Tierschutzgesetz § 11 8. f

Anfrage an: Bundesrat

Welche Motivation führte den Bundesrat zu der Einführung des Punktes f in § 11 8.?
Welche Beratungen des Bundesrates bzw. der Ausschüsse speziell zu § 11 8. f fanden im Vorfeld statt?
Erfolgte die Einführung des Punktes f in § 11 8. anhand von Statistiken die belegen:
- wie viele gewerbsmäßig tätige Hundetrainer es am Stichtag zur Einführung der Ziffer 8. f gab
- wie viele Hundetrainer in Vereinen es zum gleichen Zeitpunkt gab
- wie viele tierschutzrechtliche Verstöße wurden bei gewerblichen Hundeschulen in den 5 Jahren zuvor
registriert, die eine Erlaubnispflicht nach Ziffer 8. f begründen würden
- wie viele tierschutzrechtliche Verstöße wurden in dem gleichen Zeitraum in Hundevereinen registriert
Alle Unterlagen die hierüber vorliegen fordere ich hiermit an.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    20. Februar 2017
  • Frist
    24. März 2017
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Mona Göbel
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welche Motivatio…
An Bundesrat Details
Von
Mona Göbel
Betreff
Tierschutzgesetz § 11 8. f [#20426]
Datum
20. Februar 2017 18:10
An
Bundesrat
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche Motivation führte den Bundesrat zu der Einführung des Punktes f in § 11 8.? Welche Beratungen des Bundesrates bzw. der Ausschüsse speziell zu § 11 8. f fanden im Vorfeld statt? Erfolgte die Einführung des Punktes f in § 11 8. anhand von Statistiken die belegen: - wie viele gewerbsmäßig tätige Hundetrainer es am Stichtag zur Einführung der Ziffer 8. f gab - wie viele Hundetrainer in Vereinen es zum gleichen Zeitpunkt gab - wie viele tierschutzrechtliche Verstöße wurden bei gewerblichen Hundeschulen in den 5 Jahren zuvor registriert, die eine Erlaubnispflicht nach Ziffer 8. f begründen würden - wie viele tierschutzrechtliche Verstöße wurden in dem gleichen Zeitraum in Hundevereinen registriert Alle Unterlagen die hierüber vorliegen fordere ich hiermit an.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Mona Göbel <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel
Bundesrat
Sehr geehrte Frau Göbel, vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich gehe davon aus, dass sich Ihr Informationswunsch auf d…
Von
Bundesrat
Betreff
AW: Tierschutzgesetz § 11 8. f [#20426]
Datum
2. März 2017 08:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Göbel, vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich gehe davon aus, dass sich Ihr Informationswunsch auf das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Tierschutzgesetzes in den Jahren 2012/13 (Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - BR-Drucksache 300/12 - ) bezieht. Bei der Erarbeitung der Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf der Bundesregierung gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes hat der Bundesrat auf Empfehlung seines Ausschusses für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (BR-Drucksache 300/1/12, Ziffer 42) auch den von Ihnen angesprochenen Vorschlag zu § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 (später: Nummer 8) Buchstabe f des Tierschutzgesetzes in seine Stellungnahme aufgenommen. Die Begründung für diesen Vorschlag können Sie der Stellungnahme der Bundesrates (BR-Drucksache 300/12 - Beschluss -, Ziffer 37) entnehmen. Die Bundesregierung hat dem Änderungsvorschlag in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates grundsätzlich zugestimmt, eine entsprechende Umformulierung vorgenommen und zusätzlich zu dem Vorschlag eine Übergangsfrist von einen Jahr vorgesehen (BT-Drucksache 17/10572, Anlage 4, Zu Ziffer 37). Der Deutsche Bundestag hat den Änderungsvorschlag auf Grund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BT-Drucksache 17/11811, Ziffer 1 Buchstabe i) am 13. Dezember 2012 im Rahmen der Beschlussfassung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes angenommen (BR-Drucksache 4/13). Weitergehende Unterlagen, insbesondere zu den Motiven über den Änderungsvorschlag bzw. über evtl. statistische Daten, die dem möglicherweise zu Grunde lagen, liegen hier nicht vor. Als Anlagen habe ich Ihnen die Empfehlungen des Ausschusses für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, die Stellungnahme des Bundesrates, die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages sowie den Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages beigefügt. Mit freundlichem Gruß
Mona Göbel
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrt<< Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Bemühungen und die be…
An Bundesrat Details
Von
Mona Göbel
Betreff
AW: AW: Tierschutzgesetz § 11 8. f [#20426]
Datum
2. März 2017 12:23
An
Bundesrat
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrt<< Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Bemühungen und die beigefügten Dokumente. Ich erhielt vom Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 14.08.2015 folgende Informationen: "Sehr geehrte Frau Göbel, für Ihre Anfrage zur Bundesratsbehandlung bzgl. der im Tierschutzgesetz verankerten Erlaubnispflicht für Hundeschulen, die Sie am 21.07.2015 an Ministerpräsident Horst Seehofer gerichtet haben, danken wir Ihnen. In seinem Auftrag hat die Bayerische Staatskanzlei das für Tierschutzfragen zuständige Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz gebeten, Ihr Anliegen zu prüfen und Ihnen zu antworten. Hierzu können wir Ihnen Folgendes mitteilen: Die von Ihnen kritisierten Vorschriften gehen in der Tat auf eine entsprechende Anregung des Bundesrates zurück. Mit Ihren Fragen verlangen Sie detaillierte Auskünfte über die entsprechenden Verhandlungen der Ausschüsse des Bundesrates. Diese Verhandlungen sind jedoch gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates vertraulich, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt. Ebenso sind die Niederschriften über die Sitzungen der Ausschüsse des Bundesrates Niederschriften über die Sitzungen der Ausschüsse des Bundesrates vertraulich, soweit nicht der jeweilige Ausschuss die Vertraulichkeit der Verhandlungen aufgehoben hat (§ 44 Absatz 2 GO BR). Entsprechend einer seit dem Jahr 1980 geübten Praxis heben die Ausschüsse zu Beginn einer neuen Wahlperiode des Deutschen Bundestages die Vertraulichkeit der Sitzungsniederschriften der Ausschüsse aus der Zeit der jeweils vorletzten Wahlperiode auf. Die Sie interessierenden Verhandlungen fanden im Laufe der 17. Wahlperiode (2009 bis 2013) statt. Mit einer Aufhebung der Vertraulichkeit ist also im Herbst 2017 zu rechnen. Im Übrigen verweisen wir darauf, dass im Tierschutzrecht in erster Linie der Bund als Gesetzgeber zuständig ist. Das Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes bedurfte nicht der Zustimmung der Länder, auch wenn sie seinerzeit über den Bundesrat zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellung genommen haben. Es stand dem Deutschen Bundestag frei, den Vorschlag des Bundesrates unverändert oder modifiziert zu übernehmen oder ihm nicht zu folgen. Was evtl. Probleme bei der Umsetzung der Regelungen anbelangt, die Sie andeuten, so bitten wir Sie, sich deshalb direkt an die zuständigen Behörden in Ihrem Bundesland zu wenden. Mit freundlichen Grüßen Servicestelle – Referat für Bürgeranliegen Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Rosenkavalierplatz 2 81925 München" Mir geht es in dieser Nachricht überwiegend um folgende Aussage: "Die Sie interessierenden Verhandlungen fanden im Laufe der 17. Wahlperiode (2009 bis 2013) statt. Mit einer Aufhebung der Vertraulichkeit ist also im Herbst 2017 zu rechnen." Bei einer solchen Gesetzesänderung, die einen kompletten Berufsstand diskreditiert und unter Generalverdacht stellt tierschutzrelevant zu arbeiten, sollten zwingend aussagekräftige Beratungen stattgefunden haben und/oder dementsprechende Statistiken vorliegen! Dies ist eine Aussage des Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz: "Die Sie interessierenden Verhandlungen fanden im Laufe der 17. Wahlperiode (2009 bis 2013) statt." Laut dieser Aussage fanden Verhandlungen statt! Bitte übersenden Sie mir also: - Auskünfte über die entsprechenden Verhandlungen der Ausschüsse des Bundesrates - Niederschriften über die Sitzungen der Ausschüsse des Bundesrates Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Bemühungen. Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 20426 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesrat
Sehr geehrte Frau Göbel, Ihr Begehren bezieht sich auf Ausschussverhandlungen, die der Vertraulichkeit unterliege…
Von
Bundesrat
Betreff
AW: AW: Tierschutzgesetz § 11 8. f [#20426]
Datum
9. März 2017 12:39
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Göbel, Ihr Begehren bezieht sich auf Ausschussverhandlungen, die der Vertraulichkeit unterliegen. Die Tatsache, dass Verhandlungen stattfanden, wird nicht bestritten. Jedoch dürfen zu Ausschussverhandlungen keine Auskünfte erteilt werden, solange die Vertraulichkeit dieser Verhandlungen nicht aufgehoben wurde. Dies ist, wie Ihnen bereits mitgeteilt wurde, noch nicht geschehen, aber für den Beginn der neuen Amtsperiode des Deutschen Bundestages, d.h. im Oktober dieses Jahres zu erwarten. Ein Anspruch auf Herausgabe besteht im Übrigen deswegen nicht, da die Ausschussverhandlungen Teil des Gesetzgebungsprozesses sind. Ein solcher Anspruch besteht nur für Verwaltungsaufgaben, § 1 Abs. 1 S. 1 IFG, nicht hingegen für Verhandlungen oder sonstige Auskünfte, die im Gesetzgebungsverfahren durchgeführt werden oder entstehen. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich Ihnen die begehrten Unterlagen vor Aufhebung der Vertraulichkeit nicht zukommen lassen kann. Mit freundlichem Gruß
Mona Göbel
Sehr geehrt<< Anrede >> ich bedanke mich für Ihre Ausführungen. Bitte korrigieren Sie mich, aber ein…
An Bundesrat Details
Von
Mona Göbel
Betreff
AW: AW: AW: Tierschutzgesetz § 11 8. f [#20426]
Datum
12. März 2017 15:35
An
Bundesrat
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich bedanke mich für Ihre Ausführungen. Bitte korrigieren Sie mich, aber ein Gesetzgebungsprozess ist nicht geheim, schon gar nicht, wenn das Gesetz bereits seit Juli 2013 (nunmehr im 4. Jahr) in Kraft getreten ist und umgesetzt wird. Es dürfte keine Erklärung geben, warum die Ausschussverhandlungen das Tierschutzgesetz betreffend nicht freigegeben werden können, vor allem jedoch, warum sie überhaupt als geheim eingestuft wurden. Wenn ja freue ich mich auf Ihre Erläuterungen. Auch nach kompletter Durchsicht des IFG kann ich keinen Passus finden, der mich nicht berechtigen sollte, diese Informationen zu erhalten. Da mich als Bürgerin dieses Gesetz unmittelbar betrifft erbitte ich erneut über das IFG folgende Informationen: - Bezeichnung der Ausschüsse - Benennung der mitwirkenden Personen, Verbände, Konzerne, Firmen, Parteien oder ähnlichem - Protokolle und sämtliche sonstigen Aufzeichnungen Ich bedanke mich erneut im Voraus für Ihre Bemühungen und verbleibe mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 20426 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesrat
Sehr geehrte Frau Göbel, Ihren Wunsch, die Verhandlungen zu § 11 Punkt 8 f des Tierschutzgesetzes vollständig ein…
Von
Bundesrat
Betreff
WG: AW: AW: Tierschutzgesetz § 11 8. f [#20426]
Datum
11. April 2017 15:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Göbel, Ihren Wunsch, die Verhandlungen zu § 11 Punkt 8 f des Tierschutzgesetzes vollständig einsehen zu können, kann ich nachvollziehen, insbesondere da Sie von Ihrer persönlichen Betroffenheit schreiben. Zu den Inhalten dazu, was in den Ausschüssen besprochen wurde, zu den Teilnehmern, den Protokollen und sonstigen Aufzeichnungen kann ich Ihnen leider jedoch zum jetzigen Zeitpunkt keine Auskunft geben. Der Grund dafür ist, dass diese Gespräche vertraulich sind. Vertraulich bedeutet, dass die Gespräche nicht öffentlich geführt werden und nicht für jedermann zugänglich sind, aber auch dass keine Informationen über die Gespräche und Diskussion weitergegeben werden. Durch diese Vertraulichkeit erreicht man, dass die Beteiligten in den Ausschüssen offen und freimütig über das Gesetz diskutieren können, ihre Meinungen und Ansichten frei äußern und ohne öffentlichen Druck zu einer Entscheidungsfindung gelangen können. Das bedeutet auch, dass keine Verbände, Konzerne oder Firmen an den Verhandlungen teilnehmen, Druck ausüben oder gar mitwirken dürfen. Sie haben in den Ausschüssen keinerlei Möglichkeit einzuwirken, und sie haben keine Informationen zu den Gesprächen erhalten. Diese Vertraulichkeit gilt nicht nur für die Verhandlungen zum Tierschutzgesetz, sondern grundsätzlich immer. Die Gespräche zum Tierschutzgesetz sind daher nicht gesondert oder zusätzlich als geheim eingestuft worden. Um einen Ausgleich zwischen dieser Vertraulichkeit und den Bedürfnissen von, zum Beispiel, betroffenen Bürgerinnen und Bürgern wie Ihnen herzustellen, gibt es eine Regelung, nach der die Vertraulichkeit aufgehoben werden kann. Im Falle des Tierschutzgesetzes wird die Vertraulichkeit voraussichtlich im Herbst dieses Jahres aufgehoben. Das heißt, dass Sie danach alle Protokolle und Teilnehmerlisten der Verhandlungen einsehen können. Zu Ihrer Frage, in welchen Ausschüssen das Tierschutzgesetz behandelt wurde, kann ich Ihnen diese gern benennen: • im Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) • im Finanzausschuss (Fz), • im Gesundheitsausschuss (G), • im Ausschuss für Kulturfragen (K) und • im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U). Da Sie mich speziell nach dem IFG gefragt haben, möchte ich noch auf den § 1 Abs. 1 S. 1 hinweisen. Darin ist festgelegt, dass Sie Informationen zur öffentlichen Verwaltung erhalten können. Von der Verwaltung zu unterscheiden ist die Gesetzgebung. Dazu gehören zum Beispiel die Verhandlungen in den Ausschüssen des Bundesrates. Sie sind nicht Teil der Verwaltung, sodass das IFG auf diese Verhandlungen gerade nicht anwendbar ist. Ich möchte wiederholen, dass die Verhandlungen voraussichtlich im Herbst zur Einsicht freigegeben werden. Gern können Sie sich dann erneut an mich wenden, ich bitte aber auch um Verständnis, dass ich vor Aufhebung der Vertraulichkeit keine Protokolle, Teilnehmerlisten oder ähnliches herausgeben kann. Mit freundlichem Gruß
Mona Göbel
Sehr geehrt<< Anrede >> ich bedanke mich erneut für Ihre Antwort sowie Ihre Ausführungen! Eine Frage…
An Bundesrat Details
Von
Mona Göbel
Betreff
AW: WG: AW: AW: Tierschutzgesetz § 11 8. f [#20426]
Datum
22. April 2017 13:28
An
Bundesrat
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich bedanke mich erneut für Ihre Antwort sowie Ihre Ausführungen! Eine Frage sei mir noch gestattet. Nachdem das neue Tierschutzgesetz in Kraft getreten ist und damit auch § 11 8. f versuchte ich Antworten zu finden, aufgrund welcher Überlegungen / Überzeugungen dieser Passus entstanden ist. Die damals zuständigen Minister/innen waren nicht mehr zu sprechen, da sie nach der Wahl alle einen neuen Posten bekommen hatten. Die jetzt zuständigen Minister/innen fühlten sich nicht zuständig, da sie ja damals noch nicht im Amt waren. Wird es mir ggf. im Herbst diesen Jahres mit Einsicht der mir seit 4 Jahren vorenthaltenen Informationen erneut so gehen (können)? Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 20426 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesrat
Sehr geehrte Frau Göbel, mir ist nichts bekannt, weswegen Sie im Herbst keine Einsicht erhalten sollten. Mit fr…
Von
Bundesrat
Betreff
AW: WG: AW: AW: Tierschutzgesetz § 11 8. f [#20426]
Datum
19. Mai 2017 12:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Göbel, mir ist nichts bekannt, weswegen Sie im Herbst keine Einsicht erhalten sollten. Mit freundlichem Gruß
Mona Göbel
Sehr geehrt<< Anrede >> ich möchte noch einmal versuchen, mein Anliegen zu beschreiben. Es ging mir …
An Bundesrat Details
Von
Mona Göbel
Betreff
AW: AW: WG: AW: AW: Tierschutzgesetz § 11 8. f [#20426]
Datum
30. Mai 2017 16:41
An
Bundesrat
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich möchte noch einmal versuchen, mein Anliegen zu beschreiben. Es ging mir nicht darum, eventuell keine Einsicht im Herbst zu bekommen. Es ging mir darum, dass alle Ministerposten nach der Wahl wieder neu vergeben werden und ich somit nach Einsicht keinen Ansprechpartner mehr habe. Der aus der letzten Legislaturperiode ist nicht mehr zuständig, der aus der neuen Legislaturperiode fühlt sich nicht zuständig. Können Sie meine Bedenken diesbezüglich ausräumen? Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 20426 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesrat
Sehr geehrte Frau Göbel, Informationen darüber, wie die Ministerposten vergeben werden und wie sich das auf mögli…
Von
Bundesrat
Betreff
AW: AW: WG: AW: AW: Tierschutzgesetz § 11 8. f [#20426]
Datum
29. Juni 2017 16:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Göbel, Informationen darüber, wie die Ministerposten vergeben werden und wie sich das auf mögliche Ansprechpartner auswirkt, liegen nicht vor. Ich bedauere, Ihnen keine andere Auskunft geben zu können. Mit freundlichem Gruß
Mona Göbel
Sehr geehrt<< Anrede >> ich bedanke mich für Ihre Antwort. Ihre Information: "Informationen dar…
An Bundesrat Details
Von
Mona Göbel
Betreff
AW: AW: AW: WG: AW: AW: Tierschutzgesetz § 11 8. f [#20426]
Datum
30. Juni 2017 18:27
An
Bundesrat
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich bedanke mich für Ihre Antwort. Ihre Information: "Informationen darüber, wie die Ministerposten vergeben werden und wie sich das auf mögliche Ansprechpartner auswirkt, liegen nicht vor." Dies ist mir sehr wohl klar. Meine Frage bezog sich darauf, ob verantwortliche Minister der abgelaufenen Legislaturperiode wohl noch verantwortlich gemacht werden können. Schließlich endet die Verantwortung eines Ministers, für mein gutbürgerliches Rechtsempfinden, nicht mit einem neuen Ministerposten. Oder ist es wirklich so, dass die Verantwortung für alle Dinge, die entschieden wurden von einem Minister für z. B. Ernährung und Landwirtschaft, mit seiner "Berufung" in ein neues Amt enden? Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 20426 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesrat
Sehr geehrte Frau Göbel, Ihre Frage bezieht sich auf die Verantwortlichkeiten von Bundes- und/oder Landesminister…
Von
Bundesrat
Betreff
AW: AW: AW: WG: AW: AW: Tierschutzgesetz § 11 8. f [#20426]
Datum
27. Juli 2017 16:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Göbel, Ihre Frage bezieht sich auf die Verantwortlichkeiten von Bundes- und/oder Landesministern, die ihren jeweiligen Regierungen angehören. Der Bundesrat ist hingegen Organ der Gesetzgebung, nicht Teil einer Regierung, sodass zur Verantwortung von Ministern keine Auskünfte erteilt werden können. Sofern Sie eine Stellungnahme zu dem Handeln oder der Verantwortung eines Ministers erhalten möchten, können Sie sich an das entsprechende Ministerium oder die jeweilige Regierung wenden. Mit freundlichem Gruß
Mona Göbel
Sehr geehrt<< Anrede >> ich danke Ihnen sehr für Ihre Bemühungen! Eine Frage sei mir noch erlaubt, z…
An Bundesrat Details
Von
Mona Göbel
Betreff
AW: AW: AW: AW: WG: AW: AW: Tierschutzgesetz § 11 8. f [#20426]
Datum
28. Juli 2017 19:51
An
Bundesrat
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich danke Ihnen sehr für Ihre Bemühungen! Eine Frage sei mir noch erlaubt, zu der Sie mir sicherlich Auskunft erteilen können. Bei meinen Bemühungen eine Stellungnahme zu Handeln oder Verantwortung eines Ministers zu erhalten war ich leider nicht sehr erfolgreich. Weder über das Ministerium oder aber bei dem Minister selbst. Könnten Sie mir bitte mitteilen, welche "jeweilige Regierung" für das Ministerium für Ernährung und Landwirtschaft - Herrn Minister Christian Schmidt - zuständig ist? Mit herzlichem Dank und freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 20426 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesrat
Sehr geehrte Frau Göbel, da Herr Bundesminister Schmidt der Bundesregierung angehört, können Sie sich an diese we…
Von
Bundesrat
Betreff
AW: AW: AW: AW: WG: AW: AW: Tierschutzgesetz § 11 8. f [#20426]
Datum
11. August 2017 09:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Göbel, da Herr Bundesminister Schmidt der Bundesregierung angehört, können Sie sich an diese wenden. https://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Service/Kontakt/Kontakt_node.html Mit freundlichem Gruß