Generalzolldirektion
Direktion V
Z 2912-2023.00120-DV.A.2
Nur per E-Mail
Herr
Robert Lanfermann
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Betreff: Transparenz bezüglich der Abfertigung von ATA und ATC Nummern
Bezug: Ihre E-Mail vom 8. Mai 2023 und 12. Juni 2023; meine E-Mail vom 20. Juni 2023
Sehr geehrter Lanfermann,
für Ihre Anfrage, die mir zuständigkeitshalber zugeleitet wurde, bedanke ich mich. Ihre aufgeworfenen Fragen kann ich wie folgt beantworten:
Vorab möchte ich Ihnen versichern, dass die Zollverwaltung stets bemüht ist, die Interessen der Wirtschaftsbeteiligten im Rahmen des Unionsrecht zu berücksichtigen. Ihrem Vorschlag, eine öffentlich einsehbare Internetseite des jeweiligen Zollamts einzurichten, anhand dessen der aktuelle Abfertigungstand von ATA bzw. ATC Nummern ersichtlich wäre, kann ich jedoch nicht aufgreifen.
Gemäß Art. 172 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) werden Zollanmeldungen, die die Anforderungen des Titel V, Kapitel 2 UZK erfüllen, von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren den Zollbehörden gestellt wurden. Unter Berücksichtigung der bundesweiten Abfertigungslage werden Zollanmeldungen in der Regel unverzüglich angenommen, sofern die Waren den Zollbehörden gestellt wurden.
Eine -wie von Ihnen vorgeschlagene- Liste würde zum einen den Stand der Bearbeitung, auch mit einer auf das Zollamt bezogenen Liste, nicht korrekt abbilden und gäbe somit kein zuverlässige Aussage über den Bearbeitungsstand. Nach Annahme der Zollanmeldung ist die weitere Bearbeitung, insbesondere auch die Dauer, stark vom Antwortverhalten des Beteiligten abhängig. Erst, wenn alle angeforderten Unterlagen vorgelegt wurden oder die Ware für eine ggf. angeordnete Beschau tatsächlich vorgeführt wurde, kann eine abschließende Entscheidung der Zollbehörden über die Überlassung der Waren in das beantragte Zollverfahren erfolgen. Welche Zollanmeldungen konkret einer genaueren Prüfung unterzogen werden erfolgt -mit Ausnahme von Stichproben- risikoorientiert, vgl. Art. 46 Abs. 2 UZK. Die Zollverwaltung ist dabei stets bemüht, die Interessen der Wirtschaftsunternehmen bei ihren Prüfungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Zum anderen unterliegen Abfertigungszeiten stets gewissen Schwankungen, beispielsweise aufgrund von urlaubs-, krankheits- oder feiertagsbedingten personellen Veränderungen, die im jährlichen Zyklus jedoch nicht unüblich sind.
Sofern Nachfragen zu einem Einzelfall bestehen, ist eine verlässliche Auskunft bei der zuständigen Zollstelle jederzeit möglich.
Zudem möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass mit Einführung der MRN die Vergabe der Registriernummern keinem fortlaufenden Muster folgt. Ein Abfertigungsstand kann dadurch ebenfalls nicht anhand der laufenden Nummern ermittelt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weitergeholfen zu haben. Die lange Bearbeitungszeit bitte ich zu entschuldigen.
Mit freundlichen Grüßen