Tierschutzgesetz § 11 8. f

aus den mir nun vorliegenden umfangreichen Unterlagen des Bundesrates zu meiner Einsicht erbitte ich von Ihnen weitergehende Informationen.

Folgende Fakten liegen vor:

- Am 11.06.2012 (Niederschrift, UA AV 2/12) wurde unter 2. ein Antrag von Thüringen gestellt der § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 betraf.
"5. für Dritte Hunde ausbilden, die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten oder
hierfür Einrichtungen unterhalten."
Begründung:
Hundeschulen haben einen wesentlichen Einfluss auf die Ausbildung von Hunden und geben Kenntnisse an Hundehalter weiter. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass alle Hundeschulen der Erlaubnispflicht unterliegen, um insbesondere in Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen.

Dieser Antrag von Thüringen wurde zurückgezogen.

Dieser Punkt betraf die Drucksache 300/12
18. § 11
... 5. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,...

Am 18.06.2012 (Niederschrift, 792. AV) erscheint der gleiche Antrag von Thüringen erneut, allerdings jetzt unter § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 (wer gewerbsmäßig) Buchstabe f - neu -

Die Begründung ist identisch zum ersten Antrag, mit Ausnahme der Worte "gewerbsmäßig betriebenen".

Nur 7 Tage nach dem ersten zurückgezogenen Antrag wurde hier eine erhebliche Veränderung herbeigeführt.
Die Abstimmung mit 11:5 war eindeutig, wobei mich interessieren würde, warum die Länder BE, BB, MV, SN und ST dagegen gestimmt haben.

Aus diesem Vorgang entstand dann die Empfehlung des AV in 300/1/12.

Wie kam es zu dieser Vorgehensweise?
Wie kam es zur Fixierung auf ausschließlich gewerblich tätige Hundeschulen?
Welche Zahlen lagen vor bezüglich der Anzahl gewerblich tätiger Hundeschulen und ausbildenden Hundevereinen?
Welche Zahlen lagen vor bezüglich Vergehen innerhalb gewerblicher Hundeschulen, bzw. Hundevereinen (auch SV und jegliche Gebrauchshundesportvereine) in Bezug auf das Tierschutzgesetz, die eine solche Fixierung auf ausschließlich gewerblich tätige Hundeschulen rechtfertigen würden?

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen und verbleibe

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    19. Dezember 2017
  • Frist
    20. Januar 2018
  • Kosten dieser Information:
    30,00 Euro
  • 0 Follower:innen
Mona Göbel
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: aus den mir nun …
An Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Details
Von
Mona Göbel
Betreff
Tierschutzgesetz § 11 8. f [#25751]
Datum
19. Dezember 2017 17:10
An
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
aus den mir nun vorliegenden umfangreichen Unterlagen des Bundesrates zu meiner Einsicht erbitte ich von Ihnen weitergehende Informationen. Folgende Fakten liegen vor: - Am 11.06.2012 (Niederschrift, UA AV 2/12) wurde unter 2. ein Antrag von Thüringen gestellt der § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 betraf. "5. für Dritte Hunde ausbilden, die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten oder hierfür Einrichtungen unterhalten." Begründung: Hundeschulen haben einen wesentlichen Einfluss auf die Ausbildung von Hunden und geben Kenntnisse an Hundehalter weiter. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass alle Hundeschulen der Erlaubnispflicht unterliegen, um insbesondere in Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen. Dieser Antrag von Thüringen wurde zurückgezogen. Dieser Punkt betraf die Drucksache 300/12 18. § 11 ... 5. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,... Am 18.06.2012 (Niederschrift, 792. AV) erscheint der gleiche Antrag von Thüringen erneut, allerdings jetzt unter § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 (wer gewerbsmäßig) Buchstabe f - neu - Die Begründung ist identisch zum ersten Antrag, mit Ausnahme der Worte "gewerbsmäßig betriebenen". Nur 7 Tage nach dem ersten zurückgezogenen Antrag wurde hier eine erhebliche Veränderung herbeigeführt. Die Abstimmung mit 11:5 war eindeutig, wobei mich interessieren würde, warum die Länder BE, BB, MV, SN und ST dagegen gestimmt haben. Aus diesem Vorgang entstand dann die Empfehlung des AV in 300/1/12. Wie kam es zu dieser Vorgehensweise? Wie kam es zur Fixierung auf ausschließlich gewerblich tätige Hundeschulen? Welche Zahlen lagen vor bezüglich der Anzahl gewerblich tätiger Hundeschulen und ausbildenden Hundevereinen? Welche Zahlen lagen vor bezüglich Vergehen innerhalb gewerblicher Hundeschulen, bzw. Hundevereinen (auch SV und jegliche Gebrauchshundesportvereine) in Bezug auf das Tierschutzgesetz, die eine solche Fixierung auf ausschließlich gewerblich tätige Hundeschulen rechtfertigen würden? Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen und verbleibe
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Mona Göbel <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Ihr IFG-Antrag Az. 114-05111/0052 Sehr geehrte Frau Gobel, ihr IFG-Antrag erreichte das Bundesministerium für Ern…
Von
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Betreff
Ihr IFG-Antrag
Datum
20. Dezember 2017 17:24
Status
Warte auf Antwort
Az. 114-05111/0052 Sehr geehrte Frau Gobel, ihr IFG-Antrag erreichte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) über am 19. Dezember 2017. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Anfrage vom 19.12.2017
Von
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage vom 19.12.2017
Datum
17. Januar 2018
Status
Warte auf Antwort
Mona Göbel
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Mona Göbel
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Tierschutzgesetz § 11 8. f“ [#25751]
Datum
21. Januar 2018 13:42
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/25751 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil es bei einer solch wesentlichen Änderung eines Bundesgesetzes, die eine ganze Berufsgruppe betrifft Informationen geben muss, die zu dieser Änderung geführt haben! Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Bitte teilen Sie mir mit, ob ich trotz der Einschaltung von Ihnen noch Widerspruch bei der Behörde erheben muss. Mit freundlichen Grüßen und herzlichem Dank Mona Göbel Anfragenr: 25751 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
24. Januar 2018 10:30
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
643,3 KB

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Mona Göbel
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr Schreiben vom 17.01.2018 habe ich erhalten. Ich erhebe Widerspruch gegen die …
An Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Details
Von
Mona Göbel
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage »Tierschutzgesetz § 11 8. f« [#25751] # 15-723/002 II#0043 [#25751]
Datum
24. Januar 2018 12:43
An
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr Schreiben vom 17.01.2018 habe ich erhalten. Ich erhebe Widerspruch gegen die Ablehnung meines Antrages. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft muss, als federführendes Ministerium den Tierschutz und das Tierschutzgesetz betreffend, über Informationen verfügen. Mit dem Land Thüringen bin ich bereits länger in Kontakt. Auch mit Bundesrat und Bundestag. Interessanterweise verweist jeder auf den anderen. Mir jedoch ist es wichtig, Antworten zu erhalten. Hier entlasse ich gerade Ihr Ministerium nicht aus seiner Pflicht. Aus diesem Grund auch mein Widerspruch. Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 25751 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mona Göbel
Widerspruch [#25751] Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr Schreiben vom 17.01.2018 habe ich erhalten. Ich erhebe W…
An Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Details
Von
Mona Göbel
Betreff
Widerspruch [#25751]
Datum
24. Januar 2018 12:48
An
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr Schreiben vom 17.01.2018 habe ich erhalten. Ich erhebe Widerspruch gegen die Ablehnung meines Antrages. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft muss, als federführendes Ministerium den Tierschutz und das Tierschutzgesetz betreffend, über Informationen verfügen. Mit dem Land Thüringen bin ich bereits länger in Kontakt. Auch mit Bundesrat und Bundestag. Interessanterweise verweist jeder auf den anderen. Mir jedoch ist es wichtig, Antworten zu erhalten. Hier entlasse ich gerade Ihr Ministerium nicht aus seiner Pflicht. Aus diesem Grund auch mein Widerspruch. Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 25751 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Antrag auf Informationszugang nach dem IFG
Von
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Informationszugang nach dem IFG
Datum
2. Februar 2018
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
472,8 KB
Mona Göbel
Widerspruch gegen Ablehnung meines Antrages auf Informationszugang nach IFG
An Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Details
Von
Mona Göbel
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch gegen Ablehnung meines Antrages auf Informationszugang nach IFG
Datum
11. Februar 2018
An
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Status
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
13. März 2018 07:18
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
587,2 KB

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Mona Göbel
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Tierschutzgesetz § 11 8. f“ vom 19.12.2017 (#2…
An Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Details
Von
Mona Göbel
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage »Tierschutzgesetz § 11 8. f« [#25751] # 15-723/002 II#0043 [#25751]
Datum
18. März 2018 13:15
An
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Tierschutzgesetz § 11 8. f“ vom 19.12.2017 (#25751) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 58 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 25751 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Widerspruch vom 11.02.2018
Von
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch vom 11.02.2018
Datum
25. April 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
2,2 MB

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Mona Göbel
AW: Widerspruch vom 11.02.2018 [#25751] Sehr geehrt<< Anrede >> Sehr geehrte Damen und Herren, ich be…
An Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Details
Von
Mona Göbel
Betreff
AW: Widerspruch vom 11.02.2018 [#25751]
Datum
6. Mai 2018 11:43
An
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> Sehr geehrte Damen und Herren, ich bedanke mich für die Information, dass dem federführenden Ministerium bei dieser Gesetzesfindung und -gebung keinerlei Informationen vorliegen, die dieses Gesetz begründen, erklären oder gar legitimieren könnten. Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 25751 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>