Tragen von FFP2 Masken

Herr Söder verlangt das ich und andere ab jetzt beim Einkaufen und in der Öffentlichkeit eine FFP2 Maske tragen muss.

Wenn ich mir die Seiten des RKI https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2… dazu ansehe gibt es aber mehrere Gründe warum ich eine solche Maske nicht tragen darf! Zumindest nicht ohne vorherige ärztliche Untersuchung und sachgerechter Einweisung. Und selbst dann im besten Fall maximal 75 Minuten. Was bei einer längeren Bus/Bahnfahrt kaum möglich ist.

Siehe "Das Tragen von FFP2-(bzw. FFP3-)Masken durch geschultes und qualifiziertes Personal wird z.B. im medizinischen Bereich im Rahmen des Arbeitsschutzes vorgeschrieben, wenn patientennahe Tätigkeiten mit erhöhtem Übertragungsrisiko durch Aerosolproduktion, z.B. eine Intubation, durchgeführt werden. Siehe hierzu auch die „Empfehlungen der BAuA und des ad-Hoc AK „Covid-19“ des ABAS zum Einsatz von Schutzmasken im Zusammenhang mit SARS-CoV-2“.

Beim bestimmungsgemäßen Einsatz von FFP2-Masken muss eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung im Voraus angeboten werden, um durch den erhöhten Atemwiderstad entstehende Risiken für den individuellen Anwender medizinisch zu bewerten. Der Schutzeffekt der FFP2-Maske ist nur dann umfassend gewährleistet, wenn sie durchgehend und dicht sitzend (d.h. passend zur Gesichtsphysiognomie und abschließend auf der Haut, Nachweis durch FIT-Test) getragen wird. Bei der Anwendung durch Laien ist ein Eigenschutz über den Effekt eines korrekt getragenen MNS hinaus daher nicht zwangsläufig gegeben. In den „Empfehlungen der BAuA und des ad-Hoc AK „Covid-19“ des ABAS zum Einsatz von Schutzmasken im Zusammenhang mit SARS-CoV-2“ werden FFP2-Masken nicht zur privaten Nutzung empfohlen.

Gemäß Vorgaben des Arbeitsschutzes ist die durchgehende Tragedauer von FFP2-Masken bei gesunden Menschen begrenzt (siehe Herstellerinformationen, i.d.R. 75 Minuten mit folgender 30-minütiger Pause), um die Belastung des Arbeitnehmers durch den erhöhten Atemwiderstand zu minimieren. Bedingt durch den zweckbestimmten, zielgerichteten Einsatz sind keine Untersuchungen zu den gesundheitlichen, ggf. auch langfristigen Auswirkungen der Anwendung von FFP2-Masken außerhalb des Gesundheitswesens z.B. bei vulnerablen Personengruppen oder Kindern verfügbar. Bei Gesundheitspersonal sind Nebenwirkungen wie z.B. Atembeschwerden oder Gesichtsdermatitis infolge des abschließenden Dichtsitzes beschrieben. Beim Einsatz bei Personen mit z.B. eingeschränkter Lungenfunktion oder älteren Personen sind gesundheitliche Auswirkungen nicht auszuschließen.

Die Anwendung durch Laien, insbesondere durch Personen, die einer vulnerablen Personengruppe angehören (z.B. Immunsupprimierte) sollte grundsätzlich nur nach sorgfältiger Abwägung von potentiellem Nutzen und unerwünschten Wirkungen erfolgen. Sie sollte möglichst ärztlich begleitet werden, um über die Handhabung und Risiken aufzuklären, einen korrekten Dichtsitz zu gewährleisten, die für den Träger vertretbare Tragedauer unter Berücksichtigung der Herstellerangaben individuell festzulegen und gesundheitliche Risiken/Folgen zu minimieren. Weiterhin sollten FFP2-Masken grundsätzlich nicht mehrfach verwendet werden, da es sich i.d.R. um Einmalprodukte handelt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass im Kontext der allgemeinen Infektionsschutzmaßnahmen das Tragen einer Alltagsmaske eine wichtige Maßnahme darstellt, die allerdings einzeln angewendet nicht so effektiv sein kann wie die Kombination von mehreren Maßnahmen im Sinne eines Maßnahmenbündels. Deshalb sollte der Einsatz von Masken nicht dazu führen, dass andere Komponenten der AHA+L-Regeln vernachlässigt werden oder sogar Risiken bewusst in Kauf genommen werden (z.B. durch Erhöhung der Personendichte in geschlossenen Räumen mit schlechter Belüftung, oder Erhöhung der Zahl der nicht zwingend erforderlichen Kontakte).

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass bei fortschreitendem Infektionsgeschehen es zudem nicht auszuschließen ist, dass es wie zu Beginn der Pandemie zu Engpässen in der Versorgung mit FFP-Masken im Gesundheitswesen, kommen könnte. Siehe auch die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie.

Stand: 18.11.2020"

Deshalb jetzt meine Fragen. Ich bin Asthmatikerin, wo erhalte ich jetzt meinen Vorrat an zertifizierten FFP2 Masken?
Wer zahlt diese? Da sie, wenn überhaupt, nur kurze Zeit getragen werden dürfen und dann gewechselt werden müssen rechne ich mit 120-150 Masken pro Monat.
Wo kann ich ich mich in das ordnungsgemäße tragen der Masken einweisen lassen?
Welcher Arzt kann die entsprechende Untersuchung vornehmen die mir bescheinigt das ich eine FFP2 Maske tragen darf und wie lange?
Muss ich Nachweise für die letzten beiden Punkte ständig mit mir mitführen?
Was ist wenn ich die 30 minütige Tragepause einhalten muss und ich befinde mich zum Beispiel in der Bahn?

Über eine Beantwortung meiner Fragen würde ich mich sehr freuen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    14. Januar 2021
  • Frist
    16. Februar 2021
  • 8 Follower:innen
Anna-Lena Finnern
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt << Adresse entfernt >>, Umweltinformationsgeset…
An Landeshauptstadt München - Referat für Gesundheit und Umwelt Details
Von
Anna-Lena Finnern
Betreff
Tragen von FFP2 Masken [#208703]
Datum
14. Januar 2021 12:27
An
Landeshauptstadt München - Referat für Gesundheit und Umwelt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt << Adresse entfernt >>, Umweltinformationsgesetz Bayern (BayUIG) Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Herr Söder verlangt das ich und andere ab jetzt beim Einkaufen und in der Öffentlichkeit eine FFP2 Maske tragen muss. Wenn ich mir die Seiten des RKI https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2… dazu ansehe gibt es aber mehrere Gründe warum ich eine solche Maske nicht tragen darf! Zumindest nicht ohne vorherige ärztliche Untersuchung und sachgerechter Einweisung. Und selbst dann im besten Fall maximal 75 Minuten. Was bei einer längeren Bus/Bahnfahrt kaum möglich ist. Siehe "Das Tragen von FFP2-(bzw. FFP3-)Masken durch geschultes und qualifiziertes Personal wird z.B. im medizinischen Bereich im Rahmen des Arbeitsschutzes vorgeschrieben, wenn patientennahe Tätigkeiten mit erhöhtem Übertragungsrisiko durch Aerosolproduktion, z.B. eine Intubation, durchgeführt werden. Siehe hierzu auch die „Empfehlungen der BAuA und des ad-Hoc AK „Covid-19“ des ABAS zum Einsatz von Schutzmasken im Zusammenhang mit SARS-CoV-2“. Beim bestimmungsgemäßen Einsatz von FFP2-Masken muss eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung im Voraus angeboten werden, um durch den erhöhten Atemwiderstad entstehende Risiken für den individuellen Anwender medizinisch zu bewerten. Der Schutzeffekt der FFP2-Maske ist nur dann umfassend gewährleistet, wenn sie durchgehend und dicht sitzend (d.h. passend zur Gesichtsphysiognomie und abschließend auf der Haut, Nachweis durch FIT-Test) getragen wird. Bei der Anwendung durch Laien ist ein Eigenschutz über den Effekt eines korrekt getragenen MNS hinaus daher nicht zwangsläufig gegeben. In den „Empfehlungen der BAuA und des ad-Hoc AK „Covid-19“ des ABAS zum Einsatz von Schutzmasken im Zusammenhang mit SARS-CoV-2“ werden FFP2-Masken nicht zur privaten Nutzung empfohlen. Gemäß Vorgaben des Arbeitsschutzes ist die durchgehende Tragedauer von FFP2-Masken bei gesunden Menschen begrenzt (siehe Herstellerinformationen, i.d.R. 75 Minuten mit folgender 30-minütiger Pause), um die Belastung des Arbeitnehmers durch den erhöhten Atemwiderstand zu minimieren. Bedingt durch den zweckbestimmten, zielgerichteten Einsatz sind keine Untersuchungen zu den gesundheitlichen, ggf. auch langfristigen Auswirkungen der Anwendung von FFP2-Masken außerhalb des Gesundheitswesens z.B. bei vulnerablen Personengruppen oder Kindern verfügbar. Bei Gesundheitspersonal sind Nebenwirkungen wie z.B. Atembeschwerden oder Gesichtsdermatitis infolge des abschließenden Dichtsitzes beschrieben. Beim Einsatz bei Personen mit z.B. eingeschränkter Lungenfunktion oder älteren Personen sind gesundheitliche Auswirkungen nicht auszuschließen. Die Anwendung durch Laien, insbesondere durch Personen, die einer vulnerablen Personengruppe angehören (z.B. Immunsupprimierte) sollte grundsätzlich nur nach sorgfältiger Abwägung von potentiellem Nutzen und unerwünschten Wirkungen erfolgen. Sie sollte möglichst ärztlich begleitet werden, um über die Handhabung und Risiken aufzuklären, einen korrekten Dichtsitz zu gewährleisten, die für den Träger vertretbare Tragedauer unter Berücksichtigung der Herstellerangaben individuell festzulegen und gesundheitliche Risiken/Folgen zu minimieren. Weiterhin sollten FFP2-Masken grundsätzlich nicht mehrfach verwendet werden, da es sich i.d.R. um Einmalprodukte handelt. Es ist darauf hinzuweisen, dass im Kontext der allgemeinen Infektionsschutzmaßnahmen das Tragen einer Alltagsmaske eine wichtige Maßnahme darstellt, die allerdings einzeln angewendet nicht so effektiv sein kann wie die Kombination von mehreren Maßnahmen im Sinne eines Maßnahmenbündels. Deshalb sollte der Einsatz von Masken nicht dazu führen, dass andere Komponenten der AHA+L-Regeln vernachlässigt werden oder sogar Risiken bewusst in Kauf genommen werden (z.B. durch Erhöhung der Personendichte in geschlossenen Räumen mit schlechter Belüftung, oder Erhöhung der Zahl der nicht zwingend erforderlichen Kontakte). Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass bei fortschreitendem Infektionsgeschehen es zudem nicht auszuschließen ist, dass es wie zu Beginn der Pandemie zu Engpässen in der Versorgung mit FFP-Masken im Gesundheitswesen, kommen könnte. Siehe auch die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie. Stand: 18.11.2020" Deshalb jetzt meine Fragen. Ich bin Asthmatikerin, wo erhalte ich jetzt meinen Vorrat an zertifizierten FFP2 Masken? Wer zahlt diese? Da sie, wenn überhaupt, nur kurze Zeit getragen werden dürfen und dann gewechselt werden müssen rechne ich mit 120-150 Masken pro Monat. Wo kann ich ich mich in das ordnungsgemäße tragen der Masken einweisen lassen? Welcher Arzt kann die entsprechende Untersuchung vornehmen die mir bescheinigt das ich eine FFP2 Maske tragen darf und wie lange? Muss ich Nachweise für die letzten beiden Punkte ständig mit mir mitführen? Was ist wenn ich die 30 minütige Tragepause einhalten muss und ich befinde mich zum Beispiel in der Bahn? Über eine Beantwortung meiner Fragen würde ich mich sehr freuen
Dies ist ein Antrag nach der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der (Informationsfreiheitssatzung ). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 1 und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um Empfangsbestätigung. Ich danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Anna-Lena Finnern Anfragenr: 208703 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208703/ Postanschrift Anna-Lena Finnern << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anna-Lena Finnern
Landeshauptstadt München - Referat für Gesundheit und Umwelt
Sehr geehrte Frau Finnern, vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurde soeben an das zuständige Referat weitergel…
Von
Landeshauptstadt München - Referat für Gesundheit und Umwelt
Betreff
AW: Tragen von FFP2 Masken [#208703]
Datum
18. Januar 2021 10:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Finnern, vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurde soeben an das zuständige Referat weitergeleitet und wird dort geprüft. Wir weisen darauf hin, dass die Bearbeitungsfrist von einem Monat und zwei Monaten bei Gesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 Informationsfreiheitssatzung (IFS) der Landeshauptstadt << Adresse entfernt >> in der Fassung vom 08.02.2011 erst mit dem Zugang bei der zuständigen Stelle zu laufen beginnt. Aufgrund von § 8 IFS können Ihnen für bereitgestellte Informationen Verwaltungskosten entstehen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Kostensatzung der Landeshauptstadt << Adresse entfernt >>. Fallen voraussichtlich Kosten an, werden wir Sie so rechtzeitig informieren, dass Sie den Antrag noch kostenfrei zurücknehmen können. Mit freundlichen Grüßen
Anna-Lena Finnern
Sehr geehrte<< Anrede >> Vielen Dank! Können sie mir bitte noch mitteilen welches das zuständige Refe…
An Landeshauptstadt München - Referat für Gesundheit und Umwelt Details
Von
Anna-Lena Finnern
Betreff
AW: Tragen von FFP2 Masken [#208703]
Datum
18. Januar 2021 11:45
An
Landeshauptstadt München - Referat für Gesundheit und Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Vielen Dank! Können sie mir bitte noch mitteilen welches das zuständige Referat ist, danke! Mit freundlichen Grüßen Anna-Lena Finnern Anfragenr: 208703 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208703/ Postanschrift Anna-Lena Finnern << Adresse entfernt >>
Landeshauptstadt München - Referat für Gesundheit und Umwelt
Sehr geehrte Frau Finnern, zuständig ist das Gesundheitsreferat. Mit freundlichen Grüßen
Von
Landeshauptstadt München - Referat für Gesundheit und Umwelt
Betreff
AW: Tragen von FFP2 Masken [#208703]
Datum
18. Januar 2021 12:02
Status
Sehr geehrte Frau Finnern, zuständig ist das Gesundheitsreferat. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrte Frau Finnern, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 14.01.2020. In Beantwortung Ihrer nachfolgenden Anfra…
Von
Landeshauptstadt München - Referat für Gesundheit und Umwelt
Betreff
AW: Tragen von FFP2 Masken [#208703]
Datum
18. Januar 2021 15:24
Status
image001.jpg
15,3 KB


Sehr geehrte Frau Finnern, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 14.01.2020. In Beantwortung Ihrer nachfolgenden Anfrage darf ich Ihnen Folgendes mitteilen: Die Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt << Adresse entfernt >> gewährt einen grundsätzlich freien Zugang zu Informationen, die bei der Landeshauptstadt << Adresse entfernt >> oder ihren Eigenbetrieben im eigenen Wirkungskreis vorhanden sind (vgl. §1 Abs. 2 Informationsfreiheitssatzung). Regelungsgegenstände des übertragenen Wirkungskreises – wie vorliegend der Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - fallen dagegen nicht unter die Informationsfreiheitssatzung. Daher besteht vorliegend kein Anspruch auf Auskunft aus der Informationsfreiheitssatzung. Auch sonstige Auskunftsansprüche kommen nicht in Betracht. Insbesondere kann ein Auskunftsanspruch nicht aus dem Umweltinformationsgesetz resp. dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz abgeleitet werden, da es sich vorliegend nicht um Umweltinformationen in diesem Sinne handelt (siehe OVG Lüneburg 2. Senat, Beschluss vom 06.07.2020, 1 ME 246/20). Zu Ihren Fragen verweisen wir Sie aber gerne auf die städtische Internetseite zum Coronavirus, auf der Sie stets die aktuellen Informationen zum Infektionsgeschehen für << Adresse entfernt >> finden. Die städtische Internetseite können Sie aufrufen unter www.muenchen.de/corona<http://www.mu…na>. Dort finden Sie auch Informationen zur Nutzung von FFP2-Masken. Im Übrigen verweisen wir Sie mit Ihren Fragen an den Freistaat Bayern, der die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske im öffentlichen Personennahverkehr, im Einzelhandel, bei Click&Collect sowie in Alten- und Pflegeheimen im Rahmen der aktuell geltenden Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung eingeführt hat. Mit freundlichen Grüßen