Sehr geehrter Herr Döring,
Sie haben im Nachgang zu Ihrer Informationsfreiheitsanfrage "Wahlprotokolle des Wahlleiters" vom 10.09.2019, die wir Ihnen mit E-Mail vom 22.10.2019 beantwortet hatten, eine erneute Anfrage per E-Mail von 06.06.2020 nach § 1 Abs. 1 S. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu diesem Thema an uns gerichtet.
In dieser bitten Sie uns, Ihnen folgendes zuzusenden:
* die Wahlakte der Sozialwahl 2017 der BG Verkehr,
* die Protokolle der Sitzungen des Wahlausschusses.
* die Einladungen zu den einzelnen Sitzungen des Wahlausschusses.
* die Geschäftsordnung des Wahlausschusses.
* die Beschlüsse des Wahlausschusses.
* den Beschluss des Vorstandes der BG Verkehr und ggf. der anderen BGs zur Bestellung eines Wahlausschusses.
Nach Rücksprache mit der Vorsitzenden des Wahlausschusses teilen wir Ihnen folgendes mit:
Sie haben Ihr Auskunftsersuchen auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützt.
Dem IFG liegt ein funktioneller Behördenbegriff zugrunde. Danach ist Behörde im Sinne des IFG jede Stelle im Sinne einer eigenständigen Organisationseinheit, die öffentliche Verwaltungsaufgaben wahr nimmt. Ihre Anfrage betrifft den Bereich des Wahlausschusses für die Wahlen in der Sozialversicherung. Der Wahlausschuss ist jedoch - was seine originäre Tätigkeit betrifft - nicht "Behörde" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG, sondern er ist Wahlorgan (§ 53 Abs. 1 SGB IV) zur Durchführung der Wahlen. Er ist damit ein Organ eigener Art und steht außerhalb der Behördenorganisation. Der Wahlaus-schuss handelt auch funktionell nicht als Teil der Verwaltung. Bei seinen Entscheidungen und Maß-nahmen handelt es um Wahlverfahrensakte und nicht um Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz. Im Ergebnis besteht gegenüber dem Wahlausschuss kein Anspruch auf Informationszugang auf Grundlage des IFG.
Soweit Sie um die Zusendung des Beschlusses des Vorstandes der BG Verkehr zur Bestellung des Wahlausschusses bitten, erlauben Sie den nachfolgenden Hinweis: Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich, vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB IV, § 15 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der BG Verkehr. Aus diesem Grund haben Sie auch insoweit keinen Anspruch auf Informationszugang.
Wir hatten Sie bereits mit unserem Schreiben vom 22.10.20219 informiert, dass ein Antrag abgelehnt werden kann, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt, vgl. § 9 Abs. 3 IFG.
Zu den Sozialwahlen 2017 gab es regelmäßig umfangreiche Veröffentlichungen auf der Homepage der BG Verkehr, die heute noch abrufbar sind.
Um Ihnen inhaltlich weiterzuhelfen, haben wir Ihnen die Veröffentlichungen nachfolgend zusammen-gestellt:
Festlegung neuer Termine für die Sozialwahlen bei der BG Verkehr
https://www.bg-verkehr.de/die-bg-verkeh… Aufgrund der Fusion der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft mit der Unfallkasse Post Telekom hatte die Bundeswahlbeauftragte einige Termine für die Sozialwahlen bei der BG Verkehr neu festgelegt. Diese finden Sie unter dem vor-genannten Link.
Die Veröffentlichung zur aktuellen personellen Zusammensetzung des Wahlausschusses, die der Vorstand bestellt hat, finden Sie unter nachfolgendem Link:
https://www.bg-verkehr.de/die-bg-verkeh…
Ferner hat der Wahlausschuss unter dem Link
https://www.bg-verkehr.de/die-bg-verkeh… eine Mitteilung über Einzelheiten der Wahl zur Vertreterversammlung veröffentlicht. Diese enthält Informationen über das Wahlverfahren.
In der Veröffentlichung vom 01.02.2017 auf der Homepage der BG Verkehr ist unter dem Link
https://www.bg-verkehr.de/die-bg-verkeh… zu lesen, dass es bei der BG Verkehr Friedenswahlen gibt mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss. In dieser Veröffentlichung können Sie sehen, welche Vorschlagslisten eingereicht worden sind.
Im Anschluss an die konstituierende Sitzung von Vertreterversammlung und Vorstand hat der Wahl-ausschuss unter dem anliegende Link
https://www.bg-verkehr.de/die-bg-verkeh… das endgültige Wahlergebnis bekannt gemacht.
Nach § 10 Abs. 1 S. 2 IFG ergeht diese Auskunft gebührenfrei.
Unser Schreiben ist ein Bescheid nach dem IFG. Sie können dagegen innerhalb eines Monats Widerspruch erheben. Diesen Widerspruch können Sie schriftlich oder zur Niederschrift - nicht per E-Mail - bei der BG Verkehr, Ottenser Hauptstraße 54. 22765 Hamburg, einlegen. Sie erleichtern uns die richtige Einordnung im Haus, wenn Sie die zuständige Organisationseinheit Rechts- und Grundsatzangelegenheiten im Dezernat der Geschäftsführung dabei direkt anschreiben.
Wir hoffen, Ihnen mit unserer Antwort weitergeholfen zu haben und verbleiben
Mit freundlichen Grüßen