Tier(versuchs)freies Studium an Hochschulen

Sie haben in § 58 Ihres Landeshochschulgesetz verankert, dass unter anderem Studierenden zu ermöglichen ist, eine Abschlussprüfung abzulegen, ohne zuvor Tiere für die Leistungserbringung verwendet haben zu müssen.

Ich bitte Sie in diesem Kontext um die Übersendung von Informationen zu folgenden Fragen auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen:
- Ist bekannt, wie oft Studierende bereits von der Möglichkeit des tierfreien Studiums Gebrauch gemacht haben?
- Wie viele begründete Einzelfall-Anträge wurden gestellt? Wie viele wurden genehmigt/abgelehnt, von wem und nach welchen Kriterien wurde dies entschieden?
- Welche Nachweise/Begründungen müssen Studierende erbringen, um tier(versuchs)frei studieren zu dürfen? Entstehen ihnen dadurch Nachteile? Wenn ja, welche?
- Welche anderweitigen Studien- und Prüfungsleistungen mussten die Studierenden in diesem Fall stattdessen erbringen?
- Unternehmen das Land/Unis etwas, um die tier(versuchs)freie Möglichkeit unter Studierenden bekannt(er) zu machen? Wenn nicht, ist etwas dergleichen vorgesehen?
- Werden eigens Alternativkurse/Praktika angeboten?
- In Bremen ist der Passus für ein tier(versuchs)freies Studium besonders fortschrittlich – ist vorgesehen, ihren Passus so zu modernisieren, dass er wenigstens diesem Beispiel entspricht oder gar noch besser vorlegt?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    5. Dezember 2023
  • Frist
    9. Januar 2024
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Mika Levin Casper
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Si…
An Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Mika Levin Casper
Betreff
Tier(versuchs)freies Studium an Hochschulen [#294223]
Datum
5. Dezember 2023 12:56
An
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sie haben in § 58 Ihres Landeshochschulgesetz verankert, dass unter anderem Studierenden zu ermöglichen ist, eine Abschlussprüfung abzulegen, ohne zuvor Tiere für die Leistungserbringung verwendet haben zu müssen. Ich bitte Sie in diesem Kontext um die Übersendung von Informationen zu folgenden Fragen auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen: - Ist bekannt, wie oft Studierende bereits von der Möglichkeit des tierfreien Studiums Gebrauch gemacht haben? - Wie viele begründete Einzelfall-Anträge wurden gestellt? Wie viele wurden genehmigt/abgelehnt, von wem und nach welchen Kriterien wurde dies entschieden? - Welche Nachweise/Begründungen müssen Studierende erbringen, um tier(versuchs)frei studieren zu dürfen? Entstehen ihnen dadurch Nachteile? Wenn ja, welche? - Welche anderweitigen Studien- und Prüfungsleistungen mussten die Studierenden in diesem Fall stattdessen erbringen? - Unternehmen das Land/Unis etwas, um die tier(versuchs)freie Möglichkeit unter Studierenden bekannt(er) zu machen? Wenn nicht, ist etwas dergleichen vorgesehen? - Werden eigens Alternativkurse/Praktika angeboten? - In Bremen ist der Passus für ein tier(versuchs)freies Studium besonders fortschrittlich – ist vorgesehen, ihren Passus so zu modernisieren, dass er wenigstens diesem Beispiel entspricht oder gar noch besser vorlegt?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Mika Levin Casper Anfragenr: 294223 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294223/ Postanschrift Mika Levin Casper << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Mika Levin Casper
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Casper, vielen Dank für Ihre Anfrage, deren Eingang ich hiermit bestätige. Sie werden zeitnah …
Von
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Tier(versuchs)freies Studium an Hochschulen [#294223]
Datum
20. Dezember 2023 09:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Casper, vielen Dank für Ihre Anfrage, deren Eingang ich hiermit bestätige. Sie werden zeitnah eine Rückmeldung von uns erhalten. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Casper, Ihren Antrag vom 5.12.2023 lehne ich ab. Mit E-Mail vom 5.12.2023 haben Sie um Inform…
Von
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Tier(versuchs)freies Studium an Hochschulen [#294223]
Datum
23. Januar 2024 16:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Casper, Ihren Antrag vom 5.12.2023 lehne ich ab. Mit E-Mail vom 5.12.2023 haben Sie um Informationen zum Thema Tier(versuchs)freies Studium an den Hochschulen mit Verweis auf § 58 des Hochschulgesetztes NRW gebeten. Unterschieden werden muss zunächst der sog. Tierverbrauch vom Tierversuch. In der Lehre handelt es sich überwiegend um einen Tierverbrauch; es werden bspw. Organe von toten Tieren entnommen und aufbereitet, um daran etwas zu demonstrieren oder zu untersuchen. Für diese Sektionen werden in der Regel keine Tiere extra getötet. Alternativmethoden werden eingesetzt und es werden Alternativkurse und Praktika angeboten. Tierversuche, die eher im Forschungskontext an lebenden Tieren erfolgen, dürfen nicht ohne entsprechende Ausbildung des Personals und behördlichen Genehmigungen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz durchgeführt werden. Die Umsetzung und Beachtung der Regelung des Hochschulgesetzes obliegt den Hochschulen. Informationen oder Statistiken dazu, wie oft Studierende bereits von der Möglichkeit eines tierfreien Studiums Gebrauch gemacht haben oder wie viele Einzelfall-Anträge gestellt und ggf. unter welchen Bedingungen diese genehmigt wurden, werden landesseitig nicht geführt, entsprechende Daten oder Informationen liegen dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft nicht vor. Der guten Ordnung halber weise ich auf § 13 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen hin. Mit freundlichen Grüßen