Tolerierung Gehwegparken

- Eine Information, ob rechtswidriges Gehwegparken (d.h. ohne entsprechende Markierung/Beschilderung) in der Stadt Paderborn unter Umständen toleriert wird.

- Falls ja: Auf welcher Grundlage erfolgt dies und unter welchen genauen Bedingungen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. August 2019
  • Frist
    24. September 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Kommunalverwaltung Paderborn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Tolerierung Gehwegparken [#164505]
Datum
21. August 2019 16:06
An
Kommunalverwaltung Paderborn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Eine Information, ob rechtswidriges Gehwegparken (d.h. ohne entsprechende Markierung/Beschilderung) in der Stadt Paderborn unter Umständen toleriert wird. - Falls ja: Auf welcher Grundlage erfolgt dies und unter welchen genauen Bedingungen?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Paderborn
Sehr geehrteAntragsteller/in Die Überwachung des ruhenden Verkehrs erfolgt grundsätzlich unter der Ausübung des p…
Von
Kommunalverwaltung Paderborn
Betreff
Tolerierung Gehwegparken [#164505]
Datum
29. August 2019 17:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Die Überwachung des ruhenden Verkehrs erfolgt grundsätzlich unter der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. Eine Mitbenutzung des Gehweges zum Halten und Be- und Entladen sowie zum Parken sieht die Straßenverkehrsordnung grundsätzlich nicht vor. Dh in den Bereichen, in denen das Gehwegparken durch eine verkehrsrechtliche Anordnung nicht explizit gestattet ist, ist es schließlich verboten. Sollte die Restbreite des Gehwegs jedoch ausreichen, so dass auch Rollstuhlfahrer oder Kinderwagen etc. ungehindert Platz zum Passieren vorfinden, wird das Ermessen im Einzelfall sachgerecht ausgeübt. Auf eine Verwarnung wird in diesen Fällen verzichtet. Diese Auskunft wird gem. § 11 IFG NRW i. v. m. § 1 VerwGebO IFG NRW und Ziffer 1.1 des Gebührentarifs gebührenfrei erteilt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme an, dass der Erlass "Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Pol…
An Kommunalverwaltung Paderborn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Tolerierung Gehwegparken [#164505]
Datum
29. August 2019 18:26
An
Kommunalverwaltung Paderborn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme an, dass der Erlass "Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörden" Stand 9.8.2019 bekannt ist? Zitat: "Wird eine Ordnungswidrigkeit festgestellt, kann nach pflichtgemäßem Ermessen - von der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit abgesehen werden, weil die Zuwiderhandlung unbedeutend ist und kein öffentliches Interesse an der Ahndung besteht" https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5320130816141251173 In all diesen "Einzelfällen" wird die Zuwiderhandlung als unbedeutend gewertet und es wird außerdem kein öffentliches Interesse unterstellt. Ein kurzer Blick auf Google Maps aber auch beim Durchlaufen zeigt mir allein für die Albinstraße zwischen der Ludwigstraße und dem Querweg auf einer Strecke von 120 Metern 38 "Einzelfälle". Dort gibt es keine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung. Die Straße ist beispielhaft zu sehen - es gibt dort dutzende weitere Beispiele in direkter Nähe. Der Petitionsausschuss des Landtag BW schreibt zu einer gleichartigen Thematik: "Unter Anwendung des Opportunitätsprinzips entscheidet grundsätzlich die zuständige Bußgeldbehörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens, ob und gegen wen sie ein Bußgeldverfahren einleitet. Fehlerhaft ist die Ausübung des Ermessens allerdings dann, wenn die Behörde eine Abwägung im Einzelfall gar nicht trifft und in Bereichen außerhalb der Innenstadt rechtswidrige Zustände stillschweigend duldet." https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/5000/16_5059_D.pdf (Seite 5) Ich bitte also um Information zur folgenden Frage: Gibt es im Bereich der Stadt Paderborn Straßen oder Straßenabschnitte, in denen das Gehwegparken ohne verkehrsrechtliche Anordnung toleriert/geduldet wird - solange "Rollstuhlfahrer oder Kinderwagen etc. ungehindert Platz zum Passieren vorfinden" ? Falls Ihnen keine Bereiche bekannt sind, in denen widerrechtliches Gehwegparken geduldet wird, bitte ich um Erklärung wie mein obiges Beispiel noch durch sachgerechtes "Ermessen im Einzelfall" erklärbar ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 164505 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Kommunalverwaltung Paderborn
Sehr [geschwärzt], zu Ihrer Anfrage vom 29.08.2019 bezüglich der Vorgehensweise der Ordnungsbehörde bei Fahrzeuge…
Von
Kommunalverwaltung Paderborn
Betreff
AW: Tolerierung Gehwegparken [#164505]
Datum
26. September 2019 17:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], zu Ihrer Anfrage vom 29.08.2019 bezüglich der Vorgehensweise der Ordnungsbehörde bei Fahrzeugen, die auf dem Gehweg abgestellt werden, ohne dass ein Verkehrszeichen dieses ausdrücklich erlaubt, gebe ich Ihnen folgende vollumfängliche Auskunft: Wie bereits erläutert, ist das Gehwegparken grundsätzlich verboten. Die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsverstößen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Ordnungsbehörde, d. h. die Behörde entscheidet, ob und wie sie einschreitet. Eine Ahndung von Verkehrsverstößen dient dem Ziel, Verkehrsverstöße zu vermeiden und die Beachtung der Verkehrsregeln allgemein zu fördern. Im Stadtgebiet Paderborn gibt es viele Bereiche, in denen das Gehwegparken nicht ausdrücklich durch eine vorhandene Beschilderung erlaubt ist. In bestimmten Bereichen ist die Wohnbebauung eng, die vorhandene Straßenführung ebenfalls, viele der Anwohner verfügen über Fahrzeuge, die möglichst in der Nähe der Wohnung abgestellt werden sollen; in diesen Gebieten ist der Parkdruck sehr hoch. In solchen Gebieten wird das Gehwegparken dann verfolgt, wenn aufgrund dessen Behinderungen für andere entstehen. Durch das geduldete Gehwegparken ergibt sich für viele Anwohner die Möglichkeit, ihr Fahrzeug in Wohnungsnähe abzustellen, gleichzeitig wird der fließende Verkehr erleichtert, wenn sich nur ein Teil des jeweils abgestellten Fahrzeuges auf der Fahrbahn befindet (und der andere eben auf dem Gehweg). Würde das Gehwegparken in solchen Bereichen streng, ohne Ausübung jedes Ermessens geahndet, würden die Fahrzeuge komplett auf der Straße abgestellt, so dass der durchfahrende Verkehr aufgrund der vorgegebenen Straßenbreite erheblich behindert würde. Würde das Halten/Parken durch eine entsprechende ein- oder beidseitige Haltverbotsbeschilderung verboten, würden die Parkmöglichkeiten für Anwohner bei großem Parkbedarf erheblich eingeschränkt, was nicht im Interesse der Anlieger liegt. Haltverbote würden zudem zu einer verstärkten Verlagerung des Parkens in angrenzende Bereiche führen und dort neue Probleme aufwerfen. Diese Aspekte werden bei der Entscheidung zum Einschreiten durch die Ordnungsbehörde berücksichtigt. Natürlich werden Behinderungen beim Gehwegparken für Fußgänger, Fußgänger mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer im Rahmen der Interessenabwägung und Ermessenausübung berücksichtigt, sodass letztendlich das Gehwegparken bei vorliegender Behinderung konsequent geahndet wird. Belangen der Barrierefreiheit kommt dabei heute mehr Bedeutung als in früheren Jahren zu. Es werden somit im Rahmen der regelmäßigen Kontrollen dieser Bereiche jeweils im Einzelfall Entscheidungen getroffen. Sie werfen vor, dass die Ausübung des Ermessens der Bußgeldbehörde dann fehlerhaft ist , wenn die Behörde eine Abwägung im Einzelfall gar nicht trifft und in Bereichen außerhalb der Innenstadt rechtwidrige Zustände stillschweigend duldet. Im Stadtgebiet Paderborn werden Kontrollen regelmäßig durchgeführt und es werden Entscheidungen im Einzelfall unter der Berücksichtigung des erforderlichen Ermessens getroffen. Auch wenn bei einer bestimmten Verkehrsdichte eine für Ihr Empfinden hohe Anzahl vor Gehwegparken vorgefunden wird, werden diese Gehwegparker hinsichtlich vorliegender Behinderungen und Gefahren überwacht und somit das Opportunitätsprinzip beachtet. Diese Auskunft wird gem. § 11 IFG NRW i. V. m. § 1 VerwGebO IFG NRW und Ziffer 1.1 des Gebührentarifes gebührenfrei erteilt. Ihnen steht das Recht zu, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW anzurufen. [geschwärzt] Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung Bußgeldstelle Marienplatz 11 a [geschwärzt] Tel.: 05251/881297 Fax: 05251/88-21409
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie schreiben: "In solchen Gebieten wird das Gehwegparken dann verfolgt, wenn a…
An Kommunalverwaltung Paderborn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Tolerierung Gehwegparken [#164505]
Datum
28. September 2019 12:17
An
Kommunalverwaltung Paderborn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie schreiben: "In solchen Gebieten wird das Gehwegparken dann verfolgt, wenn aufgrund dessen Behinderungen für andere entstehen." Können Sie mir erläutern, wieso es sich hier nicht um eine fehlerhafte Ermessensreduzierung auf Null handelt in allen Fällen, die keine Behinderung darstellen? Kurz: Für mich klingt es so als würde ein Ermessen im Einzelfall nur im Fall von Behinderungen ausgeübt. (In diesen Gebieten) Ein Autofahrer, der rechtswidrig auf den Gehweg in einem solchen Gebiet parkt, aber (ohne genaue Definition ihrerseits) nicht behindert, hat somit also nichts zu befürchten. Ist das so korrekt? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 164505 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Kommunalverwaltung Paderborn
Ich bin zur Zeit nicht erreichbar. Ihre E-Mail wird nicht weitergeleitet. In dringenden Fällen wenden Sie sich bit…
Von
Kommunalverwaltung Paderborn
Betreff
Automatic reply: Tolerierung Gehwegparken [#164505]
Datum
28. September 2019 12:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Ich bin zur Zeit nicht erreichbar. Ihre E-Mail wird nicht weitergeleitet. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an Frau Luckey, Telefon 05251/88-1346 oder Herrn Grobert, Telefon: 05251/88-1468.
Kommunalverwaltung Paderborn
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Email vom 28.09.2019 beantworte ich wie folgt: "In solchen Gebieten wird …
Von
Kommunalverwaltung Paderborn
Betreff
AW: Tolerierung Gehwegparken [#164505]
Datum
16. Oktober 2019 11:59
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Email vom 28.09.2019 beantworte ich wie folgt: "In solchen Gebieten wird das Gehwegparken dann verfolgt, wenn aufgrund dessen Behinderungen für andere entstehen." Können Sie mir erläutern, wieso es sich hier nicht um eine fehlerhafte Ermessensreduzierung auf Null handelt in allen Fällen, die keine Behinderung darstellen? Kurz: Für mich klingt es so als würde ein Ermessen im Einzelfall nur im Fall von Behinderungen ausgeübt. (In diesen Gebieten) Eine Nichtverfolgung des Gehwegparkens setzt in jedem Fall eine Kontrolle des ruhenden Verkehrs und eine Entscheidung im Einzelfall voraus. Wird ein Fahrzeug beim Parken auf dem Gehweg gesichtet, so wird von der Überwachungskraft zwischen verschiedenen Rechtsfolgen (keine Verwarnung, Verwarnung mit dem Tatbestand des Gehwegparkens unter Berücksichtigung der festgestellten Parkzeit, Verwarnung mit dem Tatbestand des Gehwegparkens bei zusätzlicher Behinderung anderer unter Berücksichtigung der festgestellten Parkzeit) entschieden. D.h. die Kontrollkraft entscheidet bei jedem Parkvorgang, ob sie überhaupt tätig wird. Hierbei wird die Entscheidung unter Berücksichtigung einer sowohl sachgerechten als auch zweckmäßigen Auswahl von den zuvor genannten verschiedenen möglichen Maßnahmen bei jedem Parkvorgang getroffen. Die Überwachungskraft, die sowohl den Sinn als auch den Zweck des Verbotes vom Gehwegparken kennt, stützt Ihre Handlungsentscheidung auf die Überlegungen, ob diese geeignet, erforderlich und angemessen ist. Und dieses bei jedem einzelnen Parkvorgang. Eine fehlerhafte Ermessensreduzierung auf Null hingegen würde vorliegen, wenn die Überwachungskräfte gar nicht erkannt hätten, dass ihnen bei diesen Parkvorgängen überhaupt ein Ermessen zum Handeln zustünde. Ein Autofahrer, der rechtswidrig auf den Gehweg in einem solchen Gebiet parkt, aber (ohne genaue Definition ihrerseits) nicht behindert, hat somit also nichts zu befürchten. Ist das so korrekt? Eine pauschale Antwort kann ich Ihnen leider auf diese Frage nicht geben. Die Behinderung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der tatsächlich im Einzelfall beurteilt werden muss. Ob eine Verwarnung erforderlich ist, muss vor Ort unter den gegebenen Umständen der Verkehrslage entschieden werden. So liegt eine Behinderung bereits dann vor, wenn die normalerweise übliche Verkehrsteilnahme beeinflusst oder die zulässige Verkehrsteilnahme eines anderen beeinträchtigt wird, gleichgültig, ob diese gänzlich vereitelt, erschwert oder nur geringfügig gestört wird. Diese Auskunft wird gem. § 11 IFG NRW i. V. m. § 1 VerwGebO IFG NRW und Ziffer 1.1 des Gebührentarifes gebührenfrei erteilt. Ihnen steht das Recht zu, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW anzurufen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke für Ihre Antwort! Ich bitte um einzelne Beantwortung der folgenden fünf F…
An Kommunalverwaltung Paderborn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Tolerierung Gehwegparken [#164505]
Datum
16. Oktober 2019 13:18
An
Kommunalverwaltung Paderborn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke für Ihre Antwort! Ich bitte um einzelne Beantwortung der folgenden fünf Fragen/Anfragen: Dem pflichtgemäßen Ermessen ist durch Rechtsvorschrift insbesondere für "keine Verwarnung" ein rechtlicher Rahmen gesetzt worden. 1. Ist allen Mitarbeitern des Ordnungsamtes (insbesondere den kontrollierenden Kräften) bekannt, dass ein Absehen von einer Verwarnung _nur_ möglich ist, "weil die Zuwiderhandlung unbedeutend ist _und_ kein öffentliches Interesse an der Ahndung besteht." (RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales) ? 2. Ferner würde ich gerne wissen, ob es für das Stadtgebiet Paderborn eine "Meterangabe" bzw. Vorgabe gibt, ab der von einer Behinderung durch Gehwegparken ausgegangen wird. In einigen Städten wird dies z.B. ab 1,2 m oder 1,5 m angenommen. Existiert eine solche Vorgabe für die Stadt Paderborn? Sie schrieben außerdem in der Nachricht vom 26.9: "In solchen Gebieten wird das Gehwegparken dann verfolgt, wenn aufgrund dessen Behinderungen für andere entstehen." und verwenden weiter danach den Begriff der "Duldung". Für mich klingt das nach einer pauschalen "Nichtahndung" der Verstöße sofern die Ordnungskraft keine Behinderung erkennen mag - unabhängig davon wie sie zu dieser Erkenntnis gelangt ist. Wenn ich die Rechtsposition des Ordnungsamts Paderborn nun richtig verstehe ist es diese: Ordnungskräfte betrachten jeden einzelnen Parkvorgang entsprechend des pflichtgemäßen Ermessen. Jedoch wenden Sie in Wohngebieten im Regelfall dieses Ermessen so an, dass das Gehwegparken dort nicht geahndet wird, wenn keine Behinderung vorliegt. Anders wäre die vorherrschende Situation und der von Ihnen genutzte Begriff der "Duldung" nicht erklärbar. Insbesondere wird die Duldung durch Sie durch "Parkdruck" erklärt. 3. Wie ist die in diesen Gebieten hundertfach angewandte Ermessenentscheidung, dass "nicht verwarnt" wird aufgrund von "Parkdruck" vereinbar mit den Vorgaben "Zuwiderhandlung unbedeutend" _UND_ "kein öffentliches Interesse an der Ahndung"? Ich bitte um detaillierte Erklärung anhand dieser zwei Begriffe aus dem für Sie gültigen Runderlass. Sie schreiben weiter in der neuesten Nachricht, dass der Begriff "Behinderung" nicht genau definiert ist. Das ist natürlich korrekt. Ich formuliere meine Frage deshalb noch einmal um: 4. Ein Autofahrer, der rechtswidrig auf den Gehweg in einem solchen Gebiet parkt, aber nicht behindert (nehmen Sie dies bitte im Sinne dieser Frage als gegeben an), hat somit also nichts zu befürchten? Schließlich ist laut ihrer Nachricht vom 26.9 der Regelfall, dass dies in solchen Gebieten aufgrund "Parkdrucks" "geduldet" wird. 5. Bitte senden Sie mir entsprechend dem IFG NRW etwaige Schulungsunterlagen/interne Anweisungen/Intraneteinträge/interne E-Mails oder sonstige Informationen zu aus denen diese Duldung von Gehwegparken (ohne Behinderungen) hervorgeht mitsamt eventueller Kriterien. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 164505 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Kommunalverwaltung Paderborn
Sehr geehrteAntragsteller/in Zur Zeit wird von hier geprüft, inwieweit für die Beantwortung Ihrer Anfrage aufgrun…
Von
Kommunalverwaltung Paderborn
Betreff
AW: Tolerierung Gehwegparken [#164505]
Datum
17. Oktober 2019 14:03
Status
smime.p7s
7,2 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in Zur Zeit wird von hier geprüft, inwieweit für die Beantwortung Ihrer Anfrage aufgrund des mittlerweile erheblichen Aufwandes gem. § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen -IFG NRW-) in Verbindung mit § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW (VerwGebO IFG NRW) und der Tarifstelle 1.2 des dazugehörenden Gebührentarifs eine Gebühr zu erheben sein wird. Ich bitte bis zur abschließenden Entscheidung von weiteren Rückfragen abzusehen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Da meine vorherige Nachricht einen eigenen für sich genommenen IFG-Antrag darstellt,…
An Kommunalverwaltung Paderborn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Tolerierung Gehwegparken [#164505]
Datum
17. Oktober 2019 14:17
An
Kommunalverwaltung Paderborn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Da meine vorherige Nachricht einen eigenen für sich genommenen IFG-Antrag darstellt, sehe ich nicht, dass sie den Aufwand mit dem Aufwand von vorherigen Anträgen "akkumulieren" könnten, um so die Grenze einer einfachen Auskunft zu überschreiten. Bei den Fragen 1-4 kann ich mir grundsätzlich schwerlich vorstellen, dass es sich nicht um eine einfache Auskunft handelt. Dort handelt es sich lediglich um einfach "Ja/Nein"-Fragen bzw. um wenige Sätze, die die Rechtsauffassung der Stadt erläutern sollen. Diese sollte ohnehin ja bereits vorhanden sein. Betrachten Sie meine Frage 5 zu Unterlagen/E-Mails etc. bzgl. Gehwegparkens als zurückgezogen an. Ich sehe ein, dass hier ggfs. ein Mehraufwand entsteht. Ich behalte mir vor die Frage ggfs. später als eigenen Antrag zu stellen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 164505 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Kommunalverwaltung Paderborn
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Email vom 16.10.2019 beantworte ich wie folgt: Zu 1) Sämtliche Überwachungskrä…
Von
Kommunalverwaltung Paderborn
Betreff
Tolerierung Gehwegparken [#164505]
Datum
14. November 2019 14:49
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Email vom 16.10.2019 beantworte ich wie folgt: Zu 1) Sämtliche Überwachungskräfte des Amtes für öffentliche Sicherheit und Ordnung sind in ihrem Aufgabenbereich entsprechend geschult. Dies gilt auch bezogen auf die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. Die Informationen, die alle Überwachungskräfte im Rahmen dieser Schulung erhalten haben, decken sich mit den Angaben aus dem RdErl. d. Ministerium für Inneres und Kommunales mit der Folge, dass unbedeutende Verstöße, an dessen Verfolgung das öffentliche Interesse fehlt, nicht geahndet werden. Zu 2) Gehwegparken wird nicht geahndet, sofern dem Fußgänger (hierzu zählen auch Rollstuhlfahrer, Kinderwagen etc.) 1,20 Meter Restbreite zur Verfügung steht und keine weiteren Parkverbote missachtet werden. Diese würden z.B. dann vorliegen, wenn - im Bereich von weniger als 5 Metern bis zur Kreuzung/Einmündung - über einem Schachtdeckel oder sonstigem Verschluss - nicht am rechten Fahrbahnrand - in einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung - an einer engen/unübersichtlichen Straßenstelle - im Bereich einer scharfen Kurve - im Bereich einer Feuerwehrzufahrt - vor einer Grundstückszufahrt ohne Berechtigung des Grundstückseigentümers - vor einer Bordsteinabsenkung - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t - mit einem Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger als 2 Wochen geparkt wird. Zu 3) Die Zuwiderhandlung des Gehwegparkens ist dann unbedeutend, wenn wie unter Punkt 2 bereits erwähnt, der Fußgänger eine Restbreite von 1,20 Meter nutzen kann und keine weiteren Parkverbote missachtet werden. Das öffentliche Interesse an der Ahndung ist beim Gehwegparken jeweils dann ausgeschlossen, wenn es sich um eben einen solchen unbedeutenden Verstoß handelt. Zu 4) Einem Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug auf dem Gehweg eines Wohngebietes so abstellt, dass es sich um einen unbedeutenden Verstoß handelt (siehe hierzu Punkt 2 und 3), wird keine Verwarnung erteilt. Diese Auskunft wird gem. § 11 IFG NRW i.V.m. § 1 VerwGebO IFG NRW und Ziffer 1.1 des Gebührentarifes gebührenfrei erteilt. Ihnen steht das Recht zu, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW anzurufen. Mit freundlichen Grüßen