsansprüchen durch gerichtliche Entscheidungen noch nicht vollständig geklärt ist und von Fall zu Fall unterschiedlich ausfallen kann."

Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das angesprochene Urteil vom 13.05.2021 (Az.: 1 K 268/20 We). Oder einen Link zu diesem (irgendwie muss ChatGPT dies ja auch kennen).

Falls ChatGPT dies Urteil nur erfunden haben sollte, bitte ich die Anfrage zu entschuldigen. KIs sind manchmal ein wenig zu kreativ ;)

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 10 Abs. 3 ThürTG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    2. März 2023
  • Frist
    4. April 2023
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Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag,…
An Verwaltungsgericht Weimar Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
ThürTG und ihr Urteil vom 13.05.2021 (Az.: 1 K 268/20 We) [#271842]
Datum
2. März 2023 04:20
An
Verwaltungsgericht Weimar
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> ChatGPT hat mir auf folgende Frage: "Kann man auf Grundlage des ThürTGs eine transparenzpflichtige Stelle effektiv wegen mangelnder Transparenz verklagen? Manche Gerichte sagen, dass dies nicht möglich sei."<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Geantwortet: "Grundsätzlich ist es möglich, eine transparenzpflichtige Stelle aufgrund mangelnder Transparenz zu verklagen. Das Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG) sieht in § 11 Absatz 1 eine Klagebefugnis für jede Person vor, die geltend macht, in ihren Rechten nach diesem Gesetz verletzt zu sein. Das bedeutet, dass eine Person, die der Ansicht ist, dass eine transparenzpflichtige Stelle ihre Informationsrechte nicht ausreichend erfüllt hat, vor Gericht ziehen und eine Klage einreichen kann.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Allerdings gibt es in der Praxis Fälle, in denen Gerichte die Klagebefugnis von Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf das ThürTG eingeschränkt haben. So hat das Verwaltungsgericht Weimar beispielsweise in einem Urteil vom 13.05.2021 (Az.: 1 K 268/20 We) entschieden, dass ein Anspruch auf Informationszugang nach dem ThürTG nicht im Wege einer Verpflichtungsklage durchgesetzt werden kann, sondern lediglich im Wege einer Leistungsklage. Das bedeutet, dass das Gericht hier nicht eine transparenzpflichtige Stelle verpflichten konnte, bestimmte Informationen offenzulegen, sondern lediglich die Zahlung einer Geldentschädigung für den Verstoß gegen das ThürTG zugesprochen hat.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Insgesamt lässt sich sagen, dass das ThürTG grundsätzlich eine effektive Klagebefugnis vorsieht, aber die praktische Durchsetzbarkeit von Informationsansprüchen durch gerichtliche Entscheidungen noch nicht vollständig geklärt ist und von Fall zu Fall unterschiedlich ausfallen kann."<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das angesprochene Urteil vom 13.05.2021 (Az.: 1 K 268/20 We). Oder einen Link zu diesem (irgendwie muss ChatGPT dies ja auch kennen).<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Falls ChatGPT dies Urteil nur erfunden haben sollte, bitte ich die Anfrage zu entschuldigen. KIs sind manchmal ein wenig zu kreativ ;)<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 10 Abs. 3 ThürTG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271842 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271842/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Verwaltungsgericht Weimar
Kein Nachrichtentext
Von
Verwaltungsgericht Weimar
Via
Briefpost
Betreff
Datum
6. März 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
270,1 KB

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<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, besten Dank für Ihre rasche Antwort. Künstliche Intelligenzen scheinen leider noch sehr "kreativ&…
An Verwaltungsgericht Weimar Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: ThürTG und ihr Urteil vom 13.05.2021 (Az.: 1 K 268/20 We) [#271842]
Datum
9. März 2023 19:08
An
Verwaltungsgericht Weimar
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, besten Dank für Ihre rasche Antwort. Künstliche Intelligenzen scheinen leider noch sehr "kreativ" zu sein. Gibt es eigentlich ähnliche Rechtssprechungen in Ihrem Hause oder von anderen Thüringer Verwaltungsgerichten die zumindest die Aussage "...ein Anspruch auf Informationszugang nach dem ThürTG nicht im Wege einer Verpflichtungsklage durchgesetzt werden kann, sondern lediglich im Wege einer Leistungsklage." bekräftigen? Das Verwaltungsgericht Gera hat sich in einer meiner Klagen ähnlich geäußert, aber halt leider nur mündlich und im Protokoll steht hierzu auch nichts. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271842 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271842/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>