Tierschutzgesetz § 11 8. f

Anfrage an: Bundeskanzleramt

aus den mir nun vorliegenden umfangreichen Unterlagen des Bundesrates zu meiner Einsicht erbitte ich von Ihnen weitergehende Informationen.

Folgende Fakten liegen vor:

- Am 11.06.2012 (Niederschrift, UA AV 2/12) wurde unter 2. ein Antrag von Thüringen gestellt der § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 betraf.
"5. für Dritte Hunde ausbilden, die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten oder
hierfür Einrichtungen unterhalten."
Begründung:
Hundeschulen haben einen wesentlichen Einfluss auf die Ausbildung von Hunden und geben Kenntnisse an Hundehalter weiter. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass alle Hundeschulen der Erlaubnispflicht unterliegen, um insbesondere in Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen.

Dieser Antrag von Thüringen wurde zurückgezogen.

Dieser Punkt betraf die Drucksache 300/12
18. § 11
... 5. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,...

Am 18.06.2012 (Niederschrift, 792. AV) erscheint der gleiche Antrag von Thüringen erneut, allerdings jetzt unter § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 (wer gewerbsmäßig) Buchstabe f - neu -

Die Begründung ist identisch zum ersten Antrag, mit Ausnahme der Worte "gewerbsmäßig betriebenen".

Nur 7 Tage nach dem ersten zurückgezogenen Antrag wurde hier eine erhebliche Veränderung herbeigeführt.
Die Abstimmung mit 11:5 war eindeutig, wobei mich interessieren würde, warum die Länder BE, BB, MV, SN und ST dagegen gestimmt haben.

Aus diesem Vorgang entstand dann die Empfehlung des AV in 300/1/12.

Wie kam es zu dieser Vorgehensweise?
Wie kam es zur Fixierung auf ausschließlich gewerblich tätige Hundeschulen?
Welche Zahlen lagen vor bezüglich der Anzahl gewerblich tätiger Hundeschulen und ausbildenden Hundevereinen?
Welche Zahlen lagen vor bezüglich Vergehen innerhalb gewerblicher Hundeschulen, bzw. Hundevereinen (auch SV und jegliche Gebrauchshundesportvereine) in Bezug auf das Tierschutzgesetz, die eine solche Fixierung auf ausschließlich gewerblich tätige Hundeschulen rechtfertigen würden?

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen und verbleibe

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    19. Dezember 2017
  • Frist
    20. Januar 2018
  • 0 Follower:innen
Mona Göbel
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: aus den mir nun …
An Bundeskanzleramt Details
Von
Mona Göbel
Betreff
Tierschutzgesetz § 11 8. f [#25752]
Datum
19. Dezember 2017 17:23
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
aus den mir nun vorliegenden umfangreichen Unterlagen des Bundesrates zu meiner Einsicht erbitte ich von Ihnen weitergehende Informationen. Folgende Fakten liegen vor: - Am 11.06.2012 (Niederschrift, UA AV 2/12) wurde unter 2. ein Antrag von Thüringen gestellt der § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 betraf. "5. für Dritte Hunde ausbilden, die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten oder hierfür Einrichtungen unterhalten." Begründung: Hundeschulen haben einen wesentlichen Einfluss auf die Ausbildung von Hunden und geben Kenntnisse an Hundehalter weiter. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass alle Hundeschulen der Erlaubnispflicht unterliegen, um insbesondere in Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen. Dieser Antrag von Thüringen wurde zurückgezogen. Dieser Punkt betraf die Drucksache 300/12 18. § 11 ... 5. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,... Am 18.06.2012 (Niederschrift, 792. AV) erscheint der gleiche Antrag von Thüringen erneut, allerdings jetzt unter § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 (wer gewerbsmäßig) Buchstabe f - neu - Die Begründung ist identisch zum ersten Antrag, mit Ausnahme der Worte "gewerbsmäßig betriebenen". Nur 7 Tage nach dem ersten zurückgezogenen Antrag wurde hier eine erhebliche Veränderung herbeigeführt. Die Abstimmung mit 11:5 war eindeutig, wobei mich interessieren würde, warum die Länder BE, BB, MV, SN und ST dagegen gestimmt haben. Aus diesem Vorgang entstand dann die Empfehlung des AV in 300/1/12. Wie kam es zu dieser Vorgehensweise? Wie kam es zur Fixierung auf ausschließlich gewerblich tätige Hundeschulen? Welche Zahlen lagen vor bezüglich der Anzahl gewerblich tätiger Hundeschulen und ausbildenden Hundevereinen? Welche Zahlen lagen vor bezüglich Vergehen innerhalb gewerblicher Hundeschulen, bzw. Hundevereinen (auch SV und jegliche Gebrauchshundesportvereine) in Bezug auf das Tierschutzgesetz, die eine solche Fixierung auf ausschließlich gewerblich tätige Hundeschulen rechtfertigen würden? Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen und verbleibe
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Mona Göbel <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel
Bundeskanzleramt
siehe Anlage siehe Anlage
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
siehe Anlage
Datum
28. Dezember 2017
Status
Warte auf Antwort
siehe Anlage
Bundeskanzleramt
Anfrage vom 19.12.2017
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage vom 19.12.2017
Datum
12. Januar 2018
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
861,0 KB
Mona Göbel
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Mona Göbel
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Tierschutzgesetz § 11 8. f“ [#25752]
Datum
21. Januar 2018 13:45
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/25752 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil es bei einer solch wesentlichen Änderung eines Bundesgesetzes, die eine ganze Berufsgruppe betrifft, Informationen geben muss, die zu dieser Änderung geführt haben! Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Bitte teilen Sie mir mit, ob ich trotz der Einschaltung von Ihnen noch Widerspruch bei der Behörde erheben muss. Mit freundlichen Grüßen und herzlichem Dank Mona Göbel Anfragenr: 25752 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
24. Januar 2018 10:36
Status
Warte auf Antwort
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Mona Göbel
Widerspruch [#25752] Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr Schreiben vom 12.01.2018 habe ich erhalten. Ich erhebe W…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Mona Göbel
Betreff
Widerspruch [#25752]
Datum
24. Januar 2018 12:52
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr Schreiben vom 12.01.2018 habe ich erhalten. Ich erhebe Widerspruch gegen die Ablehnung meines Antrages. Gerade das Bundeskanzleramt dürfte bei der Beschaffung dieser Informationen keinerlei Schwierigkeiten haben, handelt es sich doch um Inhalte eines Bundesgesetzes. Dieses Gesetz wurde auch von der Bundeskanzerlin unterschrieben. Sie sollte sich damit auch auseinandergesetzt haben, oder aber Ihre engeren Mitarbeiter! Mit dem Land Thüringen bin ich bereits länger in Kontakt. Auch mit Bundesrat und Bundestag. Interessanterweise verweist jeder auf den anderen. Mir jedoch ist es wichtig, Antworten zu erhalten. Hier entlasse ich gerade auch Sie nicht aus Ihrer Pflicht. Aus diesem Grund auch mein Widerspruch. Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 25752 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mona Göbel
Widerspruch
An Bundeskanzleramt Details
Von
Mona Göbel
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
11. Februar 2018
An
Bundeskanzleramt
Status
Mona Göbel
AW: Widerspruch [#25752] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Tierschutzgesetz § 11…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Mona Göbel
Betreff
AW: Widerspruch [#25752]
Datum
18. März 2018 13:11
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Tierschutzgesetz § 11 8. f“ vom 19.12.2017 (#25752) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 58 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 25752 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mona Göbel
AW: AW: Widerspruch [#25752] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Tierschutzgesetz …
An Bundeskanzleramt Details
Von
Mona Göbel
Betreff
AW: AW: Widerspruch [#25752]
Datum
13. April 2018 08:24
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Tierschutzgesetz § 11 8. f“ vom 19.12.2017 (#25752) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 84 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 25752 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundeskanzleramt
Ihr Widerspruch vom 11.02.2018
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Widerspruch vom 11.02.2018
Datum
14. Mai 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
2,3 MB
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
21. Januar 2019 14:18
Status
Warte auf Antwort
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Mona Göbel
AW: Vermittlung bei einem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) # 15-735/001 II#0118 [#25752] Sehr gee…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Mona Göbel
Betreff
AW: Vermittlung bei einem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) # 15-735/001 II#0118 [#25752]
Datum
21. Januar 2019 18:56
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> sehr geehrte Damen und Herren, sehr gerne können Sie, wenn auch etwas verspätet, für mich und mein Anliegen tätig werden! Herzlichen Dank! Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 25752 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Ihr Antrag auf Informationszugang [#25752] # 15-735/001 II#0118 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang [#25752] # 15-735/001 II#0118
Datum
18. Juni 2019 14:23
Status
Warte auf Antwort
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 15-735/001 II#0118 Sehr geehrte Frau Göbel, das beigefügte Schreiben erhalten Sie ausschließlich in elektronischer Form. Mit freundlichen Grüßen
Mona Göbel
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang [#25752] # 15-735/001 II#0118 [#25752] Sehr geehrte<< Anrede >>
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Mona Göbel
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang [#25752] # 15-735/001 II#0118 [#25752]
Datum
4. Juli 2019 08:30
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Sehr geehrte Damen und Herren, ich bedanke mich herzlich für Ihr Schreiben! Ich beziehe mich hier auf einen Auszug hieraus: "Nach § 12 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist die Ombudsfunktion des BfDI auf die Fälle beschränkt, in denen Antragsteller eine Verletzung ihres Rechtes auf Informationszugang nach dem IFG befürchten. Nur in diesen Fällen sind die Bundesbehörden nach der gegenwärtigen Rechtslage verpflichtet, dem BfDI Rede und Antwort zu stehen." Aus dem Entstehen gerade dieses Gesetzes heraus ist deutlich zu erkennen, dass es hier um eine deutliche Marktbereinigung geht. Unter Generalverdacht gestellt werden ausschließlich gewerblich tätige - sprich Steuer zahlende - Hundeschulen und Hundetrainer. Dies wurde auch binnen einer Woche nach der ersten Eingabe und dem sofortigen Rückzug noch abgeändert. Wer und warum dies verändert wurde und welche Lobbyisten hier erheblichen Einfluss hatten, darauf bezieht sich meine Recherche. Ein ganzer Berufszweig leidet seit Jahren hierunter, Hundevereine und Jäger betreiben weiter munter ihr "Geschäft"! Die Auswirkungen auf die Qualität der Erziehung eines Hundes und die Beratung seines Halters sind mir hinreichend bekannt. Verbesserungen sind keine zu erkennen! Das kann nicht im Sinne eines Gesetzes sein! Hier ist das Recht sehr vieler rechtschaffen tätigen Bürger und Bürgerinnen betroffen und somit hoffe ich weiterhin auf Ihre Hilfe und Unterstützung! Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 25752 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
15. Juli 2019 09:53
Status
Warte auf Antwort

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Mona Göbel
AW: Abschlussnachricht: Ihr Antrag auf Informationszugang [#25752] # 15-735/001 II#0118 [#25752] Sehr geehrte<&…
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Von
Mona Göbel
Betreff
AW: Abschlussnachricht: Ihr Antrag auf Informationszugang [#25752] # 15-735/001 II#0118 [#25752]
Datum
21. Juli 2019 09:33
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Sehr geehrte Damen und Herren, ich bedanke mich erneut für Ihre Nachricht. Sie schreiben, dass Sie mir mangels Zuständigkeit nicht weiterhelfen können. Bitte nennen Sie mir die zuständigen Personen oder Stellen und ich wende mich sehr gerne an diese! Ganz herzlichen Dank! Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 25752 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Abschlussnachricht 3: Ihr Antrag auf Informationszugang [#25752] # 15-735/001 II#0118 Sehr geehrte Frau Göbel, i…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Abschlussnachricht 3: Ihr Antrag auf Informationszugang [#25752] # 15-735/001 II#0118
Datum
22. Juli 2019 16:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Göbel, ich verweise auf meine beiden letzten Schreiben vom 18.06.2019 und 15.07.2019. Für das Umweltinformationsgesetz gibt es in Deutschland derzeit keine Ombudsperson, also keinen zuständigen Ansprechpartner, den ich Ihnen nennen könnten. Mit freundlichen Grüßen