Transparenzbericht von “Senterra Pflegeresidenz“

den Heimaufsichtsbericht für das Pflegeheim „Senterra Pflegeresidenz“ unter dieser Adresse:

Wollhausstr. 82
74074 Heilbronn

Ich bin (potentiell) betroffen von den Verhältnissen in diesem Heim und bitte Sie deshalb, mir den kompletten aktuellen Prüfbericht zukommen zulassen. Persönliche Daten können Sie gerne ohne Rücksprache mit mir schwärzen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    3. Juni 2016
  • Frist
    3. Juli 2016
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Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Transparenzberichte von Pflegeheimen“ gestellt.

Peter Ramer
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: den Heimaufsic…
An Ordnungsamt der Stadt Heilbronn – Heimaufsicht Details
Von
Peter Ramer
Betreff
Transparenzbericht von “Senterra Pflegeresidenz“ [#16969]
Datum
3. Juni 2016 23:40
An
Ordnungsamt der Stadt Heilbronn – Heimaufsicht
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
den Heimaufsichtsbericht für das Pflegeheim „Senterra Pflegeresidenz“ unter dieser Adresse: Wollhausstr. 82 74074 Heilbronn Ich bin (potentiell) betroffen von den Verhältnissen in diesem Heim und bitte Sie deshalb, mir den kompletten aktuellen Prüfbericht zukommen zulassen. Persönliche Daten können Sie gerne ohne Rücksprache mit mir schwärzen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Peter Ramer <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Peter Ramer
Ordnungsamt der Stadt Heilbronn – Heimaufsicht
Transparenzbericht von "Senterra Pflegeresidenz" Sehr geehrter Herr Ramer, Ihr Antrag auf Übersendung d…
Von
Ordnungsamt der Stadt Heilbronn – Heimaufsicht
Betreff
Transparenzbericht von "Senterra Pflegeresidenz"
Datum
27. Juni 2016 08:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Ramer, Ihr Antrag auf Übersendung des kompletten aktuellen Prüfberichts der Heimaufsicht über die "Senterra Pflegeresidenz" ist hier eingegangen und wird als Antrag auf Informationszugang nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) behandelt. Da in dem begehrten Prüfbericht Information über die betriebliche Verhältnisse des Heims enthalten sind, ist nicht ausgeschlossen, dass es sich hierbei z.T. um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt, die gemäß § 6 LIFG nur mit Einwilligung der betroffenen Person, hier also des Heims, zugänglich gemacht werden dürfen. In solchen Fällen, bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann, gibt ihr die informationspflichtige Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Erteilung ihrer Einwilligung in den Informationszugangs innerhalb eines Monats (§ 8 Abs. 1 LIFG). Zuvor soll gemäß § 7 Abs. 1 LIFG der Antrag allerdings begründet werden und eine Erklärung von der antragstellenden Person abgegeben werden, inwieweit ihre Daten an die betroffene Person für die Anhörung nach § 8 Abs. 1 LIFG weitergegeben werden dürfen. Wir bitten Sie daher, Ihren Antrag zu begründen. Ferner bitten wir um Mitteilung, inwieweit wir Ihre Daten an das Heim weitergeben dürfen. Anschließend werden wir dann das Heim anhören. Schon jetzt weisen wir gemäß § 7 Abs. 7 LIFG darauf hin, dass aufgrund der angeführten Beteiligung des Heims eine abschließende Bearbeitung Ihres Antrags nicht innerhalb eines Monats möglich ist. Mit freundlichen Grüßen
Peter Ramer
AW: Transparenzbericht von "Senterra Pflegeresidenz" [#16969] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Info…
An Ordnungsamt der Stadt Heilbronn – Heimaufsicht Details
Von
Peter Ramer
Betreff
AW: Transparenzbericht von "Senterra Pflegeresidenz" [#16969]
Datum
16. Juli 2016 11:58
An
Ordnungsamt der Stadt Heilbronn – Heimaufsicht
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Transparenzbericht von “Senterra Pflegeresidenz““ vom 03.06.2016 (#16969) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 13 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Peter Ramer Anfragenr: 16969 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Peter Ramer

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Ordnungsamt der Stadt Heilbronn – Heimaufsicht
Transparenzbericht von "Senterra Pflegeresidenz"  Sehr geehrter Herr Ramer,  auf Ihren Antrag vom 03.06…
Von
Ordnungsamt der Stadt Heilbronn – Heimaufsicht
Betreff
Transparenzbericht von "Senterra Pflegeresidenz"
Datum
26. Juli 2016 11:23
Status
Anfrage abgeschlossen
 Sehr geehrter Herr Ramer,  auf Ihren Antrag vom 03.06.2016 ergeht folgende Entscheidung:  1.   Der Antrag auf Herausgabe des Prüfberichts für die Senterra Pflegeresidenz wird abgelehnt 2.   Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei  Begründung:  Mit Antrag vom 03.06.2016 über die Internet-Plattform "Frag den Staat" fordern sie die Überlassung des heimaufsichtsrechtlichen Prüfberichts für die Senterra Pflegeresidenz in Heilbronn.  Der zulässige Antrag ist unbegründet.  Nach § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) haben Antragsberechtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Soweit der Zugang zu amtlichen Informationen in anderen Rechtsvorschriften allerdings abschließend geregelt ist, gehen diese (mit Ausnahme von § 29 LVwVfG und des § 25 SGB X)  gemäß § 1 Abs. 3 LIFG vor. Hinsichtlich des begehrten Prüfberichts ist der Zugang zu diesem in § 8 Abs. 2 Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) abschließend geregelt. Nach dieser Bestimmung ist der Träger einer stationären Einrichtung verpflichtet, den jeweils aktuellen Prüfbericht der Heimaufsichtsbehörde an gut sichtbarer Stelle in seinen Büro- oder Geschäftsräumen auszuhändigen oder auszulegen und künftige Bewohner rechtzeitig vor Abschluss von Verträgen nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz auf das Recht auf Aushändigung einer Kopie des aktuellen Prüfberichts hinzuweisen. Dass es sich hierbei um eine abschließende Regelung handelt und darüberhinaus nicht jedermann den Zugang zum Prüfbericht nach dem LIFG beanspruchen kann, ergibt sich auch daraus, dass das durch das WTPG abgelöste frühere Landesheimgesetz noch in § 15 Abs. 2 vorsah, dass die Heimaufsicht den Qualitätsbericht mit Zustimmung der Einrichtung veröffentlicht. Diese Regelung wurde in das WTPG nicht übernommen. Für eine abschließende Reglung spricht auch, dass die Überschrift des § 8 WTPG "Transparenzgebot" lautet. Damit wird deutlich, dass das gesetzgeberische Anliegen der Transparenz, wie es auch das LIFG verfolgt, ausschließlich in dem in § 8 WTPG vorgesehenen Rahmen erfolgen soll. Ein darüberhinausgehender Zugang im Rahmen des LIFG kann daher gemäß § 1 Abs. 3 LIFG nicht beansprucht werden.  Da aufgrund von § 1 Abs. 3 LIFG ein Informationsanspruch nach dem LIFG nicht besteht, benötigen wir auch die zunächst von uns per Email vom 27.06.2016 angeforderten Informationen nicht mehr.      Informationsansprüche nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes oder § 2 Verbraucherinformationsgesetz bestehen ebenfalls nicht, da es sich bei dem Prüfbericht nicht um Umwelt- bzw. Verbraucherinformationen handelt.  Rechtsbehelfsbelehrung:  Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Heilbronn mit Sitz in Heilbronn einzulegen. Mit freundlichen Grüßen