Überschallknall am 02.03.22 12:48 MEZ über dem südlichen Rheinland-Pfalz
Im
Militärischen Luftfahrthandbuch Deutschland
Teil ENR 1.1 Allgemeine Bestimmungen
heißt es in Kapitel 3.15:
"
3.15 Überschallflüge
3.15.1 Flüge bei denen die Schallgeschwindigkeit erreicht oder überschritten wird, sind grundsätzlich nur von MON bis FRI, ausgenommen HOL, in der Zeit von 0700++ bis 1900++ zulässig.
Sofern Einsatzgründe es nicht zwingend erfordern, sind diese Flüge zwischen 1130++ und 1300++ untersagt.
ENR 1.1 Abs. 2.2 ist zu beachten.
3.15.2 Überschallflüge müssen im Flugauftrag festgelegt sein.
Sie sind über der Bundesrepublik Deutschland nur unter Radarüberwachung durchzuführen und mit der radarüberwachenden Stelle vorher zu koordinieren.
Überschallflüge im Ausland richten sich nach den national Bestimmungen des Gastlandes.
"
Sofern Einsatzgründe es nicht zwingend erfordern, sind also Überschallflüge zwischen 12:30 - 14:00 MEZ (11:30 - 13:00 UTC) untersagt.
Nach Auskunft einer Bürgerinitiative wurde am 02.03.22 gegen 12:48 MEZ ein Überschallknall aus der Region Grünstadt/Rheinland-Pfalz gemeldet.
Verursacher seien Luftfahrzeuge der US Air Base Spangdahlem.
Meine Frage:
Welcher zwingende Einsatzgrund lag hier vor, der den Überschallflug rechtfertigt ?
Vielen Dank.
Anfrage erfolgreich
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Datum9. März 2022
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12. April 2022
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