Überprüfung der Rad- und Sonderwege

In der VwV zur StVO wird vorgeschrieben:
"[....] die Polizei [ist] gehalten, bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Radverkehrsanlagen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen und den Zustand der Sonderwege zu überwachen. Erforderlichenfalls sind von [....] der Polizei bauliche Maßnahmen bei der Straßenbaubehörde anzuregen."

Da ich selbst täglich mit dem Fahrrad in der Stadt Stuttgart unterwegs bin, frage ich mich, inwieweit dies auch umgesetzt wird.

Bitte teilen Sie mir mit:
1. Wie wird sichergestellt, dass den MitarbeiterInnen diese Verwaltungsvorschrift bekannt ist?
2. Welche Maßnahmen werden ergriffen, damit die MitarbeiterInnen bei ihrem täglichen Dienst nach dieser Verwaltungsvorschrift handeln?
3. Was passiert, wenn ein/e MitarbeiterIn Kritik an der Zweckmäßigkeit einer Radverkehrsanlage hat oder Verbesserungspotential am Zustand der Sonderwege sieht?
4. Wie oft bekamen Sie jeweils in den letzten drei Jahren 2016, 2017 und 2018 von den MitarbeiterInnen im Streifendienst solche Meldungen, wie in 3. genannt?
5. Wie viele Meldungen zu baulichen Maßnahmen haben Sie an die Straßenbaubehörde der Stadt Stuttgart gemeldet? Mich interessieren hierbei die letzten drei Jahre 2016, 2017 und 2018.
6. Welche baulichen Maßnahmen haben Sie nach dieser VwV der Stadt Stuttgart in den letzten drei Jahren jeweils vorgeschlagen?
7. Auf welche Art und Weise teilen Sie diese Meldungen an die Stadt Stuttgart mit?
8. Werden diese Meldungen von Ihnen klassifiziert? Wenn ja, in welche Arten?
9. Wird diese Kommunikation mit der Stadt Stuttgart protokolliert?
10. Welche Rückmeldungen bekamen Sie in den letzten drei Jahren von der Stadt Stuttgart auf diese Meldungen?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    9. Januar 2019
  • Frist
    8. Februar 2019
  • 3 Follower:innen
Christoph Hoyer
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In der VwV zur…
An Polizeipräsidium Stuttgart Details
Von
Christoph Hoyer
Betreff
Überprüfung der Rad- und Sonderwege [#35667]
Datum
9. Januar 2019 00:07
An
Polizeipräsidium Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In der VwV zur StVO wird vorgeschrieben: "[....] die Polizei [ist] gehalten, bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Radverkehrsanlagen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen und den Zustand der Sonderwege zu überwachen. Erforderlichenfalls sind von [....] der Polizei bauliche Maßnahmen bei der Straßenbaubehörde anzuregen." Da ich selbst täglich mit dem Fahrrad in der Stadt Stuttgart unterwegs bin, frage ich mich, inwieweit dies auch umgesetzt wird. Bitte teilen Sie mir mit: 1. Wie wird sichergestellt, dass den MitarbeiterInnen diese Verwaltungsvorschrift bekannt ist? 2. Welche Maßnahmen werden ergriffen, damit die MitarbeiterInnen bei ihrem täglichen Dienst nach dieser Verwaltungsvorschrift handeln? 3. Was passiert, wenn ein/e MitarbeiterIn Kritik an der Zweckmäßigkeit einer Radverkehrsanlage hat oder Verbesserungspotential am Zustand der Sonderwege sieht? 4. Wie oft bekamen Sie jeweils in den letzten drei Jahren 2016, 2017 und 2018 von den MitarbeiterInnen im Streifendienst solche Meldungen, wie in 3. genannt? 5. Wie viele Meldungen zu baulichen Maßnahmen haben Sie an die Straßenbaubehörde der Stadt Stuttgart gemeldet? Mich interessieren hierbei die letzten drei Jahre 2016, 2017 und 2018. 6. Welche baulichen Maßnahmen haben Sie nach dieser VwV der Stadt Stuttgart in den letzten drei Jahren jeweils vorgeschlagen? 7. Auf welche Art und Weise teilen Sie diese Meldungen an die Stadt Stuttgart mit? 8. Werden diese Meldungen von Ihnen klassifiziert? Wenn ja, in welche Arten? 9. Wird diese Kommunikation mit der Stadt Stuttgart protokolliert? 10. Welche Rückmeldungen bekamen Sie in den letzten drei Jahren von der Stadt Stuttgart auf diese Meldungen?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christoph Hoyer <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Christoph Hoyer << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Christoph Hoyer

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