Tiny House Siedlung

Protokolle/Konzepte/Rechtsgutachten bzgl. (bau-)rechtlicher Aspekte der geplanten Tiny House Siedlung

Information nicht vorhanden

  • Datum
    30. August 2019
  • Frist
    1. Oktober 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Kommunalverwaltung Hamm Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Tiny House Siedlung [#165574]
Datum
30. August 2019 17:20
An
Kommunalverwaltung Hamm
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Protokolle/Konzepte/Rechtsgutachten bzgl. (bau-)rechtlicher Aspekte der geplanten Tiny House Siedlung
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Hamm
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG – Empfangsbestätigung Sehr geehrteAntragsteller/in
Von
Kommunalverwaltung Hamm
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG – Empfangsbestätigung
Datum
4. September 2019 11:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für Ihren Antrag bezüglich des Themas Tiny House, dessen Eingang ich Ihnen hiermit bestätige. Wir werden den Antrag in den kommenden Tagen prüfen und Ihnen fristgerecht eine schriftliche Rückmeldung in elektronischer Form zukommen lassen. Mit freundlichen Grüßen

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Kommunalverwaltung Hamm
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG vom 30.08.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen …
Von
Kommunalverwaltung Hamm
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG vom 30.08.2019
Datum
27. September 2019 09:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für Ihren Antrag nach § 5 IFG NRW vom 30.08.2019, in dem Sie um Protokolle, Konzepte und Rechtsgutachten bezüglich (bau-)rechtlicher Aspekte im Hinblick auf Tiny House Siedlungen in der Stadt Hamm bitten. Das gesteigerte Interesse an Tiny Houses als neue Wohnform ist in Anbetracht des besonders in Großstädten und Ballungsräumen erhöhten Wohnraumbedarfs und der zunehmenden Verkleinerung der Haushaltsgrößen vielerorts zu beobachten. Aufgrund ihrer platzsparenden und nachhaltigen Bauweise ist im Tiny House auch aus Sicht der Stadt Hamm eine attraktive Bauform zu sehen, welche sich insbesondere für die Errichtung auf kleineren Baugrundstücken eignet. Zurzeit befasst sich die Verwaltung daher mit der Suche nach geeigneten Standorten, um der hohen Nachfrage nach diesem Haustyp Rechnung zu tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für Tiny Houses dieselben baurechtlichen Genehmigungsanforderungen gelten wie für andere Wohnbauten. Dieser Prozess der Standortsuche befindet sich aktuell noch im Stadium der internen behördlichen Entscheidungsbildung, sodass gegenwärtig weder eine finale Entscheidung über geeignete Grundstücke noch ein abgestimmtes bauliches Konzept für diese Grundstücke vorliegt. Aus diesem Grund ist der Antrag nach § 7 I IFG NRW leider abzulehnen, da der behördeninterne Entscheidungsbildungsprozess noch nicht abgeschlossen ist. Gemäß § 11 IFG NRW fallen keine Gebühren an. Gegen Jahresende kann voraussichtlich ein erstes Zwischenergebnis der Standortsuche präsentiert werden. Wir bitten daher um Wiedervorlage Ihrer Anfrage zu diesem späteren Zeitpunkt. Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen