Sehr
<< Antragsteller:in >>
auf Ihre E-Mail vom 29. Februar 2024 und Ihr damit verbundenes Auskunftsersuchen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) nehme ich Bezug.
Mit Ihrem Antrag begehren Sie die Übersendung des kompletten aktuellen Prüfberichtes der Heimaufsicht für das Seniorenzentrum "Stadtfeld", Ernst-Pörner-Str. 13 in
<< Adresse entfernt >>.
Das IZG LSA ermöglicht jedem nach Maßgabe des Gesetzes freien Zugang zu amtlichen Informationen, die bei Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt vorhanden sind. Der Anspruch auf Zugang zu Informationen besteht, sofern keine Auskunftsversagungsgründe (§§ 3 - 6 IZG LSA) entgegenstehen. Soweit durch den Antrag auf Informationszugang ein Dritter in seinen Belangen berührt ist, ist diesem Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann (§ 8 Abs. 1 IZG LSA).
Von Ihrer Anfrage sind personenbezogene Daten betroffen, welche nach § 5 IZG LSA schützenswert sind. Sie haben sich jedoch bereits mit der Schwärzung personenbezogener Daten einverstanden erklärt.
Auskünfte nach § 10 IZG LSA sind kostenpflichtig. Die konkrete Gebühr bemisst sich dabei nach dem hier für die Bearbeitung angefallenem Zeitaufwand. Die Höhe der Verwaltungskosten hängt maßgeblich davon ab, in welchem Umfang Informationen zur Verfügung gestellt werden und welche weitere Prüfung damit verbunden wäre. Hierzu möchte ich Ihnen einige Verfahrenshinweise geben:
Nach Teil A Nr. 1 fällt für die Erteilung von Auskünften nach § 1 Abs. 2<
https://informationsfreiheit.sachsen-anhalt.de/recht/landesrechtliche-vorschriften/izg-lsa/1-izg-lsa-grundsatz> in Verbindung mit § 7 Abs. 3<
https://informationsfreiheit.sachsen-anhalt.de/recht/landesrechtliche-vorschriften/izg-lsa/7-izg-lsa-antrag-und-verfahren> des IZG LSA eine Gebühr in Höhe von höchstens 500,00 Euro an. Die Gebühr bemisst sich nach dem jeweils angefallenen Zeitaufwand, soweit nicht im Einzelfall von einer Gebührenerhebung wegen Geringfügigkeit des Aufwands abgesehen wird. § 3 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) findet entsprechend Anwendung. Die Voraussetzungen für das Absehen von einer Gebührenerhebung wegen Geringfügigkeit sind grundsätzlich gegeben, wenn im Einzelfall der Aufwand für die Gewährung des Informationszugangs nicht mehr als 15 Minuten beträgt.
In § 3 Abs. 1 AllGO LSA ist geregelt, dass sich, sofern sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand bestimmt, vorbehaltlich besonderer Regelungen im Kostentarif als Stundensätze zugrunde zu legen sind
1.
für Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte
34 Euro,
2.
für Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte
46 Euro,
3.
für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
57 Euro,
4.
für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
71 Euro.
Nach § 3 Abs. 2 AllGO LSA ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel dieser Stundensätze oder der besonderen Stundensätze im Kostentarif zu berechnen. Mit diesen Stundensätzen ist der durchschnittliche personelle und sächliche Verwaltungsaufwand abgegolten.
Eine konkrete Aussage zur Höhe der Kosten kann derzeit nicht erfolgen, da für die Gewährung der von Ihnen begehrten Informationen die Schwärzung personenbezogener Daten durchzuführen ist. Ich gehe derzeit davon aus, dass für die Prüfung, ob Ausschlussgründe nach dem IZG LSA zum Tragen kommen, das Verfassen des Auskunftsschreibens nach dem IZG LSA und die Schwärzung der personenbezogenen Daten voraussichtlich 120 Minuten Arbeitszeit einer Beamtin des gehobenen Dienstes aufzuwenden sind. Insoweit würde sich entsprechend § 3 AllGO LSA ein Betrag in Höhe von mindestens 114,00 Euro für den Zeitaufwand ergeben.
Unter den dargestellten Gesichtspunkten bitte ich um Ihre Rückäußerung, ob Sie an Ihrem Antragsbegehren festhalten.
Vor Veröffentlichung meiner Antwort bitte ich um Schwärzung aller personenbezogenen Daten.
Mit freundlichen Grüßen