Treibstoffsteuer auf Flugbenzin für Kleinflugzeuge

Früher waren die Kleinflugzeuge von der Mineralölsteuer befreit. Vor dem Hintergrund einer zunehmenden Lärmschädigung (alte Motoren, niedrige Flughöhen) stellt sich die Frage, ob und wie heute im Vergleich zum Benzin von Fahrzeugen das Flugbenzin von Kleinflugzeugen besteuert werden.

Ergebnis der Anfrage

Bisher wurde nur eine unspezifische Antwort (Behauptung)gegeben. Auf meine Nachfrage nach den entsprechenden Gesetzesparagrafen und den zweifellos vorhandenen und ggf. aufgehobenen (wann?) Ausnahmeregelungen gab es bisher keine Antwort. Zweimal hieß es zwar „Jetzt heißt es warten“, nur um dann nachzufragen, ob die Frage beantwortet sei. Definiv nicht einmal im Ansatz.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    24. August 2023
  • Frist
    26. September 2023
  • Ein:e Follower:in
Heinz-UIrich Gläser
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Früher waren die Kleinflugzeuge von d…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Heinz-UIrich Gläser
Betreff
Treibstoffsteuer auf Flugbenzin für Kleinflugzeuge [#286904]
Datum
24. August 2023 19:12
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Früher waren die Kleinflugzeuge von der Mineralölsteuer befreit. Vor dem Hintergrund einer zunehmenden Lärmschädigung (alte Motoren, niedrige Flughöhen) stellt sich die Frage, ob und wie heute im Vergleich zum Benzin von Fahrzeugen das Flugbenzin von Kleinflugzeugen besteuert werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Heinz-UIrich Gläser Anfragenr: 286904 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286904/ Postanschrift Heinz-UIrich Gläser << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Heinz-UIrich Gläser
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre Anfrage vom 24. August 2023 Sehr geehrter Herr Gläser, anliege…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre Anfrage vom 24. August 2023
Datum
25. August 2023 11:02
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Gläser, anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Kenntnis und Beachtung. Mit freundlichem Gruß
Bundesministerium der Finanzen
Sehr geehrter Herr Gläser, danke für Ihre weitergeleitete Email an das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Das…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
AW: Treibstoffsteuer auf Flugbenzin für Kleinflugzeuge [#286904]
Datum
25. August 2023 11:46
Status
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Sehr geehrter Herr Gläser, danke für Ihre weitergeleitete Email an das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Das für IFG-Anträge zuständige Referat hat uns gebeten die Beantwortung zu übernehmen. Der Einsatz von Kerosin bzw. Flugbenzin für private oder reine Firmenzwecke unterliegt der Energiesteuer. Sie liegt ähnlich wie dem Ottokraftstoff bei rund 65 Cent je Liter. Diesel- bzw. Ottokraftstoff: Ohne die vorübergehende Energiesteuerentlastung vom 01.06.2022 bis zum 31.08.2022 gilt folgendes: Die Energiesteuer wird seit 2003 in unveränderter Höhe anhand des quantitativen Verbrauchs von Energieträgern erhoben. Die Energiesteuersätze betragen auf schwefelarmen Dieselkraftstoff konstant 0,4704 EUR/Liter und auf Ottokraftstoff 0,6545 EUR/Liter. Dem gegenüber Benzin geringeren Energiesteuersatz für Dieselkraftstoff stehen höhere Steuersätze für Pkw mit Dieselmotoren bei der Kraftfahrzeugsteuer gegenüber. Nach der Intention des Gesetzgebers handelt es sich dabei um einen pauschalen Belastungsausgleich des energiesteuerlichen Vorteils für diese Fahrzeuge. Mit freundlichen Grüßen,

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Heinz-UIrich Gläser
Guten Tag, Da Kleinflugzeuge definitiv von der Besteuerung von Flugbenzin früher ausgenommen waren (noch unter F.…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Heinz-UIrich Gläser
Betreff
AW: Treibstoffsteuer auf Flugbenzin für Kleinflugzeuge [#286904]
Datum
5. September 2023 18:40
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Da Kleinflugzeuge definitiv von der Besteuerung von Flugbenzin früher ausgenommen waren (noch unter F.-J. Strauß) , wäre es hilfreich gewesen, in der Antwort der Gesetzesparagraph aufzuführen, der sich auf die Besteuerung von Kraftstoff und seine Ausnahmen (heute sicherlich noch bei landwirtschaftlich genutzten Fahrzeugen und Maschinen) bezieht. So dass man daraus erkennen kann, wann die Besteuerung von Treibstoff für Kleinflugzeuge und in welchem Umfang nun erhoben wurde. Hierzu gibt es leider keine Hinweise. Diese Anfrage bezieht sich nicht nur auf die Grundsteuer, sondern alle Formen von Abgaben, die auf das Benzin/Diesel an den Tankstellen erhoben werden. Die steuerlichen Vergünstigungen für Diesel an Tankstellen sind mir bekannt. Mit freundlichen Grüßen Heinz-UIrich Gläser Anfragenr: 286904 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286904/