Überführung der zugelassenen kommunalen Träger in eine gemeinsame Einrichtung | Jobcenter

Informationen ob das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant, die zugelassenen kommunalen Träger (Jobcenter z.k.T) im Rahmen einer Gesetzesänderung verpflichtend in eine gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und des kommunalen Trägers zu überführen. Sollte eine solche Gesetzesänderung oder Überlegung nicht bestehen, warum eine solche Überlegung bisher nicht angestrebt wurde oder ggf. verworfen wurde.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. April 2021
  • Frist
    26. Mai 2021
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen ob das Bunde…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
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Betreff
Überführung der zugelassenen kommunalen Träger in eine gemeinsame Einrichtung | Jobcenter [#218907]
Datum
21. April 2021 11:09
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen ob das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant, die zugelassenen kommunalen Träger (Jobcenter z.k.T) im Rahmen einer Gesetzesänderung verpflichtend in eine gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und des kommunalen Trägers zu überführen. Sollte eine solche Gesetzesänderung oder Überlegung nicht bestehen, warum eine solche Überlegung bisher nicht angestrebt wurde oder ggf. verworfen wurde.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 218907 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218907/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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