Übersicht von Gnadenerlassen von 2017 bis 2021

Sämtliche Gnadenerlasse, die die Justizministerin in den Jahren 2017 bis 2021 unterzeichnet hat, insbesondere Gnadenerlasse des Bundespräsidenten. Aus ihnen sollen die Namen der begnadigten Person sowie das Datum der Begnadigung und, wenn vorhanden, eine Begründung für den Gnadenerlass hervorgehen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    30. März 2021
  • Frist
    4. Mai 2021
  • 4 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Gnaden…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Übersicht von Gnadenerlassen von 2017 bis 2021 [#217060]
Datum
30. März 2021 23:09
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Gnadenerlasse, die die Justizministerin in den Jahren 2017 bis 2021 unterzeichnet hat, insbesondere Gnadenerlasse des Bundespräsidenten. Aus ihnen sollen die Namen der begnadigten Person sowie das Datum der Begnadigung und, wenn vorhanden, eine Begründung für den Gnadenerlass hervorgehen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 217060 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217060/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)

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Bundesministerium der Justiz
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 30. März 2021 bitten Sie unter Bezu…
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
23. April 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,5 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 30. März 2021 bitten Sie unter Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) um Übersendung sämtlicher "Gnadenerlasse, die die Justizministerin in den Jahren 2017 bis 2021 unterzeichnet hat, insbesondere Gnadenerlasse des Bundespräsidenten. Aus ihnen sollen die Namen der begnadigten Person sowie das Datum der Begnadigung und, wenn vorhanden, eine Begründung für den Gnadenerlass hervorgehen." Ich verstehe Ihren an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gerichteten Antrag dahingehend, dass er auf Gnadenerlasse in Strafsachen gerichtet ist. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG besteht jedoch nicht, wenn der Anwendungsbereich des IFG nicht eröffnet ist. Der Informationsanspruch nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG bezieht sich seinem Anwendungs-. bereich nach nur auf Informationen, die Gegenstand der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben sind (vgl. § 1 Absatz 1 Satz 2 IFG). Hierzu zählt nicht die Ausübung des Begnadigungsrechts durch den Bundespräsidenten in Einzelsachen des Bundes nach Artikel 60 Absatz 2 GG, die in bestimmten Angelegenheiten gemäß Artikel 60 Absatz 3 GG in Verbindung mit Artikel 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz übertragen ist, sofern sich der Bundespräsident die Erteilung des Gnadenemeises nicht vorbehalten hat. In der Gesetzesbegründung zu § 1 Absatz 1 Satz 2 IFG (BT-Drucks. 15/4493, S. 8) heißt es dazu: "Auch die Tätigkeit des Bundespräsidialamtes fällt in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes, insbesondere nicht die Vorbereitung präsidentieller Akte des Bundespräsidenten und die vom Bundespräsidenten delegierten Akte. Zu diesen zählen zum Beispiel [...] die Ausübung des Gnadenrechts gemäß Artikel 60 Abs. 2 GG [...]". Die Ausübung des Gnadenrechts durch den Bundespräsidenten ist eine Aufgabe verfassungsrechtlicher Art. Dies gilt gleichermaßen für die vom Bundespräsidenten übertragene Gnadenbefugnis. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht somit grundsätzlich nicht. Unabhängig davon, dass Sie keinen Anspruch auf Informationszugang haben, teile ich Ihnen mit, dass seit dem 1. Januar 2017 von dem Bundesminister Maas und der Bundesministerin Dr. Barley keine Gnadenentscheidungen in Strafsachen getroffen wurden. Zu Gnadenentscheidungen der amtierenden Bundesministerin erfolgt grundsätzlich keine Auskunft. Mit freundlichen Grüßen