Übersicht/Auflistung von Grundstücken im Land Brandenburg, die in den Grundbüchern immer noch als "Eigentum des Volkes" bezeichnet werden

1. Eine Übersicht/Auflistung von Grundstücken im Land Brandenburg, die in den Grundbüchern immer noch als "Eigentum des Volkes" bezeichnet werden

Information nicht vorhanden

  • Datum
    1. April 2014
  • Frist
    3. Mai 2014
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Eine Übersich…
An BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH Details
Von
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Betreff
Übersicht/Auflistung von Grundstücken im Land Brandenburg, die in den Grundbüchern immer noch als "Eigentum des Volkes" bezeichnet werden [#6128]
Datum
1. April 2014 23:39
An
BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Eine Übersicht/Auflistung von Grundstücken im Land Brandenburg, die in den Grundbüchern immer noch als "Eigentum des Volkes" bezeichnet werden
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, ich bestätige den Eingang Ihres Antrages auf Informationszugang per E-Mail vo…
Von
BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH
Betreff
Übersicht/Auflistung von Grundstücken im Land Brandenburg, die in den Grundbüchern immer noch als "Eigentum des Volkes" bezeichnet werden [#6128]
Datum
8. April 2014 08:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, ich bestätige den Eingang Ihres Antrages auf Informationszugang per E-Mail vom 01.04.2014. Die BVVG Bodenverwertungs- und –verwaltungs GmbH ist Geschäftsbesorger der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS), Sie hat Ihren Antrag deshalb zuständigkeitshalber der BvS als der nach § Abs. 1 S. 1, § 7 Abs. 1 Satz 2 IFG zuständigen Stelle zugeleitet.Dazu teile ich Ihnen formlos mit, dass weder die BvS noch ihre Geschäftsbesorger (s. § 1 Abs. 1 S. 3 IFG)  Auflistungen führen, welche die aktuell im Land Brandenburg als „Eigentum des Volkes“ im Grundbuch ausgewiesenen Grundstücke enthalten. Damit geht Ihr Antrags ins Leere und ich betrachte ihn als erledigt.Sollten Sie jedoch konkrete einzelne Grundstücke im Fokus Ihrer Betrachtung haben, steht es Ihnen frei, diesbezüglich einen neuen Antrag zu stellen über den dann zu entscheiden wäre, möglicherweise unter Berücksichtigung der Interessen betroffener Dritter. Der Antrag sollte begründet werden. Zudem  wäre Ihre ladungsfähige Anschrift erforderlich.Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass, soweit kein einfacher Fall vorliegt (wenn z.B. Dritte zu beteiligen sind), grundsätzlich Gebühren und Auslagen nach der Informationsgebührenverordnung - IFGGebV,- zu erheben sind. Mit freundlichen Grüßen