Tierschutzgesetz § 11 8. f

Anfrage an: Deutscher Bundestag

Auf Anraten der Antidiskriminierungsstelle des Bundes wende ich mich heute an Sie.

Aus den mir vorliegenden umfangreichen Unterlagen des Bundesrates zu meiner Einsicht erbitte ich von Ihnen weitergehende Informationen.

Folgende Fakten liegen vor:

- Am 11.06.2012 (Niederschrift, UA AV 2/12) wurde unter 2. ein Antrag von Thüringen gestellt der § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 betraf. "5. für Dritte Hunde ausbilden, die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten oder hierfür Einrichtungen unterhalten."

Begründung: Hundeschulen haben einen wesentlichen Einfluss auf die Ausbildung von Hunden und geben Kenntnisse an Hundehalter weiter. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass alle Hundeschulen der Erlaubnispflicht unterliegen, um insbesondere in Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen.

Dieser Antrag von Thüringen wurde zurückgezogen. Dieser Punkt betraf die Drucksache 300/12 18. § 11 ... 5. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,...

Am 18.06.2012 (Niederschrift, 792. AV) erscheint der gleiche Antrag von Thüringen erneut, allerdings jetzt unter § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 (wer gewerbsmäßig) Buchstabe f - neu -
Die Begründung ist identisch zum ersten Antrag, mit Ausnahme der Worte "gewerbsmäßig betriebenen".

Nur 7 Tage nach dem ersten zurückgezogenen Antrag wurde hier eine erhebliche Veränderung herbeigeführt. Die Abstimmung mit 11:5 war eindeutig, wobei mich interessieren würde, warum die Länder BE, BB, MV, SN und ST dagegen gestimmt haben.
Aus diesem Vorgang entstand dann die Empfehlung des AV in 300/1/12.

Wie kam es zu dieser Vorgehensweise?
Wie kam es zur Fixierung auf ausschließlich gewerblich tätige Hundeschulen?
Welche Zahlen lagen vor bezüglich der Anzahl gewerblich tätiger Hundeschulen und ausbildenden Hundevereinen?
Welche Zahlen lagen vor bezüglich Vergehen innerhalb gewerblicher Hundeschulen, bzw. Hundevereinen (auch SV und jegliche Gebrauchshundesportvereine) in Bezug auf das Tierschutzgesetz, die eine solche Fixierung auf ausschließlich gewerblich tätige Hundeschulen rechtfertigen würden?

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen!

Information nicht vorhanden

  • Datum
    8. Januar 2018
  • Frist
    9. Februar 2018
  • Ein:e Follower:in
Mona Göbel
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auf Anraten der …
An Deutscher Bundestag Details
Von
Mona Göbel
Betreff
Tierschutzgesetz § 11 8. f [#26007]
Datum
8. Januar 2018 13:15
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf Anraten der Antidiskriminierungsstelle des Bundes wende ich mich heute an Sie. Aus den mir vorliegenden umfangreichen Unterlagen des Bundesrates zu meiner Einsicht erbitte ich von Ihnen weitergehende Informationen. Folgende Fakten liegen vor: - Am 11.06.2012 (Niederschrift, UA AV 2/12) wurde unter 2. ein Antrag von Thüringen gestellt der § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 betraf. "5. für Dritte Hunde ausbilden, die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten oder hierfür Einrichtungen unterhalten." Begründung: Hundeschulen haben einen wesentlichen Einfluss auf die Ausbildung von Hunden und geben Kenntnisse an Hundehalter weiter. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass alle Hundeschulen der Erlaubnispflicht unterliegen, um insbesondere in Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen. Dieser Antrag von Thüringen wurde zurückgezogen. Dieser Punkt betraf die Drucksache 300/12 18. § 11 ... 5. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,... Am 18.06.2012 (Niederschrift, 792. AV) erscheint der gleiche Antrag von Thüringen erneut, allerdings jetzt unter § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 (wer gewerbsmäßig) Buchstabe f - neu - Die Begründung ist identisch zum ersten Antrag, mit Ausnahme der Worte "gewerbsmäßig betriebenen". Nur 7 Tage nach dem ersten zurückgezogenen Antrag wurde hier eine erhebliche Veränderung herbeigeführt. Die Abstimmung mit 11:5 war eindeutig, wobei mich interessieren würde, warum die Länder BE, BB, MV, SN und ST dagegen gestimmt haben. Aus diesem Vorgang entstand dann die Empfehlung des AV in 300/1/12. Wie kam es zu dieser Vorgehensweise? Wie kam es zur Fixierung auf ausschließlich gewerblich tätige Hundeschulen? Welche Zahlen lagen vor bezüglich der Anzahl gewerblich tätiger Hundeschulen und ausbildenden Hundevereinen? Welche Zahlen lagen vor bezüglich Vergehen innerhalb gewerblicher Hundeschulen, bzw. Hundevereinen (auch SV und jegliche Gebrauchshundesportvereine) in Bezug auf das Tierschutzgesetz, die eine solche Fixierung auf ausschließlich gewerblich tätige Hundeschulen rechtfertigen würden? Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Mona Göbel <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel
Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
23. Januar 2018
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
571,1 KB
Mona Göbel
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#26007] Sehr geehrt<< Anrede >> Sehr geehrte Da…
An Deutscher Bundestag Details
Von
Mona Göbel
Betreff
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#26007]
Datum
29. Januar 2018 16:18
An
Deutscher Bundestag
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> Sehr geehrte Damen und Herren, ich bedanke mich für Ihr Schreiben vom 23.01.2018. Ich möchte an dieser Stelle noch die Aussage der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zitieren, die mich zu einer Anfrage an den Bundestag überhaupt ermutigt hat: "Leider kann ich Ihnen keinen zuständigen Ansprechpartner nennen. Mit den Vorgängen um das Tierschutzgesetz sind wir nicht vertraut, so dass es sich meiner Kenntnis entzieht, welche Stelle hierfür konkret zuständig ist. Da Sie sich in Ihrer Anfrage vom 19.12.2017 auf die Behandlung eines Gesetzesantrag aus Thüringen durch den Bundestag bezogen, kann ich Ihnen lediglich vorschlagen, sich direkt an den Bundestag zu wenden." Sehr gerne komme ich Ihrem Erwarten nach und konkretisiere meine Anfrage. Ich bitte um Herausgabe aller amtlichen Informationen bezüglich folgender Vorgänge: Am 11.06.2012 wurde ein Antrag bezüglich – Zitat: „Hundeschulen haben einen wesentlichen Einfluss auf die Ausbildung von Hunden und geben Kenntnisse an Hundehalter weiter. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass alle Hundeschulen der Erlaubnispflicht unterliegen, um insbesondere in Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen.“ Zitat Ende – eingebracht und zurückgezogen. (Niederschrift, UA AV 2/12, 11.06.12, Seite 84) Am 18.06.2012 wurde erneut ein Antrag eingebracht mit der Begrenzung auf ausschließlich gewerblich tätige Hundeschulen. (Niederschrift, 792. AV) 1. Welche Erklärungen, Beratungen, Dokumente etc. gibt es zu dieser Vorgehensweise? 2. Aufgrund welcher Erkenntnisse und / oder Beratungen wurde dieser Änderungsantrag zum TierSchG eingebracht? 3. Welche Statistiken lagen vor, die eine Fixierung auf ausschließlich gewerblich tätige Hundeschulen rechtfertigen? 4. Statistiken z. B. über: - Verstöße gegen das Tierschutzgesetz gewerbliche Hundeschulen / Hundevereine - Anzahl der gewerbsmäßig tätigen Hundetrainer / Anzahl der Vereinstrainer - Beiß-Statistiken bezogen auf die jeweilige Ausbildung eines Hundes Ich bin mir sicher, dass bei einem Bundesgesetz und einem solch wichtigen Passus amtliche Informationen vorliegen. Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 26007 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
30. Januar 2018
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
358,1 KB
Mona Göbel
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#26007] Sehr geehrt<< Anrede >> Sehr geehrte Da…
An Deutscher Bundestag Details
Von
Mona Göbel
Betreff
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#26007]
Datum
5. Februar 2018 11:18
An
Deutscher Bundestag
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> Sehr geehrte Damen und Herren, ich bedanke mich für Ihr Schreiben vom 30.01.2018. Ich komme Ihrer Bitte um weitere Konkretisierung sehr gerne nach. Es handelt sich um: 1. Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes Drucksache: 300/12 Beteiligung: AV - Fz - G - K - U Niederschrift, UA AV 2/12, 11.06.12 Seite 84 2. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) Antrag Thüringen - zurückgezogen - 2. Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes Drucksache: 300/12 Beteiligung: AV - Fz - G - K - U Niederschrift, 792. AV, 18.06.12 Seite 35 33. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe f - neu -) Antrag Thüringen 11 : 5 : 0 Nein: BE, BB, MV, SN, ST 3. Bundesrat Drucksache 300/1/12 Empfehlungen der Ausschüsse - AV Zu Sitzung des Bundesrates am 06. Juli 2012 Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Seite 31 AV 42. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe f - neu -) Ich hoffe ich konnte damit dazu beitragen, dass mein Antrag einem konkreten Verwaltungshandeln zuzuordnen ist und er somit von Ihnen auch bearbeitet werden kann. Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 26007 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
12. Februar 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
751,4 KB
Mona Göbel
Widerspruch
An Deutscher Bundestag Details
Von
Mona Göbel
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
20. Februar 2018
An
Deutscher Bundestag
Status
Mona Göbel
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Mona Göbel
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Tierschutzgesetz § 11 8. f“ [#26007]
Datum
20. Februar 2018 15:35
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/26007 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil es vor einer Gesetzgebung, die so einschneidende Wirkung auf einen ganzen Berufszweig hat, Recherchen, Beratungen, Erstellen von Statistiken und ggf. auch Gutachten geben muss. Dies war von Anfang an mein Begehren, ich laufe jedoch gegen Wände und eine Stelle schiebt die Verantwortung auf die andere. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 26007 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
28. Februar 2018
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
570,3 KB
Mona Göbel
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#26007] Sehr geehrt<< Anrede >> Sehr geehrte Da…
An Deutscher Bundestag Details
Von
Mona Göbel
Betreff
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#26007]
Datum
6. März 2018 11:52
An
Deutscher Bundestag
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> Sehr geehrte Damen und Herren, ich bedanke mich für Ihr Schreiben vom 28.02.2018. Ich hoffe, es war auch an mich gerichtet, denn die Anrede bezog sich auf einen Herrn Reimers. Mein Widerspruch bezog sich auf diesen Vorgang. Ich hatte mich auf Anraten der Antidiskriminierungsstelle des Bundes an Sie gewandt, ich zitiere: "Da Sie sich in Ihrer Anfrage vom 19.12.2017 auf die Behandlung eines Gesetzesantrag aus Thüringen durch den Bundestag bezogen, kann ich Ihnen lediglich vorschlagen, sich direkt an den Bundestag zu wenden." Inzwischen habe ich unter Anfragenr: 26643 erneut eine Anfrage gestartet, die, so hoffe ich, spezifisch genug ist. Vielleicht hat sich damit der Widerspruch erledigt, dies kann ich jedoch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht mit Sicherheit mitteilen. Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 26007 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
7. März 2018
Status
Warte auf Antwort
Mona Göbel
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#26007] Sehr geehrt<< Anrede >> Sehr geehrte Da…
An Deutscher Bundestag Details
Von
Mona Göbel
Betreff
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#26007]
Datum
12. März 2018 12:47
An
Deutscher Bundestag
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> Sehr geehrte Damen und Herren, ich bedanke mich für Ihre Schreiben vom 07.03.2018! Wie Sie schreiben, liegen dem Bundestag keinerlei Informationen bezüglich meiner Nachfragen vor. Sie verweisen auf den Bundesrat und geben zu bedenken, dass sich bei der Empfehlung der Antididkriminierungsstelle ein Tippfehler eingeschlichen haben könnte bezüglich BundesTag und BundesRat. Sie empfehlen mir, mich erneut an den Bundesrat zu wenden. Dies werde ich definitiv tun. Eine Frage sei mir noch erlaubt. Sie schreiben, dass Sie meinem Widerspruch "voraussichtlich" nicht abhelfen können. Wie darf ich das "voraussichtlich" interpretieren? Wenn Sie meinem Widerspruch definitiv nicht abhelfen könnten, dann würde ich davon absehen. Mit herzlichem Dank und freundlichen Grüßen Mona Göbel Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 26007 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
20. März 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
604,0 KB

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 15-736/001 II#0580 Sehr geehrte Frau …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Bitte um Vermittlung zur Anfrage »Tierschutzgesetz § 11 8. f« [#26007] # 15-736/001 II#0580
Datum
26. April 2018 08:44
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,0 MB
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 15-736/001 II#0580 Sehr geehrte Frau Göbel, anliegendes Schreiben erhalten Sie zu Ihrer Information. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch. Mit freundlichen Grüßen