Trotz Corona und Heraufstufung auf hoch :Ablesetermine, Raucherwarnmelderprüfungen sowie Trinkwasseranlalysen finden derzeit weiter in Hamburg statt

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Wie kann es sein, dass in Hamburg weiterhin Routineprüfungen für Rauchwarnmelder, Heizungsablese etc. durchgeführt werden sowie Trinkwasserlabore auf Termineinhaltung diese Woche bestehen für Überprüfung der Trinkwasserqualität ??? Ich bin bei meinen telefonischen Anfragen und Bedenken auf Granit gestoßen ...wir sind in Hamburg seit Pressekonferenz heute Morgen von der Risikokheraufstufung auf hoch nicht ausgeschlossen sondern dies gilt doch Bundesweit!!!

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  • Datum
    17. März 2020
  • Frist
    21. April 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie kann es sein, d…
An Robert Koch-Institut Details
Von
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Betreff
Trotz Corona und Heraufstufung auf hoch :Ablesetermine, Raucherwarnmelderprüfungen sowie Trinkwasseranlalysen finden derzeit weiter in Hamburg statt [#182801]
Datum
17. März 2020 12:09
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie kann es sein, dass in Hamburg weiterhin Routineprüfungen für Rauchwarnmelder, Heizungsablese etc. durchgeführt werden sowie Trinkwasserlabore auf Termineinhaltung diese Woche bestehen für Überprüfung der Trinkwasserqualität ??? Ich bin bei meinen telefonischen Anfragen und Bedenken auf Granit gestoßen ...wir sind in Hamburg seit Pressekonferenz heute Morgen von der Risikokheraufstufung auf hoch nicht ausgeschlossen sondern dies gilt doch Bundesweit!!!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 182801 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182801
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Robert Koch-Institut
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Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Betreff versteckt
Datum
17. März 2020 13:39
Status
Anfrage abgeschlossen

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