Totimpfstoff gegen Corona

Welche Anstrengungen werden unternommen um Alternativen zu mRNA und Vektorimpfstoffen in DE/EU bereitzustellen?
Wird es in absehbarer Zeit einen zugelassenen Totimpfstoff gegen Corona geben?
Wird in der EU an einem Totimpfstoff geforscht?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    23. Juli 2021
  • Frist
    25. August 2021
  • 17 Follower:innen
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welche Anstrengun…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Ben K
Betreff
Totimpfstoff gegen Corona [#225412]
Datum
23. Juli 2021 12:20
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche Anstrengungen werden unternommen um Alternativen zu mRNA und Vektorimpfstoffen in DE/EU bereitzustellen? Wird es in absehbarer Zeit einen zugelassenen Totimpfstoff gegen Corona geben? Wird in der EU an einem Totimpfstoff geforscht?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ben K Anfragenr: 225412 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225412/
Mit freundlichen Grüßen Ben K

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrte Damen und Herren, Bezug nehmend auf Ihre E-Mail vom 23.07.2021 muss ich Ihnen leider mitteilen, das…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Totimpfstoff gegen Corona [#225412]
Datum
23. Juli 2021 13:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, Bezug nehmend auf Ihre E-Mail vom 23.07.2021 muss ich Ihnen leider mitteilen, dass die Bearbeitung ihres Antrages unter dem von Ihnen genannten Namen „Ben K“ nicht möglich ist. Die Nennung eines Pseudonyms ist für eine ordnungsgemäße Antragstellung nicht ausreichend, da so ihre Identität nicht festgestellt werden kann. Aus diesem Grunde kann das von Ihnen nach § 7 Absatz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) eingeleitete Verwaltungsverfahren nicht in rechtmäßiger Weise durchgeführt werden. Dies möchte ich Ihnen gerne näher erläutern. Die Erforderlichkeit der Feststellung Ihrer Identität ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 7 IFG, den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens und dem Sinn und Zweck des Antragserfordernisses. Eine anonyme bzw. pseudonyme Antragstellung ist im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes nicht vorgesehen. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass eine Identitätsfeststellung möglich sein muss (vgl. BTDrucks 15/4493 S. 14). Außerdem kann das durch die Antragstellung eingeleitete Verwaltungsverfahren nur dann ordnungsgemäß bearbeitet und der Antragsteller am Ende rechtmäßig beschieden werden, wenn standardmäßige Kontaktdaten vorliegen. Dies ergibt sich aus § 22 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Des Weiteren muss für die Behörde erkennbar sein, ob der Antragstellende nach den §§ 11, 12 VwVfG überhaupt beteiligungs- und handlungsfähig ist. Ein Antrag eines Kindes ist beispielsweise nicht statthaft. Zudem kann die Behörde bei Anträgen unter einem Pseudonym nicht erkennen, ob es sich um einen ernsthaften Antrag handelt, zu dem der Antragsteller auch steht. Die Nennung des richtigen Namens ergibt sich auch aus § 9 Absatz 3 IFG. Danach kann die informationspflichtige Stelle einen Informationsantrag ablehnen, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Letztlich kann die Behörde auch nur beurteilen, ob ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegt, wenn die antragstellende Person sich zu erkennen gibt. Ich bitte um Ihr Verständnis, Ihren Antrag nicht bearbeiten zu können. Mit freundlichen Grüßen