Trinkwasserversorgung Auerbach
Begründung der Anfrage:
Auerbach erwägt den Anschluss an die Fernwasserleitung der oberfränkischen Juragruppe; das erscheint nicht widerspruchsfrei mit § 50 (2) WHG vereinbar, der ortsnahe Versorgung priorisiert. Die derzeitige Versorgung vom WW-Ranna aus ist ortsnäher!
Im übrigen gibt es seit dem 12.03.1981 einen Landtagsbeschluss, nach dem ortsnahe Versorgungen auch nach Fernleitungsnaschluss als 2. Standbein für die redundante Versorgungsicherheit zu erhalten sind.
a) Untere Wasserbehörde:
Gibt es für das Auerbacher Wasserwerk, Versorgung "auf der Ruh" noch einen fortbestehend rechtswirksamen WR-Bescheid/-Beschluss?
Falls NEIN, aufgrund welcher Rechtsgrundlage/Verwaltungsakts "erloschen"?
b) an staatl. Gesndheitsamt:
Fall es noch ein im Wasserbuch eingetragenes Wasserrecht gäbe,
könnte die WV-Auerbach "auf der Ruh" nach Sanierung entsprechend der TwVO wieder, gem. DIN 2000 als 2. standbein für die redundante Versorgungsicherheit der Stadt in Betreib genommen werden
Anfrage erfolgreich
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Datum5. Juli 2021
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7. August 2021
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