Tote und Verletzte der letzten drei Jahre im Rahmen von Polizeieinsätzen

sämtliche Tote und Verletzte der letzten drei Jahre im Rahmen von Polizeieinsätzen, aufgeschlüsselt nach Polizeipräsidium und Jahr

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. März 2023
  • Frist
    5. April 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, <…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Tote und Verletzte der letzten drei Jahre im Rahmen von Polizeieinsätzen [#271967]
Datum
3. März 2023 10:13
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
sämtliche Tote und Verletzte der letzten drei Jahre im Rahmen von Polizeieinsätzen, aufgeschlüsselt nach Polizeipräsidium und Jahr
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271967 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271967/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Az.: IM1-0221-41/19 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre unten stehende Anfrage vom 3. März 2023 haben…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN: Tote und Verletzte der letzten drei Jahre im Rahmen von Polizeieinsätzen [#271967]
Datum
7. März 2023 08:04
Status
Warte auf Antwort
Az.: IM1-0221-41/19 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre unten stehende Anfrage vom 3. März 2023 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrem Antrag vom 3. März 2023 ergeht folgende Entscheidung: 1. …
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
LIFG-Anfrage: Tote und Verletzte der letzten drei Jahre im Rahmen von Polizeieinsätzen [#271967]
Datum
16. März 2023 15:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrem Antrag vom 3. März 2023 ergeht folgende Entscheidung: 1. Soweit ein Auskunftsanspruch besteht, beantworten wir diesen nachstehend. 2. Darüber hinaus wird Ihr Antrag abgelehnt. 3. Gebühren werden nicht erhoben. zu 1.: Die Polizei Baden-Württemberg führt eine Statistik über die Anzahl durchgeführter polizeilicher Schusswaffengebräuche und erfasst hierbei die Anzahl der durch den polizeilichen Schusswaffengebrauch getöteten oder verletzten Personen. Diese Zahlen sind der nachfolgenden Matrix zu entnehmen: 2020 2021 2022 Schusswaffengebräuche, hierbei: Getötete 2x Polizeipräsidium Einsatz 1x Polizeipräsidium Ulm 1x Polizeipräsidium Pforzheim keine Verletzte 1x Polizeipräsidium Freiburg 1x Polizeipräsidium Konstanz 1x Polizeipräsidium Ludwigsburg 1x Polizeipräsidium Mannheim 2x Polizeipräsidium Offenburg 1x Polizeipräsidium Ulm 1x Polizeipräsidium Heilbronn 1x Polizeipräsidium Mannheim 2x Polizeipräsidium Offenburg 1x Polizeipräsidium Karlsruhe 1x Polizeipräsidium Ludwigsburg 1x Polizeipräsidium Mannheim 1x Polizeipräsidium Offenburg 1x Polizeipräsidium Ulm Neben dieser Statistik erfasst die Polizei Baden-Württemberg die Anzahl der Todesfälle im Zusammenhang mit polizeilichen Gewahrsamnahmen und die Anzahl der Todesfälle in Gewahrsamseinrichtungen der Polizei Baden-Württemberg. Diese Zahlen sind der nachfolgenden Matrix zu entnehmen: 2020 2021 2022 Todesfälle i.Z.m. Gewahrsamnahmen 1x Polizeipräsidium Heilbronn 1x Polizeipräsidium Reutlingen 1x Polizeipräsidium Mannheim 1x Polizeipräsidium Ravensburg Todesfälle in Gewahrsamseinrichtungen der Polizei BW 1x Polizeipräsidium Mannheim 1x Polizeipräsidium Karlsruhe 1x Polizeipräsidium Stuttgart keine Darüber hinaus erfolgt bei der Polizei Baden-Württemberg keine zentrale Erfassung im Sinne Ihrer Anfrage. zu 2.: Gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 5 LIFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Belange sowie den Erfolg eines strafrechtlichen Gerichts- oder eines Disziplinarverfahrens haben kann. Ihre Anfrage begehrt – soweit sie über die bereitgestellten Angaben hinausgehen – Informationen bzw. zum jeweiligen Verfahrensstand zu nicht abgeschlossenen Gerichts- oder Disziplinarverfahren. Bei Bekanntwerden der Informationen kann nicht ausgeschlossen werden, dass Rückschlüsse auf die betroffenen Personen möglich sind und ggf. Maßnahmen der laufenden Verfahren beeinträchtigt werden können. Von daher war der Antrag soweit der über die Angaben in Ziffer 1 hinausgeht, abzulehnen. Darüber hinaus sind das ergänzend von Ihnen als Anspruchsgrundlage benannte Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), das ebenfalls benannte Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) und das Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) im Falle der angefragten Informationen nicht einschlägig, da es sich dabei weder um Verbraucherinformationen noch um Umweltinformationen im Sinne der jeweiligen Gesetze handelt. zu 3.: Gebühren werden gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg nicht erhoben. Mit freundlichen Grüßen