TwVO, EigenüberwachungsVO, LfL-Merkblatt
In den einschlägigen Vorschriften steht (wie auch im WR-Bescheid) unübersehbar und unmissverständlich: "Der Fassungsbereich IST einzuzäunen."
Zur TwV-Anlage Leups stelle ich nun die Fragen:
1. Genügt ein lückiger, provisorischer Bauzaun, der den Fassungsbereich NICHT vollständig umschließt und das betreten durch Unbefugte NICHT zuverlässig verhindert, den Anforderungen und der Schutzauflage im WR-Bescheid?
2. Ist die Falschangabe, dass Leups bereits an den ZwV angeschlossen sei ein Rechtfertigungsgrund keine ordnungsgemäße Einzäunung vornehmem zu müssen?
3. Reicht die Behauptung eines Parteigutachters, "die Einzäunung sie vorschriftsmäßig", oder wäre das eine Dienstpflichtaufgabe der Fachbehörde (UWB, WWA) das selbst zu prüfen oder einen von IHR beauftragten zertifizierten Gutachter feststellen zu lassen?
Anfrage abgelehnt
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Datum23. Mai 2019
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22. Juni 2019
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