Übermittlung von Daten anlässlich der Beurkundung von Geburten
Guten Tag,
die Polizei Bremen antwortete mir auf meine Frage nach einer Vereinbarung zwischen Standesämtern und Polizei, dass die Datenweitergabe der Standesämter an die Polizei in diesem Kontext nicht auf der Grundlage einer Vereinbarung, sondern auf der Grundlage von § 87 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG geschehe:
"Die Informationen, welche die Polizei Bremen vom Standesamt bei auffälligen Fallkonstellationen erhält, erhält sie auf Grundlage des § 87 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Das Standesamt kommt insofern einer gesetzlichen Meldeverpflichtung nach und handelt nicht aufgrund einer Vereinbarung mit der Polizei Bremen." (https://fragdenstaat.de/a/224558)
Ich bitte Sie um Zusendung folgender Informationen:
- Alle Informationen zur Definition von "auffälligen Fallkonstellationen" im von der Polizei Bremen beschriebenen Sinn
- In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2018-2021 Daten auf der Grundlage von § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG von den bremischen Standesämtern an Polizeistellen oder Ausländerbehörden übermittelt?
- In wie vielen Fällen kamen dabei Maßnahmen nach § 71 Abs. 5 AufenthG in Betracht? Wer hat dies festgestellt?
- In wie vielen Fällen wurden aus anderen Gründen Daten von den Standesämtern an Ausländerbehörden oder an Polizeistellen übermittelt, und welche
anderen Gründe bzw. Rechtsgrundlagen waren das?
Anfrage teilweise erfolgreich
-
Datum4. Dezember 2021
-
8. Januar 2022
-
0 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!