Übermittlung von Daten anlässlich der Beurkundung von Geburten

Guten Tag,
die Polizei Bremen antwortete mir auf meine Frage nach einer Vereinbarung zwischen Standesämtern und Polizei, dass die Datenweitergabe der Standesämter an die Polizei in diesem Kontext nicht auf der Grundlage einer Vereinbarung, sondern auf der Grundlage von § 87 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG geschehe:
"Die Informationen, welche die Polizei Bremen vom Standesamt bei auffälligen Fallkonstellationen erhält, erhält sie auf Grundlage des § 87 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Das Standesamt kommt insofern einer gesetzlichen Meldeverpflichtung nach und handelt nicht aufgrund einer Vereinbarung mit der Polizei Bremen." (https://fragdenstaat.de/a/224558)

Ich bitte Sie um Zusendung folgender Informationen:
- Alle Informationen zur Definition von "auffälligen Fallkonstellationen" im von der Polizei Bremen beschriebenen Sinn
- In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2018-2021 Daten auf der Grundlage von § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG von den bremischen Standesämtern an Polizeistellen oder Ausländerbehörden übermittelt?
- In wie vielen Fällen kamen dabei Maßnahmen nach § 71 Abs. 5 AufenthG in Betracht? Wer hat dies festgestellt?
- In wie vielen Fällen wurden aus anderen Gründen Daten von den Standesämtern an Ausländerbehörden oder an Polizeistellen übermittelt, und welche
anderen Gründe bzw. Rechtsgrundlagen waren das?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    4. Dezember 2021
  • Frist
    8. Januar 2022
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Holger Dieckmann
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Guten…
An Der Senator für Inneres Details
Von
Holger Dieckmann
Betreff
Übermittlung von Daten anlässlich der Beurkundung von Geburten [#234534]
Datum
4. Dezember 2021 11:01
An
Der Senator für Inneres
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Guten Tag, die Polizei Bremen antwortete mir auf meine Frage nach einer Vereinbarung zwischen Standesämtern und Polizei, dass die Datenweitergabe der Standesämter an die Polizei in diesem Kontext nicht auf der Grundlage einer Vereinbarung, sondern auf der Grundlage von § 87 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG geschehe: "Die Informationen, welche die Polizei Bremen vom Standesamt bei auffälligen Fallkonstellationen erhält, erhält sie auf Grundlage des § 87 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Das Standesamt kommt insofern einer gesetzlichen Meldeverpflichtung nach und handelt nicht aufgrund einer Vereinbarung mit der Polizei Bremen." (https://fragdenstaat.de/a/224558) Ich bitte Sie um Zusendung folgender Informationen: - Alle Informationen zur Definition von "auffälligen Fallkonstellationen" im von der Polizei Bremen beschriebenen Sinn - In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2018-2021 Daten auf der Grundlage von § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG von den bremischen Standesämtern an Polizeistellen oder Ausländerbehörden übermittelt? - In wie vielen Fällen kamen dabei Maßnahmen nach § 71 Abs. 5 AufenthG in Betracht? Wer hat dies festgestellt? - In wie vielen Fällen wurden aus anderen Gründen Daten von den Standesämtern an Ausländerbehörden oder an Polizeistellen übermittelt, und welche anderen Gründe bzw. Rechtsgrundlagen waren das?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 3 Abs. 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), soweit die Weiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhanden Informationen betroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Holger Dieckmann Anfragenr: 234534 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234534/ Postanschrift Holger Dieckmann << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Holger Dieckmann
Der Senator für Inneres
Sehr geehrter Herr Dieckmann, leider kann ich Ihre Anfrage aufgrund krankheitsbedingter Ausfälle nicht fristgerec…
Von
Der Senator für Inneres
Betreff
AW: [EXTERN]- Übermittlung von Daten anlässlich der Beurkundung von Geburten [#234534]
Datum
7. Januar 2022 13:39
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Dieckmann, leider kann ich Ihre Anfrage aufgrund krankheitsbedingter Ausfälle nicht fristgerecht beantworten und möchte Sie daher um eine Fristverlängerung bis zum 28.01.2022 ersuchen. Die Verzögerung bitte ich zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen
Der Senator für Inneres
Sehr geehrter Herr Dieckmann, Ihre o. g. Anfrage vom 04. Dezember 2021 beantworte ich wie folgt: a. „Alle In…
Von
Der Senator für Inneres
Betreff
AW: [EXTERN]- Übermittlung von Daten anlässlich der Beurkundung von Geburten [#234534]
Datum
4. Februar 2022 17:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Dieckmann, Ihre o. g. Anfrage vom 04. Dezember 2021 beantworte ich wie folgt: a. „Alle Informationen zur Definition von "auffälligen Fallkonstellationen" im von der Polizei Bremen beschriebenen Sinn“ Eine konkrete Definition von „auffälligen Fallkonstellationen“ liegt nicht vor. Es handelt sich um eine jeweilige Einzelfallbetrachtung. b. „In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2018-2021 Daten auf der Grundlage von § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG von den bremischen Standesämtern an Polizeistellen oder Ausländerbehörden übermittelt?“ Die Fälle werden nicht gesondert statistisch erfasst und sind daher quantitativ nicht mit vertretbarem Aufwand zu beziffern. c. „In wie vielen Fällen kamen dabei Maßnahmen nach § 71 Abs. 5 AufenthG in Betracht? Wer hat dies festgestellt?“ Die Fälle werden nicht gesondert statistisch erfasst und sind daher quantitativ nicht mit vertretbarem Aufwand zu beziffern. Ab November 2019 wurden allerdings keine Ermittlungsverfahren mehr geführt. Vor diesem Hintergrund wurden seither auch keine Maßnahmen nach § 71 Abs. 5 AufenthG ergriffen. d. „In wie vielen Fällen wurden aus anderen Gründen Daten von den Standesämtern an Ausländerbehörden oder an Polizeistellen übermittelt, und welche anderen Gründe bzw. Rechtsgrundlagen waren das?“ Rechtsgrundlage für die Übermittlung ist in erster Linie § 5 PStV. Danach dürfen Eintragungen im Personenstandsregister oder sonstige Beurkundungen nur vorgenommen werden, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist. D. h. den Urkundsbeamt:innen der Standesämter obliegt eine Amtsermittlungspflicht bevor eine Beurkundung erfolgen darf. Zusätzlich erfolgen von den Standesämtern Anfragen nach § 4 Abs. 3 StAG (Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Inland) bei der jeweils zuständigen Ausländerbehörde. Soweit Standesämter Kenntnis von einer Straftat erhalten ist immer die Polizei zu unterrichten und ggf. Strafanzeige zu erstatten (z. B. Urkundenfälschung, mittelbare Falschbeurkundung usw.). Auch diese Fälle werden nicht gesondert statistisch erfasst und sind daher quantitativ nicht mit vertretbarem Aufwand zu beziffern. Mit freundlichen Grüßen

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Der Senator für Inneres
Ihre Nachfragen zu unserer Antwort vom 02.12.2021 Sehr geehrter Herr Dieckmann, ich nehme Bezug auf Ihre an die …
Von
Der Senator für Inneres
Betreff
Ihre Nachfragen zu unserer Antwort vom 02.12.2021
Datum
10. März 2022 13:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
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70,3 KB
image002.jpg
1,7 KB


Sehr geehrter Herr Dieckmann, ich nehme Bezug auf Ihre an die Polizei Bremen am 03.12.2021 und an den Senator für Inneres am 07.12.2021 gerichteten Nachfragen zu der erteilten Auskunft vom 02.12.2021. Da es sich bei den Nachfragen im Ergebnis um dieselben Fragen handelt, erfolgte am 04.02.2022 eine einheitliche Beantwortung durch den Senator für Inneres. Ich gehe davon aus, dass sich Ihre Nachfragen an die Polizei Bremen damit erledigt haben. Mit freundlichen Grüßen