Transparenz zum Kostendeckungsprinzip der Personalausweisgebührenverordnung für Deutsche im EU-Ausland

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Grundsätzlich gilt auch bei der Erhebung von Gebühren für Pässe und Ausweise das sogenannte Kostendeckungsprinzip, das für Passgebühren in § 20 Passgesetz und für Personalausweise in § 31 Personalausweisgesetz geregelt ist.

Das Kostendeckungsprinzip stellt sicher, dass öffentliche Aufgaben, für die Gebühren erhoben werden, kostendeckend finanziert werden können, ohne dass es zu einer Überforderung der jeweiligen Gebührenschuldner kommt. Das Prinzip verhindert somit, dass öffentliche Aufgaben unterfinanziert sind, da sie durch die Erhebung von Gebühren und Entgelten finanziert werden müssen. Das Prinzip beruht darauf, dass die öffentliche Hand bei der Erhebung von Gebühren kein Gewinn erzielen soll, sondern lediglich die eigenen Kosten decken möchte.

Im Rahmen des Kostendeckungsprinzips müssen die Gebühren so bemessen sein, dass sie im Verhältnis zur Leistung stehen. Es darf also weder eine Über- noch Unterdeckung entstehen. Dies trägt dazu bei, dass öffentliche Leistungen effizient und wirtschaftlich erbracht werden. Dabei dürfen die Gebühren und Entgelte nicht willkürlich festgesetzt werden, sondern müssen nachvollziehbar und transparent sein.

Legen Sie mir bitte die Aufwendungen transparent dar, wie sich die 4fachen Kosten für einen Personalausweis mit Ausstellung in Österreich (Vorarlberg) gegenüber der Ausstellung in Deutschland ergeben.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Dezember 2023
  • Frist
    30. Januar 2024
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Grundsätzlich gilt auch bei der Erheb…
An Auswärtiges Amt Details
Von
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Betreff
Transparenz zum Kostendeckungsprinzip der Personalausweisgebührenverordnung für Deutsche im EU-Ausland [#295692]
Datum
28. Dezember 2023 09:54
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Grundsätzlich gilt auch bei der Erhebung von Gebühren für Pässe und Ausweise das sogenannte Kostendeckungsprinzip, das für Passgebühren in § 20 Passgesetz und für Personalausweise in § 31 Personalausweisgesetz geregelt ist. Das Kostendeckungsprinzip stellt sicher, dass öffentliche Aufgaben, für die Gebühren erhoben werden, kostendeckend finanziert werden können, ohne dass es zu einer Überforderung der jeweiligen Gebührenschuldner kommt. Das Prinzip verhindert somit, dass öffentliche Aufgaben unterfinanziert sind, da sie durch die Erhebung von Gebühren und Entgelten finanziert werden müssen. Das Prinzip beruht darauf, dass die öffentliche Hand bei der Erhebung von Gebühren kein Gewinn erzielen soll, sondern lediglich die eigenen Kosten decken möchte. Im Rahmen des Kostendeckungsprinzips müssen die Gebühren so bemessen sein, dass sie im Verhältnis zur Leistung stehen. Es darf also weder eine Über- noch Unterdeckung entstehen. Dies trägt dazu bei, dass öffentliche Leistungen effizient und wirtschaftlich erbracht werden. Dabei dürfen die Gebühren und Entgelte nicht willkürlich festgesetzt werden, sondern müssen nachvollziehbar und transparent sein. Legen Sie mir bitte die Aufwendungen transparent dar, wie sich die 4fachen Kosten für einen Personalausweis mit Ausstellung in Österreich (Vorarlberg) gegenüber der Ausstellung in Deutschland ergeben.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 295692 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/295692/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Auswärtiges Amt
HENKE << Antragsteller:in >> - Transparenz zum Kostendeckungsprinzip der PAuswGebV für Deutsche im EU-…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
HENKE << Antragsteller:in >> - Transparenz zum Kostendeckungsprinzip der PAuswGebV für Deutsche im EU-Ausland [#295692]
Datum
18. Januar 2024 17:39
Status
Anfrage abgeschlossen

Identitätsnachweis

Die Behörde verlangt offenbar, dass Sie ihr eine Kopie eines Personalausweises schicken. Dies ist nicht rechtens und das sollten Sie der Behörde mitteilen. Dazu können Sie unsere Antwortvorlage nutzen.

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2,5 KB


Gz.: 505-515.00 E << Antragsteller:in >> Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage an das Auswärtige Amt vom 28. Dezember 2023, in der Sie sich nach der Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises in Österreich (Vorarlberg) gegenüber der Gebühr für die Ausstellung in Deutschland erkundigen. Das IFG regelt den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Ein formell als IFG-Anfrage an das Auswärtige Amt gerichtete Ersuchen kann nicht an das zuständige Bundesministerium des Innern und für Heimat zur Bearbeitung weitergeleitet werden. Das UIG bezweckt den freien Zugang zu Umweltinformationen. Schließlich dient das VIG der Information von Verbraucherinnen und Verbrauchern über Erzeugnisse im Bereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie über Verbraucherprodukte. Anträge nach dem IFG sind mit einem – u.U. kostenpflichtigen – förmlichen Bescheid zu beantworten. Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei Ihrer Anfrage um ein einfaches Auskunftsersuchen im Sinne einer – kostenfreien – Bürgeranfrage handelt, die ohne förmlichen Bescheid beantwortet werden kann. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass Zuständigkeit und Federführung für die von Ihrer Anfrage erfasste Thematik beim Bundesministerium des Innern und für Heimat liegt. Wird ein Personalausweis im Ausland beantragt, erhöht sich die Gebühr derzeit um 30,00EUR da der Verwaltungsaufwand im Ausland höher ist als im Inland. Dies liegt insbesondere daran, dass im Ausland kein Zugriff auf das Melderegister besteht, aus dem sich für inländische Personalausweisbehörden regelmäßig die für die Ausstellung eines Personalausweises notwendigen Angaben zur antragstellenden Person ergeben. Sollten Sie den Personalausweis nicht an der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wien beantragen, sondern die Dienste eines Honorarkonsuls in Österreich in Anspruch nehmen wollen, würde hierfür eine Servicegebühr in Höhe von 88,50€ anfallen. Hierbei handelt es sich jedoch um ein optionales Serviceangebot, das nicht in Anspruch genommen werden muss. Gern erläutere ich Ihnen die derzeitige Gebührensituation bei Antragstellung eines deutschen Personalausweises in Österreich: 37,00 € Grundgebühr bei Personen über 24 gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 PAuswGebV 30,00 € Zusatzgebühr bei Beantragung im Ausland gem. § 1 Abs. 4 PAuswGebV 88,50 € Servicegebühr bei –optionaler- Beantragung über einen Honorarkonsul in Österreich, die sich aus § 25a Abs. 1 KonsG i.V.m. § 1 BGebV, Ziff. I.10.1 der Anlage 1 der AAGebV ergibt In der Hoffnung, Ihnen mit dieser Auskunft behilflich gewesen zu sein verbleibe ich mit freundlichen Grüßen