Tilgung von Strafen aus dem BZR gemäß § 49 BZRG

Anfrage an: Bundesamt für Justiz

- Interne Verwaltungsanweisungen/Leitlinien bezüglich der Ermessensabwägung zur frühzeitigen Tilgung von Strafen aus dem BZR gemäß § 49 BZRG/§ 13 BZRGVwV

Information nicht vorhanden

  • Datum
    12. September 2016
  • Frist
    14. Oktober 2016
  • Ein:e Follower:in
Aras Abbasi
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Interne Verwal…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
Tilgung von Strafen aus dem BZR gemäß § 49 BZRG [#17836]
Datum
12. September 2016 22:35
An
Bundesamt für Justiz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Interne Verwaltungsanweisungen/Leitlinien bezüglich der Ermessensabwägung zur frühzeitigen Tilgung von Strafen aus dem BZR gemäß § 49 BZRG/§ 13 BZRGVwV
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Aras Abbasi <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Aras Abbasi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi
Bundesamt für Justiz
Ihr Antrag vom 12. September 2016 asuf Informationszugang Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 1053/206 Sehr geehrter Herr …
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Ihr Antrag vom 12. September 2016 asuf Informationszugang
Datum
7. Oktober 2016 14:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 1053/206 Sehr geehrter Herr Abbasi, im Bundesamt für Justiz existieren keine internen Anweisungen oder Leitlinien, mit denen die Ermessensausübung nach § 49 BZRG allgemein vorgegeben wird. Mit freundlichen Grüßen
Aras Abbasi
AW: Ihr Antrag vom 12. September 2016 asuf Informationszugang [#17836] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
AW: Ihr Antrag vom 12. September 2016 asuf Informationszugang [#17836]
Datum
7. Oktober 2016 15:38
An
Bundesamt für Justiz
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Ich bitte um Verständnis für folgende Nachfrage(n): Muss man sich das so vorstellen, dass die betreffenden Entscheider Volljuristen sind (also die Befähigung zum Richteramt besitzen) und darum kein Vorgaben benötigen? Oder warum gibt es keinerlei Vorgaben, außer dass zukünftige Entscheidungen in Einklang mit früheren Entscheidungen sein müssen? Ich wünsche Ihnen ein angenehmes Wochenende. Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi Anfragenr: 17836 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Aras Abbasi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesamt für Justiz
Ihr Antrag vom 12. September 2016 auf Informationszugang; Ihre E-Mail vom 7. Oktober 2016 Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 …
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Ihr Antrag vom 12. September 2016 auf Informationszugang; Ihre E-Mail vom 7. Oktober 2016
Datum
4. November 2016 09:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 1053/206 Sehr geehrter Herr Abbasi, auf Ihre Nachfrage vom 7. Oktober 2016 zu meiner Beantwortung Ihres o.g. IFG-Antrags per E-Mail vom selben Tag kann ich Ihnen mitteilen, dass allgemeine Vorgaben für die Ermessensentscheidung bereits in der Vorschrift des § 49 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) geregelt sind. Wie bereits mitgeteilt, existieren darüber hinaus keine internen Anweisungen, die die Ermessensausübung im Vorfeld bestimmen. Mit freundlichen Grüßen