Tierschutzgesetz § 11 8. f

aus den mir nun vorliegenden umfangreichen Unterlagen des Bundesrates zu meiner Einsicht erbitte ich von Ihnen weitergehende Informationen.

Folgende Fakten liegen vor:

- Am 11.06.2012 (Niederschrift, UA AV 2/12) wurde unter 2. ein Antrag von Thüringen gestellt der § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 betraf.
"5. für Dritte Hunde ausbilden, die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten oder
hierfür Einrichtungen unterhalten."
Begründung:
Hundeschulen haben einen wesentlichen Einfluss auf die Ausbildung von Hunden und geben Kenntnisse an Hundehalter weiter. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass alle Hundeschulen der Erlaubnispflicht unterliegen, um insbesondere in Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen.

Dieser Antrag von Thüringen wurde zurückgezogen.

Dieser Punkt betraf die Drucksache 300/12
18. § 11
... 5. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,...

Am 18.06.2012 (Niederschrift, 792. AV) erscheint der gleiche Antrag von Thüringen erneut, allerdings jetzt unter § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 (wer gewerbsmäßig) Buchstabe f - neu -

Die Begründung ist identisch zum ersten Antrag, mit Ausnahme der Worte "gewerbsmäßig betriebenen".

Nur 7 Tage nach dem ersten zurückgezogenen Antrag wurde hier eine erhebliche Veränderung herbeigeführt.
Die Abstimmung mit 11:5 war eindeutig, wobei mich interessieren würde, warum die Länder BE, BB, MV, SN und ST dagegen gestimmt haben.

Aus diesem Vorgang entstand dann die Empfehlung des AV in 300/1/12.

Wie kam es zu dieser Vorgehensweise?
Wie kam es zur Fixierung auf ausschließlich gewerblich tätige Hundeschulen?
Welche Zahlen lagen vor bezüglich der Anzahl gewerblich tätiger Hundeschulen und ausbildenden Hundevereinen?
Welche Zahlen lagen vor bezüglich Vergehen innerhalb gewerblicher Hundeschulen, bzw. Hundevereinen (auch SV und jegliche Gebrauchshundesportvereine) in Bezug auf das Tierschutzgesetz, die eine solche Fixierung auf ausschließlich gewerblich tätige Hundeschulen rechtfertigen würden?

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen und verbleibe

Information nicht vorhanden

  • Datum
    19. Dezember 2017
  • Frist
    20. Januar 2018
  • 0 Follower:innen
Mona Göbel
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: aus den mir nun …
An Antidiskriminierungsstelle des Bundes Details
Von
Mona Göbel
Betreff
Tierschutzgesetz § 11 8. f [#25753]
Datum
19. Dezember 2017 17:26
An
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
aus den mir nun vorliegenden umfangreichen Unterlagen des Bundesrates zu meiner Einsicht erbitte ich von Ihnen weitergehende Informationen. Folgende Fakten liegen vor: - Am 11.06.2012 (Niederschrift, UA AV 2/12) wurde unter 2. ein Antrag von Thüringen gestellt der § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 betraf. "5. für Dritte Hunde ausbilden, die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten oder hierfür Einrichtungen unterhalten." Begründung: Hundeschulen haben einen wesentlichen Einfluss auf die Ausbildung von Hunden und geben Kenntnisse an Hundehalter weiter. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass alle Hundeschulen der Erlaubnispflicht unterliegen, um insbesondere in Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen. Dieser Antrag von Thüringen wurde zurückgezogen. Dieser Punkt betraf die Drucksache 300/12 18. § 11 ... 5. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,... Am 18.06.2012 (Niederschrift, 792. AV) erscheint der gleiche Antrag von Thüringen erneut, allerdings jetzt unter § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 (wer gewerbsmäßig) Buchstabe f - neu - Die Begründung ist identisch zum ersten Antrag, mit Ausnahme der Worte "gewerbsmäßig betriebenen". Nur 7 Tage nach dem ersten zurückgezogenen Antrag wurde hier eine erhebliche Veränderung herbeigeführt. Die Abstimmung mit 11:5 war eindeutig, wobei mich interessieren würde, warum die Länder BE, BB, MV, SN und ST dagegen gestimmt haben. Aus diesem Vorgang entstand dann die Empfehlung des AV in 300/1/12. Wie kam es zu dieser Vorgehensweise? Wie kam es zur Fixierung auf ausschließlich gewerblich tätige Hundeschulen? Welche Zahlen lagen vor bezüglich der Anzahl gewerblich tätiger Hundeschulen und ausbildenden Hundevereinen? Welche Zahlen lagen vor bezüglich Vergehen innerhalb gewerblicher Hundeschulen, bzw. Hundevereinen (auch SV und jegliche Gebrauchshundesportvereine) in Bezug auf das Tierschutzgesetz, die eine solche Fixierung auf ausschließlich gewerblich tätige Hundeschulen rechtfertigen würden? Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen und verbleibe
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Mona Göbel <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Sehr geehrte Frau Göbel, von der von Ihnen genannten Gesetzesinitiative haben wir leider keine Kenntnis, sodass …
Von
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Betreff
WG: Tierschutzgesetz § 11 8. f [#25753]
Datum
21. Dezember 2017 16:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Göbel, von der von Ihnen genannten Gesetzesinitiative haben wir leider keine Kenntnis, sodass wir Ihnen auch nicht mit den gewünschten Informationen weiterhelfen können. Die in § 27 AGG festgelegte Aufgabe der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist es, gegen Benachteiligungen aufgrund der ethnischen Herkunft oder rassistischen Zuschreibungen, wegen des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität vorzugehen indem wir Betroffene beraten, wissenschaftliche Studien und Öffentlichkeitsarbeit durchführen sowie Maßnahmen zur Prävention erarbeiten. Der von Ihnen beschriebene Vorgang betrifft nicht diesen Bereich. Daher können wir Ihnen bedauerlicherweise auch keine Ansprechstelle nennen, an die Sie Ihre Frage richten sollten. Mit freundlichen Grüßen
Mona Göbel
Sehr geehrt<< Anrede >> ich bedanke mich für Ihre Antwort! Sie beschreiben die Zuständigkeitsbereich…
An Antidiskriminierungsstelle des Bundes Details
Von
Mona Göbel
Betreff
AW: WG: Tierschutzgesetz § 11 8. f [#25753]
Datum
22. Dezember 2017 13:44
An
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> ich bedanke mich für Ihre Antwort! Sie beschreiben die Zuständigkeitsbereiche der Antidiskriminierungsstelle des Bundes wie folgt: "Die in § 27 AGG festgelegte Aufgabe der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist es, gegen Benachteiligungen aufgrund der ethnischen Herkunft oder rassistischen Zuschreibungen, wegen des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität vorzugehen indem wir Betroffene beraten, wissenschaftliche Studien und Öffentlichkeitsarbeit durchführen sowie Maßnahmen zur Prävention erarbeiten." Die von mir aufgezeigte Gesetzgebung führte dazu, dass gewerblich tätige Hundeschulen perse unter Generalverdacht gestellt wurden nicht konform des Tierschutzgesetzes zu arbeiten. Erstaunlicherweise galt und gilt dies nicht für Vereine, Verbände etc., die eine absolut identische Tätigkeitsbeschreibung aufweisen. Gerade hier jedoch gibt es genügend Material und Beweise, dass es immer wieder zu Verstößen gegen das Tierschutzgesetz kommt. Für mich fällt dieser Vorgang unter "Weltanschauung" und ist in meinen Augen definitiv diskriminierend! Aus diesem Grunde wendete ich mich auch an Sie. Meine Frage: Für mich als deutsche Staatsbürgerin, die seit nunmehr fast 20 Jahren selbständig wie auch rechtschaffen Steuern zahlend tätig ist, sowie für meine vielen betroffenen Kollegen/innen, wäre es mehr als interessant zu wissen, warum gerade wir sozusagen "durch Ihr Raster fallen". Eine verständliche wie ausführliche Begründung wäre hilfreich! Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 25753 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Sehr geehrte Frau Göbel, zu Ihrer Nachfrage, warum Ihre Anfrage vom 19.12.2017 nicht in den Schutzbereich des Al…
Von
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Betreff
AW: WG: Tierschutzgesetz § 11 8. f [#25753]
Datum
27. Dezember 2017 11:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Göbel, zu Ihrer Nachfrage, warum Ihre Anfrage vom 19.12.2017 nicht in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes fällt, möchte ich Ihnen gerne folgende Informationen geben: Nach den uns übermittelten Informationen betrifft die geltend gemachte ungleiche Behandlung gewerbliche Hundeschulen je nach ihrer unterschiedlichen Organisationsform. Eine Verbindung zu einer bestimmten Weltanschauung ist mir hierbei nicht ersichtlich. Auch eine unterschiedliche Behandlung aufgrund deutscher oder nicht-deutscher Staatsbürgerschaft - die evtl. auf eine unterschiedliche Behandlung aufgrund der ethnischen Herkunft hinweisen könnte - scheint mir nicht gegeben zu sein. Darüber hinaus ist der Anwendungsbereich des AGG nicht eröffnet. Die im AGG festgelegten Benachteiligungsverbote betreffen den Bereich der abhängigen Beschäftigung, also Beziehungen zu den Arbeitgebenden, sowie vertragliche Beziehungen bei Alltags- bzw. Massengeschäften. Beides ist vorliegend nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen
Mona Göbel
Sehr geehrt<< Anrede >> ich bedanke mich erneut für Ihre Antwort und die darin enthaltenen Informatio…
An Antidiskriminierungsstelle des Bundes Details
Von
Mona Göbel
Betreff
AW: AW: WG: Tierschutzgesetz § 11 8. f [#25753]
Datum
27. Dezember 2017 13:17
An
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> ich bedanke mich erneut für Ihre Antwort und die darin enthaltenen Informationen! Ihre Information: "Nach den uns übermittelten Informationen betrifft die geltend gemachte ungleiche Behandlung gewerbliche Hundeschulen je nach ihrer unterschiedlichen Organisationsform." Erlauben Sie mir die Frage, welche unterschiedlichen Organisationsformen Sie hier ansprechen. Ihre Ausführungen betreffend Weltanschauung, deutscher oder nicht-deutscher Staatsbürgerschaft, sowie der Hinweis auf den Anwendungsbereich des AGG scheinen mir schlüssig. Wobei sich mir hier die Frage stellt, wie die Aussage von Ihnen "Beides ist vorliegend nicht einschlägig" von mir bewertet werden soll. Dennoch ist es für mich nicht hinnehmbar, als deutsche Frau, die seit fast 20 Jahren in ihrem Beruf tätig ist auf selbständiger Basis und korrekt Steuern zahlend, hier kein Gehör zu finden! Diskriminierung hat viele Gesichter, dieses ist eines davon. Ich bitte Sie erneut höflichst, mir einen Ansprechpartner zu nennen, oder eben selbst für mich und meine vielen Kollegen/innen tätig zu werden! Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 25753 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Sehr geehrte Frau Göbel, leider kann ich Ihnen keinen zuständigen Ansprechpartner nennen. Mit den Vorgängen um d…
Von
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Betreff
AW: AW: WG: Tierschutzgesetz § 11 8. f [#25753]
Datum
4. Januar 2018 14:35
Status
Sehr geehrte Frau Göbel, leider kann ich Ihnen keinen zuständigen Ansprechpartner nennen. Mit den Vorgängen um das Tierschutzgesetz sind wir nicht vertraut, so dass es sich meiner Kenntnis entzieht, welche Stelle hierfür konkret zuständig ist. Da Sie sich in Ihrer Anfrage vom 19.12.2017 auf die Behandlung eines Gesetzesantrag aus Thüringen durch den Bundestag bezogen, kann ich Ihnen lediglich vorschlagen, sich direkt an den Bundestag zu wenden. Mit freundlichen Grüßen

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Mona Göbel
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bedanke mich für Ihre Nachricht. Ihrem Vorschlag entsprechend habe ich heute …
An Antidiskriminierungsstelle des Bundes Details
Von
Mona Göbel
Betreff
AW: AW: AW: WG: Tierschutzgesetz § 11 8. f [#25753]
Datum
8. Januar 2018 13:17
An
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bedanke mich für Ihre Nachricht. Ihrem Vorschlag entsprechend habe ich heute meine Anfrage an den Bundestag gestellt. Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 25753 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>