Tier(versuchs)freies Studium an Hochschulen
Sie haben seit dem 01.01.2021 in Ihrem Landeshochschulgesetz den § 21 Abs. 5, welcher bestimmt, dass in Lehre und Prüfungen auf die Verwendung eigens dafür getöteter Tiere verzichtet werden soll, sofern zulässigerweise andere Lehrmethoden und -materialien eingesetzt werden können. Damit wird es Studierenden jedoch nicht zwingend ermöglicht, wie etwa vorbildlich in Bremen, ihr Studium völlig tier(versuchs)frei zu absolvieren.
Ich bitte Sie in diesem Kontext um die Übersendung von Informationen zu folgenden Fragen:
- Inwieweit werden seitens der Universitäten den Studierenden tier(versuchs)freie Praktika angeboten bzw. ein tier(versuchs)freier Abschluss ermöglicht?
- Sofern tier(versuchs)freie Optionen angeboten werden, wie viele Studierende haben bereits davon Gebrauch gemacht?
- In Bremen ist der Passus für ein tier(versuchs)freies Studium besonders fortschrittlich – ist vorgesehen, ihren Passus so zu modernisieren, dass er wenigstens diesem Beispiel entspricht oder gar noch besser vorlegt?
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum19. Dezember 2023
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23. Januar 2024
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