Tier(versuchs)freies Studium an Hochschulen

Sie haben in §§ 49 und 50 Ihres Landeshochschulgesetz Normen verankert, welche unter anderem Studierenden ermöglichen, eine Abschlussprüfung abzulegen, ohne zuvor Tiere für die Leistungserbringung verwendet haben zu müssen.

Ich bitte Sie in diesem Kontext um die Übersendung von Informationen zu folgenden Fragen:

- Ist bekannt, wie oft Studierende bereits von der Möglichkeit des tierfreien Studiums Gebrauch gemacht haben? Wie viele begründete Einzelfall-Anträge wurden gestellt? Wie viele wurden genehmigt/abgelehnt, von wem und nach welchen Kriterien wurde dies entschieden?
- Welche Nachweise/Begründungen müssen Studierende erbringen, um tier(versuchs)frei studieren zu dürfen? Entstehen ihnen dadurch Nachteile? Wenn ja, welche?
- Welche anderweitigen, gleichwertigen Studien- und Prüfungsleistungen mussten die Studierenden in diesem Fall stattdessen erbringen?
- Unternehmen das Land/Unis etwas, um die tier(versuchs)freie Möglichkeit unter Studierenden bekannt(er) zu machen? Wenn nicht, ist etwas dergleichen vorgesehen?
- Werden eigens Alternativkurse/Praktika angeboten?
- In Bremen ist der Passus für ein tier(versuchs)freies Studium besonders fortschrittlich – ist vorgesehen, ihren Passus so zu modernisieren, dass er wenigstens diesem Beispiel entspricht oder gar noch besser vorlegt?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    19. Dezember 2023
  • Frist
    23. Januar 2024
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Mika Levin Casper
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Fo…
An Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke Details
Von
Mika Levin Casper
Betreff
Tier(versuchs)freies Studium an Hochschulen [#295200]
Datum
19. Dezember 2023 11:47
An
Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Sie haben in §§ 49 und 50 Ihres Landeshochschulgesetz Normen verankert, welche unter anderem Studierenden ermöglichen, eine Abschlussprüfung abzulegen, ohne zuvor Tiere für die Leistungserbringung verwendet haben zu müssen. Ich bitte Sie in diesem Kontext um die Übersendung von Informationen zu folgenden Fragen: - Ist bekannt, wie oft Studierende bereits von der Möglichkeit des tierfreien Studiums Gebrauch gemacht haben? Wie viele begründete Einzelfall-Anträge wurden gestellt? Wie viele wurden genehmigt/abgelehnt, von wem und nach welchen Kriterien wurde dies entschieden? - Welche Nachweise/Begründungen müssen Studierende erbringen, um tier(versuchs)frei studieren zu dürfen? Entstehen ihnen dadurch Nachteile? Wenn ja, welche? - Welche anderweitigen, gleichwertigen Studien- und Prüfungsleistungen mussten die Studierenden in diesem Fall stattdessen erbringen? - Unternehmen das Land/Unis etwas, um die tier(versuchs)freie Möglichkeit unter Studierenden bekannt(er) zu machen? Wenn nicht, ist etwas dergleichen vorgesehen? - Werden eigens Alternativkurse/Praktika angeboten? - In Bremen ist der Passus für ein tier(versuchs)freies Studium besonders fortschrittlich – ist vorgesehen, ihren Passus so zu modernisieren, dass er wenigstens diesem Beispiel entspricht oder gar noch besser vorlegt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Mika Levin Casper Anfragenr: 295200 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/295200/ Postanschrift Mika Levin Casper << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Mika Levin Casper

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Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Sehr geehrter Herr Casper, soweit der Behörde für Wissenshaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke amtliche Inf…
Von
Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Betreff
AW: [EXTERN] Tier(versuchs)freies Studium an Hochschulen [#295200]
Datum
17. Januar 2024 15:06
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Casper, soweit der Behörde für Wissenshaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke amtliche Informationen zu Ihrem Transparenzantrag vorliegen, wird auf die in der Anlage beigefügten Schriftlichen Kleinen Anfragen von Angeordneten der Hamburgischen Bürgerschaft verwiesen. Auf den Inhalt dieser Drucksachen Bezug nehmend, wird anlässlich ihrer Frage nach einer Anpassung des Hamburgischen Hochschulgesetztes mitgeteilt, dass die derzeitigen Regelungen in § 3 Absatz 15, § 49 Absatz 2 Satz 3 und § 50 Absatz 4 des Hamburgischen Hochschulgesetztes als ausreichend erachtet werden. Weitere amtliche Informationen zu Ihrem Transparenzantrag liegen bei der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke nicht vor. Für den Fall, dass Ihre Fragen nicht oder nicht vollständig durch die vorstehenden Informationen beantwortet werden konnten, wenden Sie ich bitte direkt an die entsprechenden Hochschulen. Diese sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts in eigenen Angelegenheiten gemäß § 2 Absatz 3 des Hamburgischen Transparenzgesetzes selbst die zuständige auskunftspflichtige Stelle. Mit freundlichen Grüßen