Tier(versuchs)freies Studium an Hochschulen

Sie haben in §§ 5 Abs. 12, 46 Abs. 3 Ihres Landeshochschulgesetz Normen verankert, welche unter anderem Studierenden ermöglichen, eine Abschlussprüfung abzulegen, ohne zuvor Tiere für die Leistungserbringung verwendet haben zu müssen.

Ich bitte Sie in diesem Kontext um die Übersendung von Informationen zu folgenden Fragen:

- Ist bekannt, wie oft Studierende bereits von der Möglichkeit des tierfreien Studiums Gebrauch gemacht haben? Wie viele begründete Einzelfall-Anträge wurden gestellt? Wie viele wurden genehmigt/abgelehnt, von wem und nach welchen Kriterien wurde dies entschieden?
- Welche Nachweise/Begründungen müssen Studierende erbringen, um tier(versuchs)frei studieren zu dürfen? Entstehen ihnen dadurch Nachteile? Wenn ja, welche?
- Welche anderweitigen Studien- und Prüfungsleistungen mussten die Studierenden in diesem Fall stattdessen erbringen?
- Unternehmen das Land/Unis etwas, um die tier(versuchs)freie Möglichkeit unter Studierenden bekannt(er) zu machen? Wenn nicht, ist etwas dergleichen vorgesehen?
- Werden eigens Alternativkurse/Praktika angeboten?
- In Bremen ist der Passus für ein tier(versuchs)freies Studium besonders fortschrittlich – ist vorgesehen, ihren Passus so zu modernisieren, dass er wenigstens diesem Beispiel entspricht oder gar noch besser vorlegt?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    18. Dezember 2023
  • Frist
    20. Januar 2024
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Mika Levin Casper
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sie haben in §§ 5 Abs. 12, 46…
An Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und digitale Gesellschaft Details
Von
Mika Levin Casper
Betreff
Tier(versuchs)freies Studium an Hochschulen [#295124]
Datum
18. Dezember 2023 14:38
An
Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und digitale Gesellschaft
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sie haben in §§ 5 Abs. 12, 46 Abs. 3 Ihres Landeshochschulgesetz Normen verankert, welche unter anderem Studierenden ermöglichen, eine Abschlussprüfung abzulegen, ohne zuvor Tiere für die Leistungserbringung verwendet haben zu müssen. Ich bitte Sie in diesem Kontext um die Übersendung von Informationen zu folgenden Fragen: - Ist bekannt, wie oft Studierende bereits von der Möglichkeit des tierfreien Studiums Gebrauch gemacht haben? Wie viele begründete Einzelfall-Anträge wurden gestellt? Wie viele wurden genehmigt/abgelehnt, von wem und nach welchen Kriterien wurde dies entschieden? - Welche Nachweise/Begründungen müssen Studierende erbringen, um tier(versuchs)frei studieren zu dürfen? Entstehen ihnen dadurch Nachteile? Wenn ja, welche? - Welche anderweitigen Studien- und Prüfungsleistungen mussten die Studierenden in diesem Fall stattdessen erbringen? - Unternehmen das Land/Unis etwas, um die tier(versuchs)freie Möglichkeit unter Studierenden bekannt(er) zu machen? Wenn nicht, ist etwas dergleichen vorgesehen? - Werden eigens Alternativkurse/Praktika angeboten? - In Bremen ist der Passus für ein tier(versuchs)freies Studium besonders fortschrittlich – ist vorgesehen, ihren Passus so zu modernisieren, dass er wenigstens diesem Beispiel entspricht oder gar noch besser vorlegt?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 10 Abs. 3 ThürTG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Mika Levin Casper Anfragenr: 295124 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/295124/ Postanschrift Mika Levin Casper << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Mika Levin Casper
Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und digitale Gesellschaft
Sehr geehrter Herr Casper, Ihre Anfrage über das Internetportal frag-den-staat.de in Bezug auf tier(versuchs)frei…
Von
Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und digitale Gesellschaft
Betreff
AW: Tier(versuchs)freies Studium an Hochschulen [#295124]
Datum
18. Dezember 2023 17:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Casper, Ihre Anfrage über das Internetportal frag-den-staat.de in Bezug auf tier(versuchs)freies Studium an Hochschulen in Thüringen ist im Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft eingegangen. Ihr Anliegen wird derzeit geprüft. Die Beantwortung kann etwas Zeit in Anspruch nehmen. Mit freundlichen Grüßen

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Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und digitale Gesellschaft
Sehr geehrter Herr Casper, wie mit E-Mail vom gestrigen Tag zugesagt, möchte ich Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfr…
Von
Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und digitale Gesellschaft
Betreff
AW: Tier(versuchs)freies Studium an Hochschulen [#295124]
Datum
19. Dezember 2023 16:30
Status
Sehr geehrter Herr Casper, wie mit E-Mail vom gestrigen Tag zugesagt, möchte ich Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage „Tier(versuchs)freies Studium an Hochschulen“ zukommen lassen. Wie Sie in Ihrer Anfrage bereits erwähnt haben, sind in § 5 Abs. 12 sowie § 46 Abs. 3 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) das in Artikel 20a des Grundgesetzes und Artikel 32 der Verfassung des Freistaats Thüringen verankerte Staatsziel des Tierschutzes berücksichtigt. Durch den Eingang in den gesetzlichen Aufgabenkatalog der Hochschulen obliegt den Hochschulen gemäß § 5 Abs. 12 ThürHG die Förderung der Entwicklung von Methoden und Materialien, die die Verwendung von lebenden und eigens hierfür getöteten Tieren verringern oder ganz ersetzen können. In Ausführung des § 5 Abs. 12 ThürHG sollen die Hochschulen im Rahmen der Regelung des § 46 Abs. 3 ThürHG verpflichtet werden, das Staatsziel auch bei der Erstellung von Studien- und Prüfungsordnungen zu beachten. Insofern hat der Gesetzgeber bereits in der Gesetzesbegründung hierzu erläutert (LT-Drs. 6/4467, Seite 190f.): „Sofern gleichwertige Lehrmethoden und -materialien wie etwa Computersimulationen zur Verfügung stehen und die angestrebte Berufsbefähigung dies zulässt, sind diese als Alternativen zu der Verwendung eigens getöteter Tiere in den entsprechenden Studien- und Prüfungsordnungen vorzusehen. Sofern dies nicht möglich ist, soll zur Achtung der Gewissensfreiheit denjenigen Studierenden, die sich aus ethischen Motiven gehindert sehen, Studien- und Prüfungsleistungen unter Verwendung von hierfür getöteten Tieren zu erbringen, eine Möglichkeit eingeräumt werden, beim zuständigen Prüfungsausschuss eine Ausnahme zu beantragen. Sie haben in der Begründung des Antrags darzulegen, dass sie die Verwendung von eigens getöteten Tieren in ernste Gewissensnot bringen würde und deren Ablehnung eine für sie ethisch bindende Entscheidung ist.“ Gerade auch vor diesem Hintergrund kann ich zu Ihren Fragen ausschließlich für das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und digitale Gesellschaft (TMWWDG) Angaben machen: Weder ist derzeit durch das TMWWDG vorgesehen, die oben genannten Regelungen des ThürHG zu ändern, noch wird diesseits die tier(versuchs)freie Möglichkeit unter Studierenden bekannter gemacht. Insbesondere zu Ihren weiteren Fragen hinsichtlich der Umsetzung der Vorgaben des ThürHG an den Hochschulen sind mir keine Ausführungen möglich, da im TMWWDG keine entsprechenden Informationen vorliegen und das TMWWDG hierüber auch nicht verfügungsberechtigt wäre (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG)). Zu den einzelnen Fragen hinsichtlich der Umsetzung der Vorgaben des ThürHG schlage ich insofern vor, die Thüringer Hochschulen direkt anzufragen. Für Ihre Anfragen eignen dürfte sich nach hiesiger Einschätzung aufgrund des umfangreichen Studienangebots sowie der Fakultät für Medizin die Friedrich-Schiller-Universität Jena. Die von Ihnen erbetene Weiterleitung Ihrer Anfrage an eventuell zuständige verfügungsberechtigte Stellen ist mir hingegen nicht möglich, da Sie ausdrücklich der Weitergabe Ihrer Daten an Dritte widersprochen haben. Wegen des geringfügigen Aufwandes werden für die Erteilung der Auskunft keine Kosten erhoben (§ 15 Abs. 1 Satz 4 ThürTG i. V. m. § 4 Abs. 1 Verwaltungskostenordnung zum Thüringer Transparenzgesetz). Mit freundlichen Grüßen