Treffen des Bürgermeisters mit RWE am 11.11.2021 zur Vorstellung des neuen Innovationsatlas

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

- sämtliche vorliegenden Informationen zu dem Treffen am 11.11.2021 zwischen Herrn Bürgermeister Krützen bzw. seinem Stellvertreter und RWE, insbesondere die Einladung, interne Kommunikation der Kommunalverwaltung dazu sowie Kommunikation mit Dritten wie RWE
- sämtliche Vermerke, Gutachten, Präsentationen und ähnliche Dokumente in Bezug auf Inhalte aus dem Treffen, Gespräche und Follow-Ups
- den auf der Veranstaltung vorgestellten Innovationsatlas von RWE

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Es ist nicht ersichtlich, dass die begehrten Informationen im Zusammenhang mit einem unabgeschlossenen behördlichen Entscheidungsprozess stehen (§ 7 Abs. 3 IfG NRW), da das Treffen bereits stattgefunden hat. Darüber hinaus handelt es sich auch nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 8 S. 1, 3 IfG NRW). Dies ergibt sich etwa in Bezug auf den Innovationsatlas bereits daraus, dass dieser in der Vergangenheit stets veröffentlicht wurde.

Darüberhinaus merke ich mit Verweis auf den Kommentar von Gersdorf/Paal, § 5 IFG NRW, Rn. 3 an, dass der vorliegende Antrag formgerecht ist.
Der Antrag kann schriftlich (also ein iSd § 126 Abs. 1 BGB eigenhändig unterschriebenes Dokument), mündlich (also etwa telefonisch) oder elektronisch gestellt werden. Elektronisch meint eine Form der Übermittlung, bei der die Nachricht den Namen des Ausstellers erkennen lässt und elektronisch gespeichert wird, insbesondere also Emails, aber ggf. etwa auch Livechat-Programme auf der Behördenseite oder etwa auch über einen Bürgeransprache über einen sozialen Mediendienst wie Twitter (Schwartmann/Lohmann InformationsfreiheitsR 52).

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    3. Februar 2022
  • Frist
    5. März 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Grevenbroich Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Treffen des Bürgermeisters mit RWE am 11.11.2021 zur Vorstellung des neuen Innovationsatlas [#239789]
Datum
3. Februar 2022 10:08
An
Kommunalverwaltung Grevenbroich
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - sämtliche vorliegenden Informationen zu dem Treffen am 11.11.2021 zwischen Herrn Bürgermeister Krützen bzw. seinem Stellvertreter und RWE, insbesondere die Einladung, interne Kommunikation der Kommunalverwaltung dazu sowie Kommunikation mit Dritten wie RWE - sämtliche Vermerke, Gutachten, Präsentationen und ähnliche Dokumente in Bezug auf Inhalte aus dem Treffen, Gespräche und Follow-Ups - den auf der Veranstaltung vorgestellten Innovationsatlas von RWE Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die begehrten Informationen im Zusammenhang mit einem unabgeschlossenen behördlichen Entscheidungsprozess stehen (§ 7 Abs. 3 IfG NRW), da das Treffen bereits stattgefunden hat. Darüber hinaus handelt es sich auch nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 8 S. 1, 3 IfG NRW). Dies ergibt sich etwa in Bezug auf den Innovationsatlas bereits daraus, dass dieser in der Vergangenheit stets veröffentlicht wurde. Darüberhinaus merke ich mit Verweis auf den Kommentar von Gersdorf/Paal, § 5 IFG NRW, Rn. 3 an, dass der vorliegende Antrag formgerecht ist. Der Antrag kann schriftlich (also ein iSd § 126 Abs. 1 BGB eigenhändig unterschriebenes Dokument), mündlich (also etwa telefonisch) oder elektronisch gestellt werden. Elektronisch meint eine Form der Übermittlung, bei der die Nachricht den Namen des Ausstellers erkennen lässt und elektronisch gespeichert wird, insbesondere also Emails, aber ggf. etwa auch Livechat-Programme auf der Behördenseite oder etwa auch über einen Bürgeransprache über einen sozialen Mediendienst wie Twitter (Schwartmann/Lohmann InformationsfreiheitsR 52). Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 239789 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239789/
Kommunalverwaltung Grevenbroich
Sehr Antragsteller/in den Eingang Ihrer Anfrage vom 3.02.2022 bestätige ich Ihnen hiermit. Darin beantragen Sie …
Von
Kommunalverwaltung Grevenbroich
Betreff
Treffen des Bürgermeisters mit RWE am 11.11.2021 zur Vorstellung des neuen Innovationsatlas [#239789]
Datum
10. Februar 2022 13:11
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.jpg
4,6 KB


Sehr Antragsteller/in den Eingang Ihrer Anfrage vom 3.02.2022 bestätige ich Ihnen hiermit. Darin beantragen Sie nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IfG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW; soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (VIG; soweit Verbraucherinformationen betroffen sind) wortwörtlich die Übersendung * sämtlicher vorliegenden Informationen zu dem Treffen am 11.11.2021 zwischen mir als Bürgermeister bzw. meinem Stellvertretender und RWE, insbesondere die Einladung und interne Kommunikation der Kommunalverwaltung dazu sowie Kommunikation mit Dritten wie RWE, * sämtlicher Vermerke, Gutachten, Präsentationen und ähnlicher Dokumente in Bezug auf Inhalte aus dem Treffen, Gespräche und Follow-Ups und * des auf der Veranstaltung vorgestellten Innovationsatlas von RWE. Ungeachtet der Un-/Rechtmäßigkeit der Form Ihrer Anfrage (§ 5 Abs. 1 IfG NRW) hat gemäß § 4 Abs. 1 des IfG NRW jede natürliche Person nach Maßgabe des IfG NRW gegenüber den in § 2 IfG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Zu der genannten Veranstaltung am 11.11.2021 war ich nicht eingeladen, habe folglich nicht teilgenommen und war auch sonst in keiner Weise in die Erarbeitung oder Vorstellung des Innovationsatlasses eingebunden. Informationen, auf deren Zugang ein Anspruch bestehen könnte, liegen demzufolge nicht vor. Gemäß § 2 S. 1 UIG NRW hat jede Person nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes NRW Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Zu Umweltinformationen gehören sowohl Daten über den Zustand von Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürlichen Lebensräumen als auch Informationen zu Lärm, Energie, Stoffen oder Strahlung. Aber auch über Pläne und Programme, die sich tatsächlich oder möglicherweise auf die Umwelt auswirken, sowie über die Umsetzung von Umweltrecht oder Kosten-Nutzen-Analysen von Umweltprojekten können Bürgerinnen und Bürger Umweltinformationen einholen (vgl. https://www.bmuv.de/themen/bildung-beteiligung/umweltinformation/umweltinformation-worum-geht-es/). Über solche Umweltinformationen und über die von Ihnen begehrten Unterlagen verfüge ich nicht. Insofern kann ich Ihnen auch keinen entsprechenden Zugang verschaffen. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 VIG hat jede Person nach Maßgabe des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation Anspruch auf freien Zugang zu allen in der Vorschrift genannten Daten über Verbraucherprodukte. Als Verbraucherprodukte werden viele verschiedene Erzeugnisse bzw. Produkte bezeichnet, die Verbraucher täglich verwenden oder "verbrauchen". Die Produktvielfalt von Verbraucherprodukten nach dem Produktsicherheitsgesetz (§ 2 Nr. 25 ProdSG) reicht von großen elektrischen oder mechanischen Geräten über Sicherheitsausrüstungen bis hin zu Spielzeug. Produkte, die unter das ProdSG fallen, werden i. d. R. von Unternehmen hergestellt und von den für das ProdSG zuständigen Marktüberwachungsbehörden wie den Regierungsbezirken oder Gewerbeaufsichtsämtern kontrolliert (vgl. https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/03_Verbraucherprodukte/02_Verbraucher/00_Verbraucherprodukte/bgs_Verbraucherprodukte_node.htm). Ein derartiges Verbraucherprodukt und eine Kontrollzuständigkeit liegen nicht vor. Demzufolge kann ich Ihnen keinen Zugang zu Daten hierzu verschaffen. Hinsichtlich des Innovationsatlasses hat eine kurze Recherche ergeben, dass dieser im Internet frei abrufbar ist (https://www.rwe.com/-/media/RWE/documents/10-nachbarschaft/rwe-innovations-atlas.pdf). Möglicherweise hilft Ihnen dies schon weiter. Mit freundlichen Grüßen

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Kommunalverwaltung Grevenbroich
Sehr Antragsteller/in den Eingang Ihrer Anfrage vom 3.02.2022 bestätige ich Ihnen hiermit. Darin beantragen Sie…
Von
Kommunalverwaltung Grevenbroich
Betreff
Treffen des Bürgermeisters mit RWE am 11.11.2021 zur Vorstellung des neuen Innovationsatlas [#239789]
Datum
24. Februar 2022 16:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in den Eingang Ihrer Anfrage vom 3.02.2022 bestätige ich Ihnen hiermit. Darin beantragen Sie nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IfG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW; soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (VIG; soweit Verbraucherinformationen betroffen sind) wortwörtlich die Übersendung • sämtlicher vorliegenden Informationen zu dem Treffen am 11.11.2021 zwischen mir als Bürgermeister bzw. meinem Stellvertretender und RWE, insbesondere die Einladung und interne Kommunikation der Kommunalverwaltung dazu sowie Kommunikation mit Dritten wie RWE, • sämtlicher Vermerke, Gutachten, Präsentationen und ähnlicher Dokumente in Bezug auf Inhalte aus dem Treffen, Gespräche und Follow-Ups und • des auf der Veranstaltung vorgestellten Innovationsatlas von RWE. Ungeachtet der Un-/Rechtmäßigkeit der Form Ihrer Anfrage (§ 5 Abs. 1 IfG NRW) hat gemäß § 4 Abs. 1 des IfG NRW jede natürliche Person nach Maßgabe des IfG NRW gegenüber den in § 2 IfG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Zu der genannten Veranstaltung am 11.11.2021 war ich nicht eingeladen, habe folglich nicht teilgenommen und war auch sonst in keiner Weise in die Erarbeitung oder Vorstellung des Innovationsatlasses eingebunden. Informationen, auf deren Zugang ein Anspruch bestehen könnte, liegen demzufolge nicht vor. Gemäß § 2 S. 1 UIG NRW hat jede Person nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes NRW Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Zu Umweltinformationen gehören sowohl Daten über den Zustand von Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürlichen Lebensräumen als auch Informationen zu Lärm, Energie, Stoffen oder Strahlung. Aber auch über Pläne und Programme, die sich tatsächlich oder möglicherweise auf die Umwelt auswirken, sowie über die Umsetzung von Umweltrecht oder Kosten-Nutzen-Analysen von Umweltprojekten können Bürgerinnen und Bürger Umweltinformationen einholen (vgl. https://www.bmuv.de/themen/bildung-be...). Über solche Umweltinformationen und über die von Ihnen begehrten Unterlagen verfüge ich nicht. Insofern kann ich Ihnen auch keinen entsprechenden Zugang verschaffen. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 VIG hat jede Person nach Maßgabe des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation Anspruch auf freien Zugang zu allen in der Vorschrift genannten Daten über Verbraucherprodukte. Als Verbraucherprodukte werden viele verschiedene Erzeugnisse bzw. Produkte bezeichnet, die Verbraucher täglich verwenden oder „verbrauchen“. Die Produktvielfalt von Verbraucherprodukten nach dem Produktsicherheitsgesetz (§ 2 Nr. 25 ProdSG) reicht von großen elektrischen oder mechanischen Geräten über Sicherheitsausrüstungen bis hin zu Spielzeug. Produkte, die unter das ProdSG fallen, werden i. d. R. von Unternehmen hergestellt und von den für das ProdSG zuständigen Marktüberwachungsbehörden wie den Regierungsbezirken oder Gewerbeaufsichtsämtern kontrolliert (vgl. https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsber...). Ein derartiges Verbraucherprodukt und eine Kontrollzuständigkeit liegen nicht vor. Demzufolge kann ich Ihnen keinen Zugang zu Daten hierzu verschaffen. Hinsichtlich des Innovationsatlasses hat eine kurze Recherche ergeben, dass dieser im Internet frei abrufbar ist (https://www.rwe.com/-/media/RWE/docum...). Möglicherweise hilft Ihnen dies schon weiter. Mit freundlichen Grüßen