Betreff: Ihr Antrag auf Informationszugang nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) vom 17.03.2013
Sehr geehrtAntragsteller/in
vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang nach dem HmbTG vom 17.03.2013, hier eingegangen am 20.03.2013. Für die Beantwortung Ihrer Anfrage ist der Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) zuständig.
In Ihrem Antrag begehren Sie die Übersendung des Kaufvertrages zum Karolinenviertel nebst Anlagen.
Sie haben Ihren Antrag ohne Angabe Ihrer Wohnanschrift gestellt. Da sich nach einer ersten Prüfung Ihres Antrags abzeichnet, dass die Erstellung eines Gebührenbescheides erforderlich wird, der Ihnen zugestellt werden und der vollstreckbar sein muss, ist Ihr Antrag so unzulässig. Ich bitte Sie daher darum, Ihren Antrag noch einmal unter Mitteilung Ihres Namens und einer zustellungsfähigen Anschrift zu stellen, damit er zulässig ist. Erst mit Eingang eines zulässigen Antrags durch Sie beginnt die Frist für die Bearbeitung zu laufen.
Ich möchte Sie auf § 13 Abs. 4 HmbTG hinweisen, wonach für Amtshandlungen nach den Absätzen 1 bis 3 und §§ 11 und 12 Gebühren, Zinsen und Auslagen nach dem Gebührengesetz vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37) in der jeweils geltenden Fassung erhoben werden. Dies gilt unabhängig davon, ob einem Antrag entsprochen oder ob er (teilweise) abgelehnt wird. Über die Höhe der Gebühren ist jeweils im Einzelfall nach Maßgabe der Anforderungen des Gebührengesetzes zu entscheiden, wobei der Gebührenrahmen bei 5,- bis 1.000,- Euro liegt.
Nach einer ersten Prüfung Ihrer Anfrage zeichnet sich ab, dass deren Beantwortung aufgrund des umfänglichen Vertragswerkes mit Anlagen zu einer wohl nicht ganz unerheblichen Gebührenpflicht Ihrerseits führen wird. Eine Aussage über die konkrete Gebührenhöhe kann jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgegeben werden, sondern erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, wenn fest steht, welche Schritte erforderlich sind, um Ihre Anfrage umfassend zu bearbeiten. Zu Ihrer Information kann ich Ihnen mitteilen, dass die Höhe der Gebühr sich nach den investierten Arbeitsstunden und dem Stundenarbeitslohn des mit der Bearbeitung befassten Mitarbeiters richten wird (zurzeit für Mitarbeiter des höheren Dienstes 58,- Euro und für solche des gehobenen Dienstes 45,- Euro).
Bitte teilen Sie mir bis zum 11. April 2013 mit, ob Sie angesichts Ihrer voraussichtlichen Gebührenpflicht an Ihrem Antrag festhalten, diesen eingrenzen oder ihn zurücknehmen möchten. Eine Konkretisierung/Eingrenzung ihres Antrags kann den Arbeitsaufwand und damit die Gebühr verringern. Im Falle einer Rücknahme werde ich von einer Gebührenerhebung absehen. Wenn nach Ablauf der genannten Frist keine Äußerung bzw. kein vollständiger Antrag mit Adresse von Ihnen hier eingegangen ist, wird ihr Antrag hier nicht weiter bearbeitet.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael J. Rauterkus
Referat Steuerungsmanagement
Abteilung Steuerung & Service
Freie und Hansestadt Hamburg
Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen
Millerntorplatz 1, 20359 Hamburg
E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>