Übereignung von Grundstücke der Wasserversorgung Leups und anderr Ortsteile v.Pegnitz
Nachdem sich das LRA in der Stellungnahme zur Petition (wider besseres Wissen?) unzutreffend auf das Merkblatt der LfU beruft und mir diese aber inzwischen mitgeteilt hat, dass es
a) nicht rechtsverbindlich sei und es
b) im WHG und BayWG keine Rechtgrundlage für eine Erwerbs-/Übereignungspflicht gibt,
c) weil das für Grundstücke im öffentlichen Eigentum der versorgungspflichtigen Kommune in der ZwV-(Muster-)Satzung nach § 4 (7) durch "unentgeltliche Überlassung" abschließend rechtskonform geregelt ist,
bitte ich hiermit um verbindliche, verständliche Auskunft:
1. Hat der ZwV-J die Übereignung bei der Stadt Pegnitz eingefordert?
2. Falls ja, entsprach diese Begründung vollinhaltlich der Rechtslage und dem Sachverhalt?
3. Oder ging die Übereignungsinitiative von der Stadt Pegnitz aus? Falls Ja, von wem?
4. Worauf beruft sich die Stadtverwaltung, dass sie das Veräußerungsverbot im fortdauern rechtskräftigen WR-Bescheid (trotz Hinweisen aus der betroffenen Bevölkerung) Ignoriert hat?
Anfrage abgelehnt
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Datum6. April 2019
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6. Mai 2019
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