TSBW
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BAmS) hat mehrere Verträge mit dem Theodor-Schäfer-Berufsbildungswerk (TSBW), welche auswirkungen auf das Ausbildungs-, Sozial- und Rehabilitationsgesetzes haben.
Von daher die bitte um Aktenauskunft aller, des TSBW betreffenden Verträge und Vereinbarungen.
Nennung aller Beteiligter Verhandlungspartner, welche von Staatlicherseite gestellt wurden.
Begründung:
Auskunftsanspruch
Meine Person kann von Ihnen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) die Erteilung der von ihm mit E-Mail
vom 13. Februar 2012 begehrten Auskünfte verlangen.
I. Anspruchsvoraussetzungen
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat „jeder“ gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
1. Behörde des Bundes
Bei dem Bundesministerium der Justiz handelt es sich um eine Behörde des Bundes im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Behörden sind nach § 1 Abs. 4 VwVfG alle Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Dieser Behördenbegriff gilt auch für das IFG (BT-Drs. 15/4493 S. 7).
Demnach sind auch die Bundesministerien, insbesondere das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Behörden im gesetzlichen Sinn (BVerwG, Urt. v. 3. November 2011, Az. 7 C 3/11, Rn. 10 – Juris; Schoch, NJW 2009, S. 2987 [2989]). Seite 4
2. Amtliche Information
Die Informationen, welche Verträge zwischen Kirlichen-, Privaten- und Anderweitigen Trägern und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialesexistieren, sind auch „amtliche Informationen“ im Sinne des IFG. Gemäß § 2 Nr. 1 IFG ist darunter „jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung“ (Hervorhebung nur hier) zu verstehen.
Vom Informationszugang erfasst sind grundsätzlich auch personenbezogene Daten, was sich nicht zuletzt aus dem Umkehrschluss aus § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG ergibt. Die Mitteilung von Name, Titel, akademischem Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von
Bearbeitern ist dabei stets und ohne Abwägung zulässig, soweit diese Informationen Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist, § 5 Abs. 4 IFG.
Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers sichergestellt werden, dass Daten von Amtsträgern, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit zusammenhängen, grundsätzlich nicht als personenbezogene Daten nach § 5 Abs. 1 IFG besonders geschützt sind (BT-Drs. 15/4493, S. 14).
Demnach unterliegen die dienstlichen Angaben der an den Verhandlungen beteiligten Personen grundsätzlich keinem besonderen Schutz, sondern sind von der Auskunftspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG ohne weiteres umfasst.
II. Nichtvorliegen eines Ausnahmetatbestands
Dem Auskunftsanspruch unseres Mandanten steht auch kein gesetzlicher
Ausnahmetatbestand entgegen. Insbesondere ist keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 3 Nr. 2 IFG ersichtlich.
1. Darlegungs- und Feststellungslast
Nach dem gesetzgeberischen Willen sind die Ausnahmetatbestände des IFG,
so auch § 3 Nr. 2 IFG, eng auszulegen (BT-Drs. 15/4493, S. 9; OVG Münster,
Urt. v. 2. November 2010, Az. 8 A 475/10, Rn. 99 ff. – Juris).
Dabei liegt – auch angesichts des Ausnahmecharakters des § 3 Nr. 2 IFG – die Darlegungs- und Feststellungslast für das Vorliegen von Umständen, die eine Gefahr im rechtlichen Sinn begründen, bei der Behörde (so auch explizit die Gesetzesbegründung: BT-Drs. 15/4493, S. 6: „Die Behörde muss das Vorliegen von Ausnahmen zum Zugang darlegen.“).
Die reine Hypothese, Dritte könnten die beantragten Informationen dazu verwenden, um gegen die jeweils an den Verhandlungen beteiligten
Personen vorzugehen, genügt den Anforderungen an die behördliche Darlegungslast nicht.
2. Begriff der „Öffentlichen Sicherheit“ und Voraussetzungen einer „Gefahr“ im Rechtssinn
Selbst wenn Drohungen festzustellen wären und diese de jure meiner
Person zuzurechnen wären, wäre der Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 2
IFG nicht erfüllt. Denn eine „Gefahr“ für die „öffentliche Sicherheit“ ist nicht
gegeben.
a) Unter dem Begriff „öffentliche Sicherheit“ wollte der Gesetzgeber, wie dies auch im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht gilt, die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie die Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstigen Rechtsgütern der Bürger verstanden wissen (BT-Drs. 15/4493, S. 10). Demnach mag man zwar auch die Rechtsgüter derjenigen Personen unter den Begriff der öffentlichen Sicherheit subsumieren können, die für die Bundesregierung an den Verhandlungen teilgenommen haben.
b) Es ist allerdings nicht erkennbar, dass diesen Rechtsgütern auch eine Gefahr im rechtlichen Sinne droht. Unter einer Gefahr versteht man nach allgemeiner Definition eine Sachlage, deren ungehinderte Fortentwicklung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für ein geschütztes Rechtsgut führen wird (vgl. nur BVerwGE 51, 54 [57] m.w.N.). Dieser konkrete Gefahrbegriff ist auch auf die Ausnah-Seite 7 metatbestände des § 3 IFG anzuwenden (OVG Münster, Urt. v. 2. November 2010, Az. 8 A 475/10, Rn. 102 – Juris, bestätigt von BVerwG, B. v. 18. Juli 2011, Az. 7 B 14/11, Rn. 11 – Juris; Schoch, NJW 2009, S. 2987 [2990]; jew. m.w.N.).
Die Voraussetzungen einer konkreten Gefahr sind nicht gegeben. Es ist nicht erkennbar, dass bei Bekanntwerden der Namen der an den Verhandlungen beteiligten Personen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der Rechtsgüter dieser Personen zu befürchten ist.
3. Weitere Abwägungskriterien
Bei der Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen eines gesetzlichen Ausnahmetatbestands gegeben sind, dürfen zudem die folgenden Erwägungen nicht unberücksichtigt bleiben:
a) Korruptionsbekämpfung als erklärtes gesetzgeberisches Ziel
Das Informationsfreiheitsgesetz ist vom Gesetzgeber mit dem erklärten Willen geschaffen worden, die Kontrolle staatlichen Handelns zu verbessern und als Mittel zur Korruptionsbekämpfung zu dienen (BT-Drs. 14/4493, S. 6).
Gerade die Verträge zwischem dem TSBW und dem BAmS steht in dem Ruf, im Wesentlichen unter dem Einfluss bestimmter Lobbygruppen und unter Ausschluss der demokratischen Öffentlichkeit geschaffen worden zu sein. Wenn also der gesetzgeberische Wille, einen Beitrag zur Korruptionsbekämpfung zu leisten, in irgendeinem Fall einmal wirklich zum Tragen kommt, dann in diesem. Damit ist keineswegs die Unterstellung verbunden, dass es im Umfeld der Beratungen der Verträge zwischem dem TSBW und dem BAmS tatsächlich zu Fällen von Korruption gekommen ist.
Allerdings gilt es bekanntermaßen bereits, jeden bösen Anschein zu vermeiden (vgl. insofern BGH NStZ 2005, S. 334). Folglich kann man gerade bei den Beratungen zu den Verträge zwischem dem TSBW und dem BAmS die Sache nicht ohne weiteres von den beteiligten Personen trennen.
b) Veröffentlichung im Internet gesetzgeberisch gewollt
Der Gesetzgeber ist bei dem Erlass des Informationsfreiheitsgesetzes davon ausgegangen, dass die angefragten Informationen über das Internet ihre öffentliche Verbreitung finden werden und dies als einen positiven, gewollten Effekt betrachtet (BT-Drs. 15/4493, S. 7 und Seite 11 S. 16). Grundsätzlich sieht das Gesetz sogar eine Online-Veröffentlichung durch die Behörde selbst vor (§ 11 Abs. 3 IFG; BT-Drs. 15/4493, S. 16).
5. Sonstige Ausschlussgründe
Sonstige Ausschlussgründe, die einer Auskunftserteilung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar.
Antwort verspätet
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Datum7. April 2012
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9. Mai 2012
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