Tier(versuchs)freies Studium an Hochschulen
Sie haben seit dem 14.12.2009, geändert am 30.11.2015 in Ihrem Landeshochschulgesetz den § 17, welcher es Studierenden unter Umständen ermöglicht, eine Abschlussprüfung abzulegen, ohne zuvor Tiere für die Leistungserbringung verwendet haben zu müssen.
Ich bitte Sie in diesem Kontext um die Übersendung von Informationen zu folgenden Fragen auf Grundlage des HDSIG:
- Ist bekannt, wie oft Studierende bereits von der Möglichkeit des tierfreien Studiums Gebrauch gemacht haben?
- Welche Nachweise/Begründungen müssen Studierende erbringen, um tier(versuchs)frei studieren zu dürfen? Entstehen ihnen dadurch Nachteile? Wenn ja, welche? Wer entscheidet und nach welchen Kriterien, ob dem Wunsch einer tier(versuchs)freien Durchführung des Studiums stattgegeben wird?
- Welche anderweitigen Studien- und Prüfungsleistungen mussten die Studierenden in diesem Fall stattdessen erbringen?
- Unternehmen das Land/Unis etwas, um die tier(versuchs)freie Möglichkeit unter Studierenden bekannt(er) zu machen? Wenn nicht, ist etwas dergleichen vorgesehen?
- Werden eigens Alternativkurse/Praktika angeboten?
- In Bremen ist der Passus für ein tier(versuchs)freies Studium besonders fortschrittlich – ist vorgesehen, ihren Passus so zu modernisieren, dass er wenigstens diesem Beispiel entspricht oder gar noch besser vorlegt?
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum5. Dezember 2023
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9. Januar 2024
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