Tierschutzgesetz § 11 8. f
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen die sich auf das Zustandekommen des Punktes f im Tierschutzgesetz § 11 8. beziehen.
Beratungen, Gespräche, Gutachten, Statistiken.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
Information nicht vorhanden
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Datum27. Dezember 2016
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28. Januar 2017
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Kosten dieser Information:15,00 Euro
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- Von
- Mona Göbel
- Betreff
- Tierschutzgesetz § 11 8. f [#19668]
- Datum
- 27. Dezember 2016 10:02
- An
- Bundeskanzleramt
- Status
- Warte auf Antwort
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- Von
- Bundeskanzleramt
- Via
- Briefpost
- Betreff
- Datum
- 30. Dezember 2016
- Status
- Warte auf Antwort
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- Von
- Mona Göbel
- Betreff
- AW: Tierschutzgesetz § 11 8. f [#19668]
- Datum
- 31. Januar 2017 17:05
- An
- Bundeskanzleramt
- Status
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- Von
- Bundeskanzleramt
- Betreff
- IFG In 2016 NA 360_Mona Göbel_Tierschutzgesetz
- Datum
- 1. Februar 2017 11:08
- Status
- Warte auf Antwort
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- Von
- Mona Göbel
- Betreff
- AW: IFG In 2016 NA 360_Mona Göbel_Tierschutzgesetz [#19668]
- Datum
- 1. Februar 2017 12:27
- An
- Bundeskanzleramt
- Status
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- Von
- Bundeskanzleramt
- Betreff
- AW: IFG In 2016 NA 360_Mona Göbel_Tierschutzgesetz [#19668]
- Datum
- 1. Februar 2017 13:53
- Status
- Warte auf Antwort
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- Von
- Bundeskanzleramt
- Via
- Briefpost
- Betreff
- Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
- Datum
- 10. Februar 2017
- Status
- Anfrage abgeschlossen
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- Von
- Mona Göbel
- Betreff
- AW: AW: IFG In 2016 NA 360_Mona Göbel_Tierschutzgesetz [#19668]
- Datum
- 13. Februar 2017 16:56
- An
- Bundeskanzleramt
- Status
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- Von
- Bundeskanzleramt
- Betreff
- AW: AW: IFG In 2016 NA 360_Mona Göbel_Tierschutzgesetz [#19668]
- Datum
- 20. Februar 2017 15:04
- Status
- Warte auf Antwort
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- Von
- Mona Göbel
- Betreff
- AW: AW: AW: IFG In 2016 NA 360_Mona Göbel_Tierschutzgesetz [#19668]
- Datum
- 20. Februar 2017 18:17
- An
- Bundeskanzleramt
- Status
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- Von
- Bundeskanzleramt
- Betreff
- Einzahlung zum Bescheid BKAmt vom 10.02.2017 (Az In 2016 / NA 360)
- Datum
- 28. Februar 2017 09:49
- Status
- Anfrage abgeschlossen
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- Von
- Mona Göbel
- Betreff
- AW: Einzahlung zum Bescheid BKAmt vom 10.02.2017 (Az In 2016 / NA 360) [#19668]
- Datum
- 28. Februar 2017 11:10
- An
- Bundeskanzleramt
- Status
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Interessant.
Gibt es denn die gesetzlich vorgeschriebene Frist umsonst?
Ich bin verwirrt.