Sehr geehrte Damen und Herren,
Bezug nehmend auf Ihre E-Mail vom 23.07.2021 muss ich Ihnen leider mitteilen, dass die Bearbeitung ihres Antrages unter dem von Ihnen genannten Namen „Ben K“ nicht möglich ist. Die Nennung eines Pseudonyms ist für eine ordnungsgemäße Antragstellung nicht ausreichend, da so ihre Identität nicht festgestellt werden kann. Aus diesem Grunde kann das von Ihnen nach § 7 Absatz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) eingeleitete Verwaltungsverfahren nicht in rechtmäßiger Weise durchgeführt werden.
Dies möchte ich Ihnen gerne näher erläutern.
Die Erforderlichkeit der Feststellung Ihrer Identität ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 7 IFG, den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens und dem Sinn und Zweck des Antragserfordernisses.
Eine anonyme bzw. pseudonyme Antragstellung ist im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes nicht vorgesehen. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass eine Identitätsfeststellung möglich sein muss (vgl. BTDrucks 15/4493 S. 14).
Außerdem kann das durch die Antragstellung eingeleitete Verwaltungsverfahren nur dann ordnungsgemäß bearbeitet und der Antragsteller am Ende rechtmäßig beschieden werden, wenn standardmäßige Kontaktdaten vorliegen. Dies ergibt sich aus § 22 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Des Weiteren muss für die Behörde erkennbar sein, ob der Antragstellende nach den §§ 11, 12 VwVfG überhaupt beteiligungs- und handlungsfähig ist. Ein Antrag eines Kindes ist beispielsweise nicht statthaft.
Zudem kann die Behörde bei Anträgen unter einem Pseudonym nicht erkennen, ob es sich um einen ernsthaften Antrag handelt, zu dem der Antragsteller auch steht.
Die Nennung des richtigen Namens ergibt sich auch aus § 9 Absatz 3 IFG. Danach kann die informationspflichtige Stelle einen Informationsantrag ablehnen, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
Letztlich kann die Behörde auch nur beurteilen, ob ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegt, wenn die antragstellende Person sich zu erkennen gibt.
Ich bitte um Ihr Verständnis, Ihren Antrag nicht bearbeiten zu können.
Mit freundlichen Grüßen