Übersicht Gnadenerweise

Eine Übersicht sämtlicher Gnadenerweise, die ihr Haus als Gnadenbehörde (iSv § 1 Abs. 1 Nr. 3 d. Gnadenordnung) seit dem Jahr 2010 erlassen hat unter Angabe

des konkreten Ausgangs des Verfahrens (i.e. welche Restfreiheitsstrafe, Maßregel der Besserung oder Sicherung wurde erlassen?);
des Aktenzeichens des oder der Urteile, auf dem/denen die erlassene Strafe oder Maßregel beruhte sowie die der Entscheidung zugrundeliegenden Straftatbestände
des Datums der Gnadenentscheidung

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    15. Juni 2021
  • Frist
    17. Juli 2021
  • Ein:e Follower:in
Hannah Vos
Hannah Vos
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine …
An Staatsanwaltschaft Bremen Details
Von
Hannah Vos
Betreff
Übersicht Gnadenerweise [#223470]
Datum
15. Juni 2021 15:47
An
Staatsanwaltschaft Bremen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Übersicht sämtlicher Gnadenerweise, die ihr Haus als Gnadenbehörde (iSv § 1 Abs. 1 Nr. 3 d. Gnadenordnung) seit dem Jahr 2010 erlassen hat unter Angabe des konkreten Ausgangs des Verfahrens (i.e. welche Restfreiheitsstrafe, Maßregel der Besserung oder Sicherung wurde erlassen?); des Aktenzeichens des oder der Urteile, auf dem/denen die erlassene Strafe oder Maßregel beruhte sowie die der Entscheidung zugrundeliegenden Straftatbestände des Datums der Gnadenentscheidung
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 3 Abs. 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), soweit die Weiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhanden Informationen betroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Hannah Vos Anfragenr: 223470 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223470/ Postanschrift Hannah Vos << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Hannah Vos
Staatsanwaltschaft Bremen
2021-06-18%20Bescheid%20Frau%20Vos.pdf Sehr geehrte Frau Vos, anliegender Bescheid wird Ihnen zur Kenntnisnahme üb…
Von
Staatsanwaltschaft Bremen
Betreff
2021-06-18%20Bescheid%20Frau%20Vos.pdf
Datum
21. Juni 2021 14:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Vos, anliegender Bescheid wird Ihnen zur Kenntnisnahme übersandt. Mit freundlichen Grüßen

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Hannah Vos
Hannah Vos
AW: 2021-06-18%20Bescheid%20Frau%20Vos.pdf [#223470] Sehr << Anrede >> Sehr geehrter Herr Oberstaatsan…
An Staatsanwaltschaft Bremen Details
Von
Hannah Vos
Betreff
AW: 2021-06-18%20Bescheid%20Frau%20Vos.pdf [#223470]
Datum
9. Juli 2021 17:48
An
Staatsanwaltschaft Bremen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Schmitt, gegen Ihren Bescheid vom 18. Juni 2021 lege ich hiermit Widerspruch ein. Sie führen aus, § 475 Abs. 1 StPO enthalte eine abschließende Regelung, so dass das Bremer IFG vorliegend nicht anwendbar sei. In Bezug auf Gnadenverfahren liegt jedoch kein Fall von § 475 Abs. 1 StPO vor. § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO bestimmt, dass für eine Privatperson und für sonstige Stellen unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten kann, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. § 475 Abs. 1 StPO enthält damit Bestimmungen über die verfahrensübergreifende Informationsübermittlung zu laufenden oder bereits abgeschlossenen Strafverfahren (vgl. KK-StPO/Gieg StPO § 475 Rn. 1). Bei Gnadenverfahren handelt es sich jedoch nicht um Strafverfahren. Die von mir erbetenen Informationen zu Gnadenverfahren liegen Gerichten auch nicht iSv § 475 Abs. 1 StPO vor und können diesen auch gar nicht vorgelegt werden, da (ablehnende) Entscheidungen in Gnadenverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade nicht justiziabel sind und dementsprechend keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Oktober 2006 – 2 BvR 1587/06 –, juris mwN; siehe auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28. September 2020 – 204 VAs 286/20 –, juris Rn. 17: “Gnadenverfahren sind grundsätzlich nicht justiziabel”). Dementsprechend ist kein Fall von § 475 StPO gegeben und die Staatsanwaltschaft ist als Behörde im Sinne von § 1 Abs. 1 IFG Bremen informationspflichtig. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass auch ein Ausschluss des Anspruchs auf Informationszugang nach § § Abs. 1 Ziff. 1 d) IFG Bremen nicht in Betracht kommt. Dieser schließt den Anspruch auf Informationszugang lediglich dann aus, wenn und solange das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf u.a. die Strafvollstreckung. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit abgeschlossene Gnadenverfahren, auf die sich meine Anfrage ausschließlich bezog, negative Auswirkungen auf die Strafvollstreckung haben können. Ferner sind Gnadenverfahren nicht dem Bereich der Strafvollstreckung zuzuordnen, sondern es handelt sich hierbei um eigenständige, nicht verrechtliche Verfahren (vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 10. November 1995 – 2 VAs 11/95 –, juris). Ich bitte dementsprechend nunmehr um antragsgemäße Informationsgewährung. Diesen Widerspruch erhalten Sie noch einmal gesondert per Post in Schriftform. Mit freundlichen Grüßen Hannah Vos Anfragenr: 223470 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223470/ Postanschrift Hannah Vos << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>